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Beratung Interfraktioneller Antrag A-26-23-32 Geplante Wohnheimplätze des Enzkreises in Mühlacker, Wallfahrtsweg Erläuterung: Die Stadt nimmt zu dem interfraktionellen Antrag Stellung und schlägt vor der Beschlussfassung über den Antrag eine Klärung der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen vor.

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeMühlacker
Datum2026-07-27
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Ein interfraktioneller Antrag (A-26-23-32) fordert einen Widerruf der städtischen Zustimmung zu geplanten Wohnheimplätzen des Enzkreises am Wallfahrtsweg in Mühlacker. Die Stadtverwaltung schlägt vor, die Entscheidung zu verschieben und zunächst die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen eines Widerrufs zu prüfen – insbesondere Planungskosten, mögliche Schadensersatzforderungen und Kosten für alternative Unterbringungsplätze. Der Oberbürgermeister kündigte an, einem Beschluss zur Annahme des Antrags zu widersprechen.

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Extrahierter Text

Stadt Mühlacker Sitzungsvorlage Nummer 137/2026 Der Oberbürgermeister (zu Vorgang Nr. ) Federführendes Amt Stabsstelle Kommunikation, Wirtschaftsförde- rung, Ratsarbeit Beratungsfolge Beschlussfassung Termin Ja Nein Nichtteiln. Gemeinderat öffentlich 27.07.2026 Betreff: Beratung Interfraktioneller Antrag A-26-23-32 Geplante Wohnheimplätze des Enzkreises in Mühlacker, Wallfahrtsweg Erläuterung: Die Stadt nimmt zu dem interfraktionellen Antrag Stellung und schlägt vor der Beschlussfas- sung über den Antrag eine Klärung der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen vor. Beschlussvorschlag: Die Entscheidung über den interfraktionellen Antrag A-26-23-32 (Anlage 1) wird verschoben, da die rechtlichen Konsequenzen sowie die finanziellen Schäden, welche der Stadt Mühlacker durch einen Widerruf der Zustimmung zu den Wohnheimplänen des Enzkreises am Wallfahrts- weg entstehen würden, zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend absehbar sind. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, besagte Konsequenzen zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung dem Gemeinderat in einer späteren Sitzung vorzulegen. In diesem Zuge kann dann über den interfraktionellen Antrag A-26-23-32 entschieden werden. Sachdarstellung: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2025 beschlossen, der Schaffung von Unter- künften zur vorläufigen Unterbringung von Geflüchteten auf dem Standort „Wallfahrtsweg“ zuzu- stimmen. In Folge wurde das privat angebotene Grundstück dem Bauherrn zur Schaffung einer VU mit insgesamt 80 Plätzen vermittelt. Der Bauherr hat in Folge des nun eingegangenen Antrages bereits angekündigt, er werde das Vorhaben bei einem Widerruf der Zustimmung durch die Stadt Mühlacker einstellen. Sollte das Projekt auf diese Weise scheitern, ist insbesondere mit folgenden Konsequenzen für die Stadt zu rechnen: 1. Übernahme der bisherigen Planungskosten des Bauherrn (dies hat der Kreistag bereits beschlossen). 2. Gegebenenfalls mögliche Schadensersatzforderungen durch den privaten Eigentümer des Grundstückes. 3. Durch den Entfall des Projekts am Wallfahrtsweg muss die Stadt den dann nicht mehr durch den Landkreis gedeckten Bedarf an Unterbringungsplätzen selbst decken. Dies ist nur durch den Neubau einer städtischen Einrichtung oder teilweise durch Anmietung möglich. Alternativ drohen Fehlbelegerabgaben an den Landkreis, sollten diese Plätze nicht geschaffen werden können. Die Stadtverwaltung Mühlacker sieht keine Veranlas- sung, die Bedarfsplanung des Landkreises in Frage zu stellen. Demnach ist bereits jetzt absehbar, dass der Stadt Mühlacker durch die Annahme des vorlie- genden Antrages und den Widerruf der Zustimmung zu den Wohnheimplänen am Wallfahrts- weg ein finanzieller Schaden entstehen würde. Die Höhe dieses Schadens kann zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht abgesehen werden. Eine Kalkulation war aufgrund der Kurzfristigkeit des Antrages bis zur Sitzung am 27. Juli 2026 nicht möglich. Die Stadtverwaltung schlägt dementsprechend vor, die Abstimmung über den Antrag zu verta- gen, zunächst die oben genannten Punkte zu prüfen und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen sowie die Schadenshöhe soweit möglich zu beziffern. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden dann dem Gemeinderat in einer späteren Sitzung vorgelegt und erläutert. Auf dieser Grundlage kann dann über den Antrag abgestimmt werden. Sollte der Gemeinderat beschließen, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen, so sähe sich der Oberbürgermeister in Folge gezwungen, dem Beschluss nach § 43, Absatz 2 GemO zu wider- sprechen. Grundlage des Widerspruchs wäre die Einschätzung, dass der Beschluss aufgrund der oben geschilderten Punkte für die Gemeinde nachteilig wäre. S c h a d Finanzielle Sachkonto: Kostenstelle/ Auswirkungen: Investitionsauftrag: Personalkosten: Sachkosten: Kalk. Kosten: Klimarelevanz (Ja/Nein): Stichwort:

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