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Antrag der FWM-Fraktion vom 29.01.2026: "Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeMorbach
Datum2026-03-17
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GEMEINDEVERWALTUNG MORBACH Antragsvorlage 052/2026 09.03.2026 Fachbereich: Zentralabteilung Aktenzeichen: 1-004-12 Verfasser/in: Schmitz, Leon Status: öffentlich Beratungsfolge Termin TOP-Status Gemeinderat Morbach öffentlich beschließend Betreff: Antrag der FWM-Fraktion vom 29.01.2026: "Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern" Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 29.01.2026 beantragt die FWM-Fraktion im Gemeinderat die Aufnahme einer Sachstandsmitteilung zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern. Eine Kopie des Antrages ist als Anlage beigefügt. Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Mit dem Rechtsanspruch wird die Betreuungslücke geschlossen, die nach der Kita für viele Familien entsteht, wenn Kinder eingeschult werden. Das Gesetz ist am 12.10.2021 in Kraft getreten. Zum Rechtsanspruch wurden folgende Rahmenbedingungen festgelegt: • Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Rechtanspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung. • Der Rechtanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027, beginnend mit Klassenstufe eins. • Ab dem Schuljahr 2029/2030 besteht der Rechtsanspruch für alle Kinder bis Klassenstufe vier. • Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich. Über diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. • Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. • Der Rechtsanspruch gilt auch in der Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen festgelegt werden. Zur Umsetzung stellt der Bund den Ländern im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch Finanzhilfen für den zusätzlichen qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von Ganztagsangeboten zur Verfügung. Die Förderung der notwendigen Maßnahmen erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Basismittel)“ vom 26.07.2023. Die Umsetzung des Rechtsanspruchs besteht auch während der Schulferien. Dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Das Land Rheinland-Pfalz hat eine Regelung angekündigt, jedoch noch nicht erlassen. Eine Pflicht, das Angebot zur Ferienbetreuung in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Ferienmaßnahmen kommunaler Träger gelten dabei als rechtsanspruchserfüllend. Ebenso können kommunale Träger einen freien Träger mit der Umsetzung von Ferienmaßnahmen beauftragen. Die Anmeldungsverwaltung sowie praktische Durchführung an den Schulstandorten obliegen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dazu kann die Verwaltung einen freien Träger beauftragen, sofern der freie Träger auch die Ferienbetreuung übernimmt. Grundsätzlich werden im Schuljahr 2026/2027 rund 1.000 Schülerinnen und Schüler der 1.Klassenstufe einen GaFöG-Rechtsanspruch haben. Die Grundschulen der Gemeinde Morbach bieten bereits Bildungs- und Betreuungsangebot am Nachmittag von Montag bis Freitag an, somit ergibt sich während der Schulzeiten keinen Änderungsbedarf. In den Ferienzeiten ist vorgesehen drei Betreuungsstandorten innerhalb des Landkreises Bernkastel-Wittlich in den Bereichen Eifel, Mosel und Hunsrück einzurichten. Die Betreuung erfolgt auf Grund der Ausstattung nur an den Grundschulen. Es sollen zwei Betreuungsmodelle angeboten werden: von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Die Ferienbetreuung im Rahmen des GaFöG ist kostenpflichtig und soll wochenweise buchbar sein. Am 20.03.2026 findet eine weitere Bürgermeisterdienstbesprechung der hauptamtlichen Bürgermeister des Landkreises Bernkastel-Wittlich statt bei der die letzten Fragen geklärt werden. Anschließend wird ein Elternbrief mit Informationen zur GaFöG-Herbstferienbetreuung über die Schulträger an die Eltern bzw. Sorgeberechtigten der rechtsanspruchsberechtigten angehenden Schülerinnen und Schüler (Schuljahr 2026/2027) verteilt werden. gez. ________________________ Arianit Besiri Der Bürgermeister -2-

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