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Aufstellen von Trinkwasserbrunnen in der Stadt Sendenhorst, Antrag der CDU-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Sendenhorst |
| Datum | 2026-02-05 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE
Vorlagen-Nr.: 0093/2026 Datum: 19.01.2026
Betreff
Aufstellen von Trinkwasserbrunnen in der Stadt Sendenhorst,
Antrag der CDU-Fraktion
Beratungsfolge:
Gremium Status Sitzungstermin
Betriebsausschuss für Wasser und öffentlich 29.01.2026
Abwasser
Ausschuss für Stadtentwicklung öffentlich 05.02.2026
Aktenzeichen Bearbeitet von
Federführender DB-Leiter Beteiligter DB Genehmigung der
Bürgermeisterin
Wasserwerk gez. Udo SG20- Finanzen-NKF, gez. Katrin
Schratz SG61-Stadtplanung, Reuscher
Bauordnung gez.
Bettina Küch-
Wallmeyer
Beschlussvorschrift
§ 50 Wasserhaushaltsgesetz
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag Betriebsausschuss:
1. Der Betriebsausschuss leitet den Antrag zuständigkeitshalber an den
Ausschuss für Stadtentwicklung weiter.
Beschlussvorschlag Stadtentwicklungsausschuss:
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit jeweils ein
Trinkwasserbrunnen an den Mobilstationen Sendenhorst und Albersloh
aufgestellt werden kann.
Finanzierung
Gesamtkosten der Maßnahme
Finanzierung Eigenanteil
Zuschüsse/Beiträge
Veranschlagung im Haushalt:
Sachkonto/Kostenträger/Kostenstelle
Sachverhalt/Erläuterungen
In der Sitzung vom 18. September 2025 ist der Antrag der CDU-Fraktion zur
möglichen Installation von Trinkwasserbrunnen in Sendenhorst und Albersloh
eingereicht worden.
Nachfolgend wird über den Sachstand zur Aufstellung von Trinkwasserbrunnen und
die damit verbundenen Kosten berichtet.
Gesetzliche Grundlagen:
Im Bundesgesetzblatt vom 11.01.2023 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) verkündet worden. Das Gesetz dient
der Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 vom 16.12.2020 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EU L 435 vom 23.12.2020, S. 1). Die
Änderung ist am 12.01.2023 in Kraft getreten (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes).
Die Änderung im § 50 WHG Satz 2 ist wie folgt:
Die nachfolgenden Textpassagen sind aus der StGB NRW Mitteilung 73/2023
entnommen worden. Die Aktualität ist beim Verfasser der Mitteilung Herrn Dr.
Queitsch nochmals abgefragt worden.
In § 50 Abs. 1 WHG wurde ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur
öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass
Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und
Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter
Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und
Geografie, verhältnismäßig ist.
Zugleich wurde in der Bundestags-Drucksache 20/3838 (S. 11) herausgestellt,
dass durch die Einrichtung von Außenanlagen für Trinkwasser an öffentlichen Orten
der Konsum von Leitungswasser gefördert werden soll und damit aus
Nachhaltigkeitsgründen der Konsum von Flaschenwasser gesenkt werden soll, wie
es in der EU-Richtlinie 2020/2184 in dem Erwägungsgrund Nr. 33 ausgeführt wird.
Dieses bedingt auch, dass die Breite der Bevölkerung an Orten im
öffentlichen Raum zu erreichen ist, so dass Innenanlagen allein nicht
ausreichend sind, weil sie nicht 24 Stunden am Tag durchgängig
benutzbar sind.
Technische Beschreibung:
Um eine sichere Entnahme von sauberem Trinkwasser über öffentlich zugängliche
Trinkwasserbrunnen zu gewährleisten, gibt es nach DVGW W274 einige
Ausführungen die einzuhalten sind.
Technische Anforderungen:
Geeignete Materialien zur Trinkwassernutzung z.B. Edelstahl /PE
Hohe Stabilität des TW-Brunnen Korpus
Widerstandsfähigkeit zum Schutz vor äußeren Einflüssen durch
Vandalismus
Widerstandsfähig gegen mechanische und chemische Einflüsse sowie vor
witterungsbedingten Einwirkungen.
