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Interfraktioneller Antrag Bürgersprechstunde Antrag A-25-21-20
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mühlacker |
| Datum | 2025-07-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Mühlacker Sitzungsvorlage Nummer 105/2025
Der Oberbürgermeister
(zu Vorgang Nr. )
Federführendes Amt Zentrale Dienste
Beratungsfolge Beschlussfassung
Termin Ja Nein Nichtteiln.
Gemeinderat öffentlich 28.07.2025
Betreff:
Interfraktioneller Antrag Bürgersprechstunde
Antrag A-25-21-20
Beschlussvorschlag:
Es wird weiterhin einmal im Vierteljahr eine Fragestunde durchgeführt im Übrigen erfolgt
Kenntnisnahme.
Sachdarstellung:
Fragestunde
Gemäß § 33 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, kann der Gemeinderat bei öffentli-
chen Sitzungen u.a. der Einwohnerschaft die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeange-
legenheiten in einer „Fragestunde“ zu stellen. Das nähere ist durch Geschäftsordnung zu regeln.
Der Gemeinderat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 23 der Geschäftsord-
nung des Gemeinderates der Stadt Mühlacker findet „einmal im Vierteljahr zu Beginn einer öf-
fentlichen Sitzung“ eine Fragestunde statt.
Dies war in diesem Jahr der Fall: Es fand sowohl am 25.03.2025 als auch am 24.06.2025 jeweils
eine Fragestunde statt.
Die Ankündigung der Fragestunden geschieht gemeinsam mit der Tagesordnung der jeweiligen
Sitzungen über die Amtlichen Bekanntmachungen. Eine Vorfestlegung der Termine bereits am
Jahresanfang birgt die Gefahr, dass Termine kurzfristig verlegt werden müssen.
Bei der Einplanung der Fragestunden werden von der Verwaltung immer verschiedene Punkte
beachtet z.B. Länge der Tagesordnungen, Ortsbesichtigungen oder vorgezogenen nichtöffentli-
chen Tagesordnungspunkte. Eine Vorfestlegung der Termine birgt die Gefahr, dass es zu Termin-
verschiebungen kommt. Aufgrund dessen möchte die Verwaltung die Termine der Fragestunden
für die Einwohnerschaft flexibel halten, wird aber weiterhin viermal im Jahr eine solche durch-
führen.
Sitzungsunterlagen
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sieht in § 34 vor, dass die Einladung mit der Ta-
gesordnung in angemessener Frist erfolgen muss, in der Regel sieben Tage vor der Sitzung. Die
Mindestfrist sowohl für die Einberufung als auch für die Mitteilung der Tagesordnung samt Über-
sendung der Unterlagen beträgt drei Tage.
Nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Mühlacker beträgt die Frist der Einla-
dung neun Tage (§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung).
Da jedoch stets aktuelle Sachverhalte bearbeitet werden oder z.B. Sitzungsunterlagen noch vor
der Sommerpause zur Entscheidung gebracht werden sollen, kommt es vor, dass eine nachträg-
liche Ergänzung der Tagesordnung in der Woche vor der Sitzung notwendig ist.
Die finale Tagesordnung inklusive Sitzungsbeginn erhält die Öffentlichkeit durch die Bekanntgabe
in den Amtlichen Bekanntmachungen. Die Verwaltung schlägt vor, dies so beizubehalten.
Rapp
Finanzielle keine Sachkonto: Kostenstelle/
Auswirkungen: Investitionsauftrag:
Personalkosten: -
Sachkosten: -
Kalk. Kosten: -
Klimarelevanz (Ja/Nein): - Stichwort:
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