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Aufstellen von Trinkwasserbrunnen in der Stadt Sendenhorst, Antrag der CDU-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSendenhorst
Datum2026-02-05
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BESCHLUSSVORLAGE Vorlagen-Nr.: 0093/2026 Datum: 19.01.2026 Betreff Aufstellen von Trinkwasserbrunnen in der Stadt Sendenhorst, Antrag der CDU-Fraktion Beratungsfolge: Gremium Status Sitzungstermin Betriebsausschuss für Wasser und öffentlich 29.01.2026 Abwasser Ausschuss für Stadtentwicklung öffentlich 05.02.2026 Aktenzeichen Bearbeitet von Federführender DB-Leiter Beteiligter DB Genehmigung der Bürgermeisterin Wasserwerk gez. Udo SG20- Finanzen-NKF, gez. Katrin Schratz SG61-Stadtplanung, Reuscher Bauordnung gez. Bettina Küch- Wallmeyer Beschlussvorschrift § 50 Wasserhaushaltsgesetz Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag Betriebsausschuss: 1. Der Betriebsausschuss leitet den Antrag zuständigkeitshalber an den Ausschuss für Stadtentwicklung weiter. Beschlussvorschlag Stadtentwicklungsausschuss: 2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit jeweils ein Trinkwasserbrunnen an den Mobilstationen Sendenhorst und Albersloh aufgestellt werden kann. Finanzierung Gesamtkosten der Maßnahme Finanzierung Eigenanteil Zuschüsse/Beiträge Veranschlagung im Haushalt: Sachkonto/Kostenträger/Kostenstelle Sachverhalt/Erläuterungen In der Sitzung vom 18. September 2025 ist der Antrag der CDU-Fraktion zur möglichen Installation von Trinkwasserbrunnen in Sendenhorst und Albersloh eingereicht worden. Nachfolgend wird über den Sachstand zur Aufstellung von Trinkwasserbrunnen und die damit verbundenen Kosten berichtet. Gesetzliche Grundlagen: Im Bundesgesetzblatt vom 11.01.2023 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) verkündet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 vom 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EU L 435 vom 23.12.2020, S. 1). Die Änderung ist am 12.01.2023 in Kraft getreten (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes). Die Änderung im § 50 WHG Satz 2 ist wie folgt: Die nachfolgenden Textpassagen sind aus der StGB NRW Mitteilung 73/2023 entnommen worden. Die Aktualität ist beim Verfasser der Mitteilung Herrn Dr. Queitsch nochmals abgefragt worden. In § 50 Abs. 1 WHG wurde ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Zugleich wurde in der Bundestags-Drucksache 20/3838 (S. 11) herausgestellt, dass durch die Einrichtung von Außenanlagen für Trinkwasser an öffentlichen Orten der Konsum von Leitungswasser gefördert werden soll und damit aus Nachhaltigkeitsgründen der Konsum von Flaschenwasser gesenkt werden soll, wie es in der EU-Richtlinie 2020/2184 in dem Erwägungsgrund Nr. 33 ausgeführt wird. Dieses bedingt auch, dass die Breite der Bevölkerung an Orten im öffentlichen Raum zu erreichen ist, so dass Innenanlagen allein nicht ausreichend sind, weil sie nicht 24 Stunden am Tag durchgängig benutzbar sind. Technische Beschreibung: Um eine sichere Entnahme von sauberem Trinkwasser über öffentlich zugängliche Trinkwasserbrunnen zu gewährleisten, gibt es nach DVGW W274 einige Ausführungen die einzuhalten sind. Technische Anforderungen:  Geeignete Materialien zur Trinkwassernutzung z.B. Edelstahl /PE  Hohe Stabilität des TW-Brunnen Korpus  Widerstandsfähigkeit zum Schutz vor äußeren Einflüssen durch Vandalismus  Widerstandsfähig