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Überlassung der Alten Grundschule in der Lehmkuhle an den 1. FC Nieheim e.V. - Antrag der SPD-Fraktion vom 13.07.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeNieheim
Datum2026-07-16
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Antrag zur Tagesordnung Sitzung des Rates der Stadt Nieheim 16.07.2026 Die SPD-Fraktion beantragt folgenden Punkt zusätzlich in die Tagesordnung der o.g. Sit- zung aufzunehmen: - Zukünftige Nutzung alte Grundschule hier: Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Tourismus, Kultur und Mobi- lität sowie des Ortsausschusses Nieheim vom 09.07.2026 Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass bis zum 01.09.2026 gegenüber den Förderstel- len die grundsätzliche Bereitschaft der Stadt Nieheim zur langfristigen Überlassung der ehemaligen Grundschule im Wege eines Erbbaurechts dokumentiert werden muss. Nur durch einen entsprechenden Grundsatzbeschluss des Rates kann das Projekt in die nächste Prüfungsphase des Förderverfahrens aufgenommen werden. Eine Verschiebung der Entscheidung würde die fristgerechte Teilnahme am Förderverfah- ren erheblich gefährden und könnte zum Verlust erheblicher Fördermittel führen. Die An- gelegenheit duldet daher keinen Aufschub im Sinne des § 48 Abs. 1 GO NRW. Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Nieheim erklärt seine Bereitschaft, die ehemalige Grundschule Nie- heim dem FC Nieheim e. V. im Wege eines Erbbaurechts zur langfristigen gemeinwohlo- rientierten Nutzung zu überlassen. 2. Der als Anlage beigefügte Arbeitsentwurf eines Erbbaurechtsvertrages dient der Unter- stützung der Chance-Risiko-Abwägung auf Seiten des Rates der Stadt Nieheim sowie des Vorstandes des FC Nieheim e. V. Er stellt ausdrücklich keine Vorfestlegung einzelner Ver- tragsinhalte dar, sondern bildet die Grundlage der weiteren Vertragsverhandlungen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem FC Nieheim auf Grundlage dieses Arbeitsentwurfs einen abgestimmten Vertragsentwurf zu entwickeln und dem Rat zur ab- schließenden Entscheidung vorzulegen. 4. Grundlage der weiteren Verhandlungen ist das vom FC Nieheim vorgelegte Nutzungs- und Entwicklungskonzept. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderliche Zusammenlegung der Grundstücke – soweit erforderlich – sowie alle notwendigen vermessungs-, kataster- und grundbuchrecht- lichen Vorbereitungen für die Bestellung des Erbbaurechts einzuleiten.

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