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Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO - Spendenaktion Waldbad
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Naunhof |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Naunhof
Bereich Bürgermeisterin Vorlage-Nr. 090/2026
Datum: 17.06.2026
Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus
Stadtrat 25.06.2026 beschließend öffentlich
Beratungsgegenstand:
Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder
ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO - Spendenaktion Waldbad
Sachverhalt:
Mit der Öffnung des Waldbades am 01.06.2025 wurde ein groß angelegter Spendenaufruf zum
Erhalt des Waldbades Naunhof gestartet. Zur besseren Nachvollziehbarkeit des
Spendeneingangs werden von Spenden für andere Zwecke separierte Vorlagen erstellt.
In „Verwendung für…“ wurde die für die ggf. zu erstellende Zuwendungsbescheinigung
maßgebliche Vorschrift der Abgabenordnung zur Klarstellung ergänzt.
Entsprechend § 73 Absatz 5 SächsGemO darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2
beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen
ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder
Vermittlung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss in öffentlicher
Sitzung. Entsprechend Hauptsatzung der Stadt Naunhof obliegt die Entscheidung zur
Annahme der Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen dem Stadtrat.
Die Annahme der Spenden erfolgte unter Vorbehalt.
Über die Annahme der Sach- und Geldspenden, wie in der Anlage 1 aufgeführt sowie deren
angegebene Verwendung, ist zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Stadtrat beschließt die Annahme der aufgeführten Geld- und Sachspenden,
Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO sowie
deren angegebene Verwendung entsprechend Anlage 1 (Pos. 7 WB) mit einem Wert von
190,00 Euro.
Anlagen:
Vorlage StR 25.06.2026_Anlage 1 WB
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