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Widerspruch der Hauptverwaltungsbeamtin gegen den Beschluss des Stadtrates vom 30.06.2026 zu Tagesordnungspunkt 2.13 "Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKöthen
Datum2026-08-18
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Hauptverwaltungsbeamtin widerspricht dem Stadtratsbeschluss vom 30.06.2026, der auf Antrag der Fraktion IG BWK Akteneinsicht zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und Vollzugspraxis von Halteverboten zur Straßenreinigung gewährt hat. Sie hält den Beschluss für rechtswidrig und nachteilig für die Stadt. Der Stadtrat soll am 18.08.2026 erneut beraten und über den Widerspruch entscheiden.

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Stadt Köthen (Anhalt) Beschlussvorlage 2026311 Vorlagen-Nr. Einreicher: erstellt am: ☒ öffentlich Ratsbüro 29.07.2026 ☐ nichtöffentlich Beschlussgegenstand: Widerspruch der Hauptverwaltungsbeamtin gegen den Beschluss des Stadtrates vom 30.06.2026 zu Tagesordnungspunkt 2.13 "Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung" Beratungsfolge: Gremium Termin Beschluss- Abstimmungsergebnis ergebnis Ja / Nein / Enthaltungen Stadtrat 18.08.2026 Beschlussentwurf: 1. Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschließt, Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) zu gewähren. Gegenstand der Akteneinsicht sollen insbesondere folgende Unterlagen und Informationen sein: • die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zu den entsprechenden Halteverboten, Beschlussvorlage 2026311 Seite 1 von 4 • die zugrunde liegenden Ermessenserwägungen zur Dauer der jeweils angeordneten Sperrzeiten, • vorhandene Unterlagen zur tatsächlichen Dauer der Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten, • Einsatz-, Touren- oder Arbeitspläne der beauftragten Reinigungskräfte bzw. Dienstleister, • interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Festlegung der zweistündigen Halteverbotsdauer, • Unterlagen darüber, ob und in welcher Weise die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sperrzeiten überprüft werden, • Beschwerden, Widersprüche oder sonstige Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu dieser Thematik, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Gesetzliche Grundlagen: § 65 Abs. 3 KVG LSA Beschlussvorlage 2026311 Seite 2 von 4 Darlegung des Sachverhaltes / Begründung: In der 12. Sitzung des Hauptausschusses am 16.06.2026 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2.12 der Antrag der Fraktion IG BWK vom 09.05.2026 auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung beraten. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach § 45 Abs. 6 KVG LSA Akteneinsicht nur der Vertretung oder einem von ihr bestellten Ausschuss gewährt werden kann und nicht einer einzelnen Fraktion selbst. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht spezifisch genug ist und dass der vorliegende Antrag bis zur Sitzung des Stadtrates hinsichtlich eines konkreten Untersuchungsgegenstandes und eines Vorschlages, ob der Vertretung gesamt oder einem Ausschuss Akteneinsicht gewährt werden soll, konkretisiert werden muss. Die Antragstellerin sollte dem bis zur Stadtratssitzung schriftlich nachkommen. Dies ist seitens der Fraktion IG BWK nicht erfolgt, so dass in der 13. Sitzung des Stadtrates vom 30.06.2026 unter dem Tagesordnungspunkt 2.13 „Antrag der Fraktion IG BWK: „Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung“ der nachfolgende Beschluss laut Beschlussvorlage mit dem Abstimmungsergebnis 26 / 1 / 4 (Ja/Nein/Enthaltung) gefasst wurde: 1. Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschließt, Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) zu gewähren. Gegenstand der Akteneinsicht sollen insbesondere folgende Unterlagen und Informationen sein: • die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zu den entsprechenden Halteverboten, • die zugrunde liegenden Ermessenserwägungen zur Dauer der jeweils angeordneten Sperrzeiten, • vorhandene Unterlagen zur tatsächlichen Dauer der Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten, • Einsatz-, Touren- oder Arbeitspläne der beauftragten Reinigungskräfte bzw. Dienstleister, • interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Festlegung der zweistündigen Halteverbotsdauer, • Unterlagen darüber, ob und in welcher Weise die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sperrzeiten überprüft werden, Beschlussvorlage 2026311 Seite 3 von 4 • Beschwerden, Widersprüche oder sonstige Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu dieser Thematik, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Die Hauptverwaltungsbeamtin hat den Beschluss fristwahrend beanstandet, da dieser rechtswidrig und hilfsweise nachteilig für die Stadt Köthen (Anhalt) ist und legte gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 und 2 KVG LSA am 13.07.2026 fristwahrend gegenüber dem Stadtratsvorsitzenden schriftlich Widerspruch ein. Nach § 65 Abs. 3 KVG LSA hat sich die Vertretung in der nächstmöglichen Sitzung erneut mit dem Beschluss zu befassen und über den Widerspruch der Hauptverwaltungsbeamtin zu entscheiden. Verbleibt die Vertretung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist die Hauptverwaltungsbeamtin weiter der Auffassung, dass dieser rechtswidrig ist, muss sie erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen (§ 65 Abs. 3 Satz 5 KVG LSA). Anlagen: Anlage 1 - Beschlussvorlage 2026274 Anlage 2 - Widerspruch vom 13.07.2026 Anlage 3 - Protokollauszug Hauptausschuss Beschlussvorlage 2026311 Seite 4 von 4

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