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Antrag der FWM-Fraktion vom 29.01.2026: "Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Morbach |
| Datum | 2026-03-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDEVERWALTUNG MORBACH
Antragsvorlage 052/2026 09.03.2026
Fachbereich: Zentralabteilung Aktenzeichen: 1-004-12
Verfasser/in: Schmitz, Leon Status: öffentlich
Beratungsfolge Termin TOP-Status
Gemeinderat Morbach öffentlich beschließend
Betreff: Antrag der FWM-Fraktion vom 29.01.2026: "Rechtsanspruch auf ganztägige
Förderung von Grundschulkindern"
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 29.01.2026 beantragt die FWM-Fraktion im Gemeinderat die Aufnahme einer
Sachstandsmitteilung zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern.
Eine Kopie des Antrages ist als Anlage beigefügt.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf
eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Mit dem
Rechtsanspruch wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach der Kita für viele Familien
entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Zum
Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt:
• Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen
Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung.
• Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027, beginnend mit
Klassenstufe eins.
• Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe
vier.
• Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich. Über
diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; dieser
Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
• Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang
des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der
offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
• Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine
Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden.
Zur Umsetzung stellt der Bund den Ländern im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch
Finanzhilfen für den zusätzlichen qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von
Ganztagsangeboten zur Verfügung. Die Förderung der notwendigen Maßnahmen erfolgt nach
der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel)“
vom 26.07.2023.
Die Umsetzung des Rechtsanspruchs besteht auch während der Schulferien. Dabei können
Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Das Land Rheinland-Pfalz hat eine
Regelung angekündigt, jedoch noch nicht erlassen. Eine Pflicht, das Angebot zur
Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Ferienmaßnahmen kommunaler Träger gelten dabei als rechtsanspruchserfüllend. Ebenso
können kommunale Träger einen freien Träger mit der Umsetzung von Ferienmaßnahmen
beauftragen. Die Anmeldungsverwaltung sowie praktische Durchführung an den Schulstandorten
obliegen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dazu kann die Verwaltung einen
freien Träger beauftragen, sofern der freie Träger auch die Ferienbetreuung übernimmt.
Grundsätzlich werden im Schuljahr 2026/2027 rund 1.000 Schülerinnen und Schüler der
1.Klassenstufe einen GaFöG-Rechtsanspruch haben. Die Grundschulen der Gemeinde Morbach
bieten bereits Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag von Montag bis Freitag an, somit
ergibt sich während der Schulzeiten keinen Änderungsbedarf.
In den Ferienzeiten ist vorgesehen drei Betreuungsstandorten innerhalb des Landkreises
Bernkastel-Wittlich in den Bereichen Eifel, Mosel und Hunsrück einzurichten. Die Betreuung
erfolgt auf Grund der Ausstattung nur an den Grundschulen. Es sollen zwei Betreuungsmodelle
angeboten werden: von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Die
Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG ist kostenpflichtig und soll wochenweise buchbar sein.
Am 20.03.2026 findet eine weitere Bürgermeisterdienstbesprechung der hauptamtlichen
Bürgermeister des Landkreises Bernkastel-Wittlich statt bei der die letzten Fragen geklärt
werden. Anschließend wird ein Elternbrief mit Informationen zur GaFöG-Herbstferienbetreuung
über die Schulträger an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten der rechtsanspruchsberechtigten
angehenden Schülerinnen und Schüler (Schuljahr 2026/2027) verteilt werden.
gez.
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Arianit Besiri
Der Bürgermeister
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