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Abberufung des Beigeordneten; hier: Antrag der Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 05.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Möhnesee |
| Datum | 2026-07-21 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beantragen die Abberufung des Beigeordneten und Kämmerers Günter Wagner gemäß § 71 Abs. 7 GO NRW. Der Antrag wurde von 17 der 31 Ratsmitglieder unterzeichnet und erfüllt damit die erforderliche Mehrheit. Der Gemeinderat beschloss am 21.07.2026 die sofortige Abwahl Wagners und beauftragte die Vertreter der Wirtschaft und Tourismus GmbH, dessen Abberufung als Geschäftsführer ebenfalls zu beantragen. Eine Zweidrittelmehrheit (21 Stimmen) war erforderlich.
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Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDEVERWALTUNG MÖHNESEE
Der Bürgermeister Gemeinderat
TOP-Nr. 3 2026-127 Vorlage
Betreff: Abberufung des Beigeordneten; hier: Antrag der Fraktionen CDU,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP vom 05.06.2026
Fachbereich: FB 1 Zentrale Dienste / Ordnung / Soziales
Sachgebiet:
Berichterstatter/in: Blesken, Wolf TOP-Status Öffentlich
Bearbeiter/in: Koch, Christoph Ausschussvorsitz
Gastberichterstatter/in:
Termin Beratungsfolge TOP Einstimmig Ja Nein Enthaltung
21.07.2026 Gemeinderat 3
I. Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Gemeinde Möhnesee beschließt, die Abwahl des Beigeordneten und
Kämmerers, Herrn Günter Wagner, gemäß § 71 Abs. 7 GO NRW.
2. Der Rat der Gemeinde Möhnesee ordnet die sofortige Vollziehung der Abberufung
des Beigeordneten und Kämmerers Herrn Günter Wagner an.
3. Der Rat der Gemeinde Möhnesee beschließt, die Vertreter der
Gesellschafterversammlung der Wirtschaft und Tourismus GmbH (WiTo)
anzuweisen,
a. eine Gesellschafterversammlung der WiTo einzuberufen
b. im Rahmen der Gesellschafterversammlung die Abberufung des
Geschäftsführers zu beantragen und in diesem Rahmen dafür zu stimmen.
II. Sachdarstellung:
Mit dem beigefügten Schreiben vom 05.06.2026, hier eingegangen am 08.06.2026,
haben die unterzeichnenden Mitglieder der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen und der FDP- Fraktion des Rates der Gemeinde Möhnesee den im
Beschlussvorschlag genannten Antrag gestellt. Gemäß § 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW kann
der Antrag nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt
werden. Da der vorliegende Antrag von 17 der 31 Mitglieder des Rates der Gemeinde
Möhnesee unterzeichnet ist, wird die Voraussetzung erfüllt.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von
mindestens sechs Wochen liegen. Die Frist wird eingehalten.
§ 71 Abs. 7 Satz 4 und 5 GO bestimmen: Über den Antrag ist ohne Aussprache
abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Es sind 21 Stimmen für den Antrag somit
erforderlich. Gemäß § 71 Abs. 7 Satz 6 GO ist ein Nachfolger innerhalb einer Frist von
sechs Monaten zu wählen.
Erläuterungen:
Die Ratssitzung ist öffentlich, denn eine Abberufung durch den Rat ist eine Entscheidung
des kommunalen Verfassungslebens. Eine Aussprache über die Abberufung ist
untersagt. Mit ihrem Antrag dokumentieren die Mitglieder des Rates, dass sie kein
Vertrauen mehr zum Beigeordneten haben. Dies allein ist hinreichender Grund (BVerfGE
7 S. 155, 166, 168). Es „ist,…, anerkannt, daß diese (Abberufung) entsprechend der
gesetzlichen Regelung an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist,
sondern rechtmäßigerweise schon dann ergehen kann, wenn zwischen der
Gemeindevertretung und dem Wahlbeamten nicht mehr das für wünschenswert
gehaltene Vertrauen besteht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Abberufungsentscheidung, die keiner Begründung bedarf und diese praktisch „in sich
selbst“ trägt, ist demgemäß allein die – bereits in der Abberufung selbst zum Ausdruck
kommende – Tatsache des Vertrauensverlustes; auf die Gründe, die zu diesem
Vertrauensverlust geführt haben, kommt es grundsätzlich nicht an“ (OVG NRW, Beschl.
vom 28.02.1995 – 15 B 2556/94 -, NWVBl. 1995 S. 251). Der Bürgermeister teilt dem
Betroffenen den Beschluss als schriftlich gefassten Verwaltungsakt mit. Eine gegen diese
Verfügung eingereichte verwaltungsgerichtliche Klage (§ 103 Abs. 1 LBG NRW) hat
aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn die Abberufungsverfügung
nicht gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die
Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann der Bürgermeister
nicht aus eigener Zuständigkeit treffen, sie ist dem Rat vorbehalten (OVG NRW, Beschl.
vom – 12 B 2305/81 -, NVwZ 1982, S. 684). Auch dieser Beschluss bedarf einer
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Rates.
(Kommentar GO, Dr. Held, u.a. Praxis der Kommunalverwaltung, KSV
Mediengesellschaft mbh & Co.KG., Mainz, Verlag C.H. Beck GmbH & Co. KG).
III. Finanzielle Auswirkungen HHJ
1.) Finanzielle Auswirkung ja ☒ nein ☐
Kostenart: Kostenstelle: Inv.Nr:
Planansatz: 0,00 €
verbraucht: 0,00 €
über-/außerplan. Ausgaben 0,00 €
noch verfügbar: 0,00 €
Bedarf: 0,00 €
jährl. Folgekosten (geschätzt): 0,00 €
2.) Bemerkungen:
Als Folge der Abberufung bestimmt sich die Besoldung nach dem
Landesbeamtenbesoldungsgesetz NRW vom 14.6.2016 (GV. NRW. S. 310). Dazu
bestimmt § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit – in Absatz 1: „(1) Der in den
einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in
dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die
folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt.
Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes
gezahlt.“
2
Im Falle einer Abberufung bestimmt sich die Versorgung nach § 81 Abs. 7 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14.6.2016 (GV.NRW.S. 310). Nach dieser
Vorschrift erhält ein „abgewählter Wahlbeamter auf Zeit“ bis zum Ablauf seiner Amtszeit,
bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand längstens jedoch bis zu diesem Zeitpunkt,
Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter, d.h. es werden
ihm 71,5 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner
Besoldungsgruppe – insgesamt jedoch nicht mehr als die bis dahin zustehenden aktiven
Dienstbezüge – gewährt.
Für einen sich ggf. anschließenden Rechtsstreit wurde im Jahresabschluss 2025 eine
Rückstellung in Höhe von 25.000 € gebildet.
Bürgermeister
Anlagen:
Antrag Abberufung Beigeordneter 05 06 2026
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Text aus PDF extrahiert