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Jahresabschluss 2025 der Stadt Filderstadt - Feststellung der Haushaltsermächtigungsübertragungen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Filderstadt |
| Datum | 2026-07-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Nr. 0060/2026
Filderstadt, 29. Juni 2026
Aktenzeichen: 913.69
Jahresabschluss 2025 der Stadt Filderstadt
- Feststellung der Haushaltsermächtigungsübertragungen
Amt: Stadtkämmerei
Sachbearbeitung: Braunmüller, Georg
Beratungsfolge: Termin
Verwaltungsausschuss 13.07.2026 öffentlich
Gemeinderat 27.07.2026 öffentlich
Beschlussvorschlag:
Als Teil des Jahresabschlusses 2025 werden gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 3 Gemeindeordnung nachfol-
gende Haushaltsermächtigungsübertragungen festgestellt:
1.1 Im Ergebnishaushalt (Aufwendungen) mit einem
Gesamtbetrag von 77.870 Euro
1.2 Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag von 32.566.540 Euro
Haushaltsrechtliche Auswirkungen: ja x nein
Personelle Auswirkungen ja nein x
Auswirkungen Integriertes Nachhaltiges Stadtentwicklungskonzept (INSEK)
Auswirkungen INSEK ja, positiv*
ja, negativ*
x nein
Wenn ja, negativ:
Besteht eine alternative Vorgehensweise ja* nein*
*Erläuterung siehe letzte Ziffer der Vorlage
Klimacheck durchgeführt: ja x nein
Kontierung: siehe Anlagen
Kurzzusammenfassung:
Die Übertragungen von Haushaltsmittelansätzen, sogenannte Haushaltsermächtigungsübertragun-
gen, sind grundsätzlich aufgrund von bereits eingegangen Verpflichtungen gebildet worden und sind
Bestandteil des Jahresergebnisses 2025.
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Sachverhalt:
Anlage 1 – Darstellung der übertragenen Haushaltsmittel im Ergebnishaushalt
Anlage 2 – Darstellung der übertragenen Haushaltsmittel im Finanzhaushalt
Die Gültigkeit der Haushaltssatzung ist nach § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) auf das
Haushaltsjahr begrenzt. Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten Haushaltsansätze, die
bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht sind, als erspart und verbessern somit das Ge-
samtergebnis.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die sogenannten Haushaltsermächtigungsübertra-
gungen dar. Die Übertragbarkeit von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen durch Bildung
von Ermächtigungsübertragungen ist in § 21 Abs.1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) geregelt.
Im Gegensatz zu den Haushaltsausgaberesten des kameralen Haushaltrechts wird durch die Über-
tragung lediglich die Ermächtigung (Erlaubnis) geschaffen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Auf-
wendungen bzw. Auszahlungen zu veranlassen, als im neuen Haushaltsplan ausgewiesen sind.
Belastet werden somit das Gesamtergebnis und der Finanzierungsmittelbestand des darauffolgen-
den Jahres. Folglich haben die Ermächtigungsübertragungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf
das Ergebnis des laufenden Haushaltsjahres.
Es werden in der Regel nur solche Haushaltsmittel übertragen, für die Aufträge erteilt bzw. Mittel im
Jahr 2025 bereitgestellt waren und bis Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht oder abgerufen
wurden.
Nachfolgende Haushaltsermächtigungsübertragungen wurden im Rahmen des Jahresabschlusses
2025 gebildet:
1.1 Im Ergebnishaushalt (Aufwendungen) mit einem
Gesamtbetrag von 77.870 Euro
1.2 Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag von 32.566.540 Euro
Der Ergebnishaushalt wurde in drei Kategorien unterteilt
Maßnahmen abgeschlossen, Rechnung fehlt 7.870 Euro
Maßnahmen noch nicht abgeschlossen 65.000 Euro
Maßnahmen noch nicht begonnen 5.000 Euro
Der Finanzhaushalt wurde in drei Kategorien unterteilt
Maßnahmen abgeschlossen, Rechnung fehlt 2,2 Mio. Euro
Maßnahmen noch nicht abgeschlossen 28,7 Mio. Euro
Maßnahmen noch nicht begonnen 1,7 Mio. Euro
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der jährlichen Gültigkeit von Haushaltsansätzen stellt die
Übertragung von Haushaltsmitteln mittels einer Bildung von Rückstellungen gemäß § 41 GemHVO
dar.
Rückstellungen dürfen haushaltsrechtlich nur im Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung gebildet wer-
den. Die Bildung von Rückstellungen hat im Gegensatz zur Übertragung der sogenannten Haus-
haltsermächtigungen jedoch die Wirkung, dass der Ergebnishaushalt des laufenden Haushaltsjah-
res belastet wird, es somit faktisch schon zu einer Mittelbewirtschaftung kommt. Bei der Inanspruch-
nahme der gebildeten Rückstellungen wird in den Folgejahren entsprechend die Finanzrechnung
belastet. Im Rahmen der Jahresabschlussaufstellung werden wir voraussichtlich Rückstellungen
von ca. 5,2 Mio. Euro bilden.
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