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Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Naunhof |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Naunhof
Bereich Bürgermeisterin Vorlage-Nr. 089/2026
Datum: 17.06.2026
Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus
Stadtrat 25.06.2026 beschließend öffentlich
Beratungsgegenstand:
Beschlussfassung über die Annahme von Geld- und Sachspenden, Schenkungen oder
ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO
Sachverhalt:
Entsprechend § 73 Absatz 5 SächsGemO darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2
beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung
obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme
oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss in
öffentlicher Sitzung. Entsprechend Hauptsatzung der Stadt Naunhof obliegt die
Entscheidung zur Annahme der Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen dem
Stadtrat.
Die Annahme der Spenden erfolgte unter Vorbehalt.
Über die Annahme der Sach- und Geldspenden, wie in der Anlage 1 aufgeführt sowie deren
angegebene Verwendung ist zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Stadtrat beschließt die Annahme der aufgeführten Geld- und Sachspenden,
Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entsprechend § 73 Abs. 5 SächsGemO
sowie deren angegebene Verwendung entsprechend Anlage 1 (Pos 18-25) mit einem Wert
von 1.360,00 €.
Anlagen:
Vorlage StR 25.06.2026_Anlage 1
Text aus PDF extrahiert