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Jahresabschluss 2025 der Stadt Filderstadt - Feststellung der Haushaltsermächtigungsübertragungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeFilderstadt
Datum2026-07-13
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Beschlussvorlage Nr. 0060/2026 Filderstadt, 29. Juni 2026 Aktenzeichen: 913.69 Jahresabschluss 2025 der Stadt Filderstadt - Feststellung der Haushaltsermächtigungsübertragungen Amt: Stadtkämmerei Sachbearbeitung: Braunmüller, Georg Beratungsfolge: Termin Verwaltungsausschuss 13.07.2026 öffentlich Gemeinderat 27.07.2026 öffentlich Beschlussvorschlag: Als Teil des Jahresabschlusses 2025 werden gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 3 Gemeindeordnung nachfol- gende Haushaltsermächtigungsübertragungen festgestellt: 1.1 Im Ergebnishaushalt (Aufwendungen) mit einem Gesamtbetrag von 77.870 Euro 1.2 Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag von 32.566.540 Euro Haushaltsrechtliche Auswirkungen: ja x nein Personelle Auswirkungen ja nein x Auswirkungen Integriertes Nachhaltiges Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Auswirkungen INSEK ja, positiv* ja, negativ* x nein Wenn ja, negativ: Besteht eine alternative Vorgehensweise ja* nein* *Erläuterung siehe letzte Ziffer der Vorlage Klimacheck durchgeführt: ja x nein Kontierung: siehe Anlagen Kurzzusammenfassung: Die Übertragungen von Haushaltsmittelansätzen, sogenannte Haushaltsermächtigungsübertragun- gen, sind grundsätzlich aufgrund von bereits eingegangen Verpflichtungen gebildet worden und sind Bestandteil des Jahresergebnisses 2025. Seite 2 Sachverhalt: Anlage 1 – Darstellung der übertragenen Haushaltsmittel im Ergebnishaushalt Anlage 2 – Darstellung der übertragenen Haushaltsmittel im Finanzhaushalt Die Gültigkeit der Haushaltssatzung ist nach § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) auf das Haushaltsjahr begrenzt. Nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung gelten Haushaltsansätze, die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht sind, als erspart und verbessern somit das Ge- samtergebnis. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die sogenannten Haushaltsermächtigungsübertra- gungen dar. Die Übertragbarkeit von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen durch Bildung von Ermächtigungsübertragungen ist in § 21 Abs.1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt. Im Gegensatz zu den Haushaltsausgaberesten des kameralen Haushaltrechts wird durch die Über- tragung lediglich die Ermächtigung (Erlaubnis) geschaffen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Auf- wendungen bzw. Auszahlungen zu veranlassen, als im neuen Haushaltsplan ausgewiesen sind. Belastet werden somit das Gesamtergebnis und der Finanzierungsmittelbestand des darauffolgen- den Jahres. Folglich haben die Ermächtigungsübertragungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Ergebnis des laufenden Haushaltsjahres. Es werden in der Regel nur solche Haushaltsmittel übertragen, für die Aufträge erteilt bzw. Mittel im Jahr 2025 bereitgestellt waren und bis Ende des Haushaltsjahres nicht verbraucht oder abgerufen wurden. Nachfolgende Haushaltsermächtigungsübertragungen wurden im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 gebildet: 1.1 Im Ergebnishaushalt (Aufwendungen) mit einem Gesamtbetrag von 77.870 Euro 1.2 Im Finanzhaushalt mit einem Gesamtbetrag von 32.566.540 Euro Der Ergebnishaushalt wurde in drei Kategorien unterteilt Maßnahmen abgeschlossen, Rechnung fehlt 7.870 Euro Maßnahmen noch nicht abgeschlossen 65.000 Euro Maßnahmen noch nicht begonnen 5.000 Euro Der Finanzhaushalt wurde in drei Kategorien unterteilt Maßnahmen abgeschlossen, Rechnung fehlt 2,2 Mio. Euro Maßnahmen noch nicht abgeschlossen 28,7 Mio. Euro Maßnahmen noch nicht begonnen 1,7 Mio. Euro Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der jährlichen Gültigkeit von Haushaltsansätzen stellt die Übertragung von Haushaltsmitteln mittels einer Bildung von Rückstellungen gemäß § 41 GemHVO dar. Rückstellungen dürfen haushaltsrechtlich nur im Ergebnishaushalt/Ergebnisrechnung gebildet wer- den. Die Bildung von Rückstellungen hat im Gegensatz zur Übertragung der sogenannten Haus- haltsermächtigungen jedoch die Wirkung, dass der Ergebnishaushalt des laufenden Haushaltsjah- res belastet wird, es somit faktisch schon zu einer Mittelbewirtschaftung kommt. Bei der Inanspruch- nahme der gebildeten Rückstellungen wird in den Folgejahren entsprechend die Finanzrechnung belastet. Im Rahmen der Jahresabschlussaufstellung werden wir voraussichtlich Rückstellungen von ca. 5,2 Mio. Euro bilden.

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