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Bauleitplanung der Samtgemeinde Fredenbeck Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes - südlich der Ortschaft Wedel nach § 245e Abs. 5 BauGB ("Gemeindeöffnungsklausel") Aufstellungsbeschluss
Angenommen25 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Fredenbeck |
| Datum | 2026-06-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Sach- und Rechtslage
Mit Datum vom 17.04.2026 wird ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung von Windenergieanlagen südlich der Ortschaft Wedel gestellt. Inhaltlich wird auf den beigefügten Antrag verwiesen.
Der Geltungsbereich ist dem im Antrag beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Für die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Anwendung des § 245e Abs. 5 BauGB („Gemeindeöffnungsklausel“) notwendig. Die Regelung ermöglicht Gemeinden, durch eigene Planungen ergänzende Gebiete für Windenergie vor dem Erreichen der regionalen Teilflächenziele auszuweisen.
Der Landkreis Stade ist Träger der Regionalplanung und damit grundsätzlich für das Erreichen der regionalen Teilflächenziele nach dem Nds. Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) zuständig. Hierzu hat der Landkreis Stade im aktuellen Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) auch in der Samtgemeinde Fredenbeck erhebliche Neuausweisungen geplant.
Im Zuge der Neuaufstellung des RROP wurde auch die beantragte Fläche als „Potenzialflächenkomplex Nr. 34“, hier 34.8 und 34.9, betrachtet. Darin wird festgestellt, dass die Ausweisung der beantragten Flächen schwerwiegende Umweltauswirkungen auslösen würde. Grund ist eine übermäßige Umfassung der Ortschaft Wedel bei gleichzeitiger Erweiterung der Windenergie westlich der Ortschaft. In diesem Fall würde der Umfassungswinkel für Wedel gut 170 Grad betragen, was eine übermäßige Belastung der dortigen Wohnbevölkerung darstellen würde. Die Teilflächen 34.8 und 34.9 sind daher vom Landkreis Stade nicht als Vorranggebiet Windenergienutzung festgelegt worden.
Von Seiten der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass ein „Wildwuchs“ bei Verfahren nach § 245e Abs. 5 BauGB zu vermeiden ist, bei dem Gebiete ausgewiesen werden, die in der Planung der zuständigen Behörde zunächst nicht vorgesehen sind.
Es ist insbesondere zu beachten, dass es durch die Neuaufstellung des RROP bereits zu erheblichen Mehrausweisungen von Windenergie in der Samtgemeinde Fredenbeck kommen wird.
Zudem setzt sich die Samtgemeinde Fredenbeck seit über 20 Jahren in deutlicher Weise für die Entwicklung der Erneuerbaren Energien und besonders für den Ausbau der Windenergienutzung ein. Im Verhältnis zur Fläche und zur Bevölkerung leistet die Samtgemeinde Fredenbeck einen überproportionalen Anteil der Windenergienutzung im Landkreis Stade. Durch die bereits in Vorbereitung befindlichen Repowering-Verfahren in Kutenholz und Deinste wird die Leistung der Windenergieanlagen an diesen Standorten nochmals deutlich erhöht.
Die Notwendigkeit der Realisierung weiterer, über die im RROP ausgewiesenen hinausgehenden Windenergieanlagen, ist daher nicht ersichtlich.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag
Aufgrund der Festlegung der regionalen Teilflächenziele durch das Land Niedersachsen und den daraus resultierenden erheblichen Neuausweisungen von Flächen für Windenergie in der Samtgemeinde Fredenbeck, wird von einer darüber hinausgehenden Ausweisung nach § 245e Abs. 5 BauGB („Gemeindeöffnungsklausel“) im beantragten Verfahren (südlich Wedel) abgesehen. Der Antrag wird abgelehnt.
ODER:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 in der zurzeit geltenden Fassung wird die Aufstellung der ___ Änderung des Flächennutzungsplanes 2015 beschlossen. Der der Vorlage 2026/SG/517 im Antrag beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Planungsauftrag wird an das Planungsbüro __________________ erteilt.
Die Samtgemeinde Fredenbeck bleibt bezüglich der Aufwendungen für die ___ Änderung des Flächennutzungsplanes 2015 der Samtgemeinde Fredenbeck kostenfrei. Sämtliche mit der Aufstellung der ___ Änderung des Flächennutzungsplanes 2015 der Samtgemeinde Fredenbeck zusammenhängenden Kosten übernimmt der Antragssteller.
Text aus PDF extrahiert