gegen mechanische und chemische Einflüsse sowie vor witterungsbedingten Einwirkungen. Nutzungsanforderungen:  Unkomplizierte Wasserentnahme  Barrierefreie Wasserentnahme  Sichtbare Beschriftung angebrachte Blindenschrift  Hinweisschilder für eindeutige Nutzung als Trinkwasser Hygiene:  Berührungsschutz beim Auslauf/ freier Auslauf  Regelmäßige automatische Spüleinrichtung um Stagnationen zu verhindern  Isolierte Leitungen im Trinkwasserbrunnen um der Erhöhung der Temperatur entgegen zu wirken Für die Unterhaltung und Wartung während des Betriebes ist ein schneller und einfacher Zugang zu den Armarturen im Trinkwasserbrunnen notwendig. Zur Dokumentation der Spülintervalle ist eine elektronische Datenübermittlung notwendig. Kosten: Zur Anschaffung der Trinkwasserbrunnen jeweils für Albersloh und Sendenhorst sind Kosten bei drei Lieferanten angefragt worden. Diese werden in der aufgezeigten Tabelle dargestellt. einmaliger Invest Jahreskosten Hygiene- Auf-und Anschaffung Tiefbau prüfung Abbau Summe Beulco 14.684,00 € 5 .000,00 € 1.600,00 € 800,00 € 2.400,00 € Aquadona 24.725,82 € Kalkmann- 24.942,00 € Kontakt-Kunst Die Kosten für den Anschluss an das Wassernetz sind pauschal mit 5000 € für den jeweiligen Standort angesetzt worden. Die genauen Kosten können erst nach Festlegung der Standorte ermittelt werden. Die Unterhaltungskosten für die Hygiene Prüfung sind mit dem Gesundheitsamt Warendorf abgestimmt worden. Nach Vorlage eines Angebotes sind Kosten von rd. 200 € für beide Standorte im Monat (acht Monate Nutzung 1600 €) aufzuwenden. Der Auf- und Abbau der Brunnen für die Wintermonate wird mit pauschal 800 € kalkuliert. Ein weiterer Hinweis vom Städte und Gemeindebund zu der Umlagefähigkeit der Kosten über Gebühren. Gleichwohl verbleibt den Städten und Gemeinden als Träger der öffentlichen Wasserversorgung (§ 38 LWG NRW) ein ausreichender Spielraum bezogen auf die Anzahl, die Lage und die Art der Innen- und Außenanlagen (so die Ausführungen in der Bundestags-Drucksache 20/3878, S. 11). Zugleich wird in der Bundestags- Drucksache 20/3878 (S. 11) klargestellt, dass die Finanzierung der „Trinkwasserbrunnen“ (= Innen- und Außenanlagen) im Wesentlichen durch die Kommunen erfolgt, was letzten Endes ein Hinweis auf die Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln ist. Eine zusätzliche direkte aktuelle Anfrage an den Städte- und Gemeindebund ergab folgende Antwort. …bislang gibt es keine ausreichende (gerichtsfeste) Regelung in § 39 LWG NRW, um die Kosten für einen öffentlich zugänglichen Trinkwasserbrunnen über die Wassergebühr abrechnen zu können. Es bleibt deshalb rechtssicher nur der Einsatz von allgemeinen Haushaltsmitteln. Zwischenzeitlich besteht z. B. nach der geänderten NRW-Klimaanpassungsrichtlinie eine Förderungsmöglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Kosten sind von der Stadt zu tragen. Derzeit wird geprüft, welche Fördermöglichkeiten bestehen. Hier sind Möglichkeiten aus dem Klimaanpassungsgesetz zu nennen. Standorte: Im Zuge der Herstellung der Mobilstationen in Sendenhorst und Albersloh können die Trinkwasserbrunnen platziert werden. In der Anlage sind Standortbilder der verschiedenen Modelle beigefügt. Bildmaterial: Beulco, Attendorn, Aquadona, Berlin, Kalkmann-Kontakt-Kunst, Bodenburg Anlagen 2026-01-15 Antrag CDU 2026-01-15 Bilder Trinkwasserbrunnen _1

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