Nutzungsanforderungen:
Unkomplizierte Wasserentnahme
Barrierefreie Wasserentnahme
Sichtbare Beschriftung angebrachte Blindenschrift
Hinweisschilder für eindeutige Nutzung als Trinkwasser
Hygiene:
Berührungsschutz beim Auslauf/ freier Auslauf
Regelmäßige automatische Spüleinrichtung um Stagnationen zu
verhindern
Isolierte Leitungen im Trinkwasserbrunnen um der Erhöhung der
Temperatur entgegen zu wirken
Für die Unterhaltung und Wartung während des Betriebes ist ein schneller und
einfacher Zugang zu den Armarturen im Trinkwasserbrunnen notwendig. Zur
Dokumentation der Spülintervalle ist eine elektronische Datenübermittlung
notwendig.
Kosten:
Zur Anschaffung der Trinkwasserbrunnen jeweils für Albersloh und Sendenhorst
sind Kosten bei drei Lieferanten angefragt worden.
Diese werden in der aufgezeigten Tabelle dargestellt.
einmaliger Invest Jahreskosten
Hygiene- Auf-und
Anschaffung Tiefbau prüfung Abbau Summe
Beulco 14.684,00 € 5 .000,00 € 1.600,00 € 800,00 € 2.400,00 €
Aquadona 24.725,82 €
Kalkmann- 24.942,00 €
Kontakt-Kunst
Die Kosten für den Anschluss an das Wassernetz sind pauschal mit 5000 € für den
jeweiligen Standort angesetzt worden. Die genauen Kosten können erst nach
Festlegung der Standorte ermittelt werden.
Die Unterhaltungskosten für die Hygiene Prüfung sind mit dem Gesundheitsamt
Warendorf abgestimmt worden. Nach Vorlage eines Angebotes sind Kosten von rd.
200 € für beide Standorte im Monat (acht Monate Nutzung 1600 €) aufzuwenden.
Der Auf- und Abbau der Brunnen für die Wintermonate wird mit pauschal 800 €
kalkuliert.
Ein weiterer Hinweis vom Städte und Gemeindebund zu der Umlagefähigkeit der
Kosten über Gebühren.
Gleichwohl verbleibt den Städten und Gemeinden als Träger der öffentlichen
Wasserversorgung (§ 38 LWG NRW) ein ausreichender Spielraum bezogen auf die
Anzahl, die Lage und die Art der Innen- und Außenanlagen (so die Ausführungen
in der Bundestags-Drucksache 20/3878, S. 11). Zugleich wird in der Bundestags-
Drucksache 20/3878 (S. 11) klargestellt, dass die Finanzierung der
„Trinkwasserbrunnen“ (= Innen- und Außenanlagen) im Wesentlichen durch die
Kommunen erfolgt, was letzten Endes ein Hinweis auf die Finanzierung aus
allgemeinen Haushaltsmitteln ist.
Eine zusätzliche direkte aktuelle Anfrage an den Städte- und Gemeindebund ergab
folgende Antwort.
…bislang gibt es keine ausreichende (gerichtsfeste) Regelung in § 39 LWG NRW, um die Kosten für
einen öffentlich zugänglichen Trinkwasserbrunnen über die Wassergebühr abrechnen zu können. Es
bleibt deshalb rechtssicher nur der Einsatz von allgemeinen Haushaltsmitteln. Zwischenzeitlich
besteht z. B. nach der geänderten NRW-Klimaanpassungsrichtlinie eine Förderungsmöglichkeit unter
den dort genannten Voraussetzungen.
Die Kosten sind von der Stadt zu tragen. Derzeit wird geprüft, welche
Fördermöglichkeiten bestehen. Hier sind Möglichkeiten aus dem
Klimaanpassungsgesetz zu nennen.
Standorte:
Im Zuge der Herstellung der Mobilstationen in Sendenhorst und Albersloh können
die Trinkwasserbrunnen platziert werden.
In der Anlage sind Standortbilder der verschiedenen Modelle beigefügt.
Bildmaterial: Beulco, Attendorn, Aquadona, Berlin, Kalkmann-Kontakt-Kunst,
Bodenburg
Anlagen
2026-01-15 Antrag CDU
2026-01-15 Bilder Trinkwasserbrunnen
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