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Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKöthen
Datum2026-06-30
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Stadt Köthen (Anhalt) Beschlussvorlage 2026274 Vorlagen-Nr. Einreicher: erstellt am: ☒ öffentlich Ratsbüro 22.05.2026 ☐ nichtöffentlich Beschlussgegenstand: Antrag der Fraktion IG BWK: Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und Vollzugspraxis der Halteverbote zur Straßenreinigung Beratungsfolge: Gremium Termin Beschluss- Abstimmungsergebnis ergebnis Ja / Nein / Enthaltungen Hauptausschuss 16.06.2026 7 / 3 / 2 Stadtrat 30.06.2026 Beschlussentwurf: 1. Der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) beschließt, Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) zu gewähren. Gegenstand der Akteneinsicht sollen insbesondere folgende Unterlagen und Informationen sein: • die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zu den entsprechenden Halteverboten, • die zugrunde liegenden Ermessenserwägungen zur Dauer der jeweils angeordneten Sperrzeiten, • vorhandene Unterlagen zur tatsächlichen Dauer der Reinigungs- bzw. Wartungsarbeiten, • Einsatz-, Touren- oder Arbeitspläne der beauftragten Reinigungskräfte bzw. Dienstleister, • interne Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften zur Festlegung der zweistündigen Halteverbotsdauer, Beschlussvorlage 2026274 Seite 1 von 3 • Unterlagen darüber, ob und in welcher Weise die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Sperrzeiten überprüft werden, • Beschwerden, Widersprüche oder sonstige Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern zu dieser Thematik, soweit datenschutzrechtlich zulässig. Gesetzliche Grundlagen: § 45 Abs. 6 KVG LSA Beschlussvorlage 2026274 Seite 2 von 3 Darlegung des Sachverhaltes / Begründung: Mit Antrag vom 09.05.2026 beantragte die Fraktion IG BWK Akteneinsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt). Der Antrag ist als Anlage 1 beigefügt. Gemäß § 45 Abs. 6 KVG LSA ist der Vertretung auf Antrag von einem Zehntel der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Entscheidung über die Akteneinsicht erfolgt durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Köthen (Anhalt). Dabei ist festzulegen, ob ein Akteneinsichtsausschuss auf Zeit gebildet oder die Akteneinsicht durch einen bestehenden Ausschuss wahrgenommen wird. Zu beachten ist, dass der Antragsteller und die Einsichtnehmenden in dem Ausschuss vertreten sein müssen. Das Verfahren für die Bildung eines zeitlich begrenzten beratenden Akteneinsichtsausschusses ist gesetzlich nicht geregelt. Über die Größe und Zusammensetzung des Ausschusses entscheidet die Vertretung nach freiem Ermessen. Er muss mindestens drei Mitglieder haben, wobei der Antragsteller zwingend im dem zu bildenden Ausschuss vertreten sein muss. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, beschließt der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in einer der nächsten Sitzungen die Besetzung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 KVG LSA. Der zu bildende zeitlich begrenzte Akteneinsichtsausschuss endet mit Einsichtnahme in die unter Nr. 1 des Beschlussentwurfs aufgeführten konkreten Punkte. Deshalb müsste bei entsprechender Beschlussfassung eine Ergänzung dahingehend erfolgen, welcher Ausschuss die Akteneinsicht wahrnimmt bzw. ein Akteneinsichtsausschuss gebildet werden. Empfehlung der Verwaltung: Im vorliegenden Antrag wurde Akteneinsicht nicht bezüglich eines konkreten Vorganges, sondern lediglich generisch hinsichtlich der gesamten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sowie der praktischen Umsetzung der regelmäßig angeordneten Halteverbote zur Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) beantragt. Auch wurde in dem Antrag kein Zeitraum benannt, für den Akteneinsicht beantragt wird. Es stellt einen großen Verwaltungsaufwand dar, sämtliche Akten mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Zumal die Akten teilweise digital geführt und für die Akteneinsicht ausgedruckt werden müssen. Von der Fraktion IG BWK wurde kein konkreter Fall vorgebracht, der die Frage aufwirft, ob die pauschale Dauer der Halteverbote im konkreten Vollzug weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag der IG BWK vom 09.05.2026 abzulehnen. Anlagen: Anlage 1 - Antrag der Fraktion IG BWK Beschlussvorlage 2026274 Seite 3 von 3

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