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Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht - Tierpark Erweiterung Einfriedung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKöthen
Datum2026-06-30
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Stadt Köthen (Anhalt) Beschlussvorlage 2026281 Vorlagen-Nr. Einreicher: erstellt am: ☒ öffentlich Ratsbüro 27.05.2026 ☐ nichtöffentlich Beschlussgegenstand: Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht - Tierpark Erweiterung Einfriedung Beratungsfolge: Gremium Termin Beschluss- Abstimmungsergebnis ergebnis Ja / Nein / Enthaltungen Hauptausschuss 16.06.2026 5 / 4 / 3 Stadtrat 30.06.2026 Beschlussentwurf: 1. Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschließt, Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, Vorgänge, Stellungnahmen und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veränderung der Einfriedung bzw. dem Versetzen des Zaunes im Bereich der Fasanerie Köthen (Anhalt) zu gewähren. Die Akteneinsicht soll insbesondere folgende Unterlagen umfassen: • sämtliche interne und externe Stellungnahmen, • Schriftwechsel mit Fachbehörden, • denkmalrechtliche Bewertungen, • naturschutzrechtliche Bewertungen, • Genehmigungen und Prüfvermerke, • Lagepläne und Ausführungsunterlagen, • Protokolle oder Vermerke zur Entscheidungsfindung. Gesetzliche Grundlagen: § 45 Abs. 6 KVG LSA Beschlussvorlage 2026281 Seite 1 von 2 Darlegung des Sachverhaltes / Begründung: Mit Antrag vom 09.05.2026 beantragte die Fraktion IG BWK Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, Vorgänge, Stellungnahmen und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veränderung der Einfriedung bzw. dem Versetzen des Zaunes im Bereich der Fasanerie Köthen (Anhalt). Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Gemäß § 45 Abs. 6 KVG LSA ist der Vertretung auf Antrag von einem Zehntel der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Entscheidung über die Akteneinsicht erfolgt durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Köthen (Anhalt). Dabei ist festzulegen, ob ein Akteneinsichtsausschuss auf Zeit gebildet oder die Akteneinsicht durch einen bestehenden Ausschuss wahrgenommen wird. Zu beachten ist, dass der Antragsteller und die Einsichtnehmenden in dem Ausschuss vertreten sein müssen. Das Verfahren für die Bildung eines zeitlich begrenzten beratenden Akteneinsichtsausschusses ist gesetzlich nicht geregelt. Über die Größe und Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Vertretung nach freiem Ermessen. Er muss mindestens drei Mitglieder haben, wobei der Antragsteller zwingend im dem zu bildenden Ausschuss vertreten sein muss. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, beschließt der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in einer der nächsten Sitzungen die Besetzung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 KVG LSA. Der zu bildende zeitlich begrenzte Akteneinsichtsausschuss endet mit Einsichtnahme in die unter Nr. 1 des Beschlussentwurfs aufgeführten konkreten Punkte. Deshalb müsste bei entsprechender Beschlussfassung eine Ergänzung dahingehend erfolgen, welcher Ausschuss die Akteneinsicht wahrnimmt bzw. ein Akteneinsichtsausschuss gebildet werden. Empfehlung der Verwaltung: Die Akteneinsicht stellt einen großen Verwaltungsaufwand dar. Die antragstellende Fraktion hat bereits mit Schreiben vom 07.04.2026 einen umfangreichen Fragenkatalog (16 Fragen) zu dem gleichen Thema eingereicht, welcher mit Schreiben vom 24.04.2026 umfassend beantwortet worden ist. Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch deckt sich zum Teil mit den bereits gestellten Fragen. Der antragstellenden Fraktion wurde bereits mitgeteilt, dass die Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Genehmigungsbehörde war. Das Akteneinsicht erstreckt sich daher auf hier nicht vorliegende Akten und wäre somit an einen anderen Adressaten zu richten. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag der IG BWK vom 09.05.2026 abzulehnen. Anlagen: Anlage 1 - Antrag der Fraktion IG BWK vom 09.05.2026 Anlage 2 - Antwortschreiben an Fraktion IG BWK vom 24.04.20226 Anlage 3 - Fragenkatalog der Fraktion IG BWK vom 07.04.2026 Beschlussvorlage 2026281 Seite 2 von 2

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