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Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Köthen |
| Datum | 2026-06-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Köthen (Anhalt)
Beschlussvorlage 2026274
Vorlagen-Nr.
Einreicher: erstellt am: ☒ öffentlich
Ratsbüro 22.05.2026 ☐ nichtöffentlich
Beschlussgegenstand:
Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht
hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und
Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung
Beratungsfolge:
Gremium Termin Beschluss- Abstimmungsergebnis
ergebnis Ja / Nein / Enthaltungen
Hauptausschuss 16.06.2026 7 / 3 / 2
Stadtrat 30.06.2026
Beschlussentwurf:
1. Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschließt, Akteneinsicht hinsichtlich der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig
angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) zu
gewähren.
Gegenstand der Akteneinsicht sollen insbesondere folgende Unterlagen und Informationen
sein:
• die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zu den entsprechenden Halteverboten,
• die zugrunde liegenden Ermessenserwägungen zur Dauer der jeweils angeordneten
Sperrzeiten,
• vorhandene Unterlagen zur tatsächlichen Dauer der Reinigungs- bzw.
Wartungsarbeiten,
• Einsatz-, Touren- oder Arbeitspläne der beauftragten Reinigungskräfte bzw.
Dienstleister,
• interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Festlegung der zweistündigen
Halteverbotsdauer,
Beschlussvorlage 2026274 Seite 1 von 3
• Unterlagen darüber, ob und in welcher Weise die Erforderlichkeit, Geeignetheit und
Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sperrzeiten überprüft werden,
• Beschwerden, Widersprüche oder sonstige Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern
zu dieser Thematik, soweit datenschutzrechtlich zulässig.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 45 Abs. 6 KVG LSA
Beschlussvorlage 2026274 Seite 2 von 3
Darlegung des Sachverhaltes / Begründung:
Mit Antrag vom 09.05.2026 beantragte die Fraktion IG BWK Akteneinsicht hinsichtlich der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig
angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt). Der Antrag
ist als Anlage 1 beigefügt.
Gemäß § 45 Abs. 6 KVG LSA ist der Vertretung auf Antrag von einem Zehntel der ehrenamtlichen
Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Entscheidung über die
Akteneinsicht erfolgt durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Köthen (Anhalt). Dabei ist
festzulegen, ob ein Akteneinsichtsausschuss auf Zeit gebildet oder die Akteneinsicht durch einen
bestehenden Ausschuss wahrgenommen wird. Zu beachten ist, dass der Antragsteller und die
Einsichtnehmenden in dem Ausschuss vertreten sein müssen.
Das Verfahren für die Bildung eines zeitlich begrenzten beratenden Akteneinsichtsausschusses ist
gesetzlich nicht geregelt. Über die Größe und Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die
Vertretung nach freiem Ermessen. Er muss mindestens drei Mitglieder haben, wobei der
Antragsteller zwingend im dem zu bildenden Ausschuss vertreten sein muss. Für den Fall, dass eine
Einigung nicht zustande kommt, beschließt der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in einer der
nächsten Sitzungen die Besetzung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 KVG LSA. Der
zu bildende zeitlich begrenzte Akteneinsichtsausschuss endet mit Einsichtnahme in die unter Nr. 1
des Beschlussentwurfs aufgeführten konkreten Punkte.
Deshalb müsste bei entsprechender Beschlussfassung eine Ergänzung dahingehend erfolgen,
welcher Ausschuss die Akteneinsicht wahrnimmt bzw. ein Akteneinsichtsausschuss gebildet
werden.
Empfehlung der Verwaltung:
Im vorliegenden Antrag wurde Akteneinsicht nicht bezüglich eines konkreten Vorganges,
sondern lediglich generisch hinsichtlich der gesamten straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote
zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) beantragt. Auch wurde in dem
Antrag kein Zeitraum benannt, für den Akteneinsicht beantragt wird. Es stellt einen großen
Verwaltungsaufwand dar, sämtliche Akten mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für
einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Zumal die Akten teilweise digital
geführt und für die Akteneinsicht ausgedruckt werden müssen.
Von der Fraktion IG BWK wurde kein konkreter Fall vorgebracht, der die Frage aufwirft, ob
die pauschale Dauer der Halteverbote im konkreten Vollzug weiterhin erforderlich und
verhältnismäßig ist. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag der IG BWK vom 09.05.2026
abzulehnen.
Anlagen:
Anlage 1 - Antrag der Fraktion IG BWK
Beschlussvorlage 2026274 Seite 3 von 3
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