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Antrag der Gruppe SPD - Bündnis 90/ Die Grünen - Die Partei hier: Verbesserung der Verkehrssicherheit für radfahrende Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulwegen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeEmsbüren
Datum2026-02-25
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VORLAGE Datum Drucksachen-Nr. 27.01.2026 019-2026 / öffentlich Amt / Az.: verschickt an: FB4 Fachausschuss VA Rat Beratungsfolge Termin Einstim- Ja Nein Enth. Beratung mig Planungs-, Bau- und Umwelt- 19.02.2026 ausschuss Verwaltungsausschuss 24.02.2026 Rat 25.02.2026 TOP: Antrag der Gruppe SPD - Bündnis 90/ Die Grünen - Die Partei hier: Verbesserung der Verkehrssicherheit für radfahrende Schülerinnen und Schüler auf den Hauptschulwegen Beschlussvorschlag: Für jede der drei genannten Straßenabschnitte sind separate Anträge zur Ausweisung einer zeitlich begrenzten Tempo-30-Geschwindigkeitsbegren- zung (gültig täglich von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder 16:00 Uhr) bei den jeweils zuständigen Behörden gemäß aktueller Straßenverkehrsordnung zu stellen. Sachdarstellung: Es wird Bezug genommen auf den als Anlage beigefügten Antrag der Gruppe SPD - Bündnis 90/ Die Grünen - Die Partei vom 15.12.2025. Zu der beantragten Geschwindigkeitsreduzierung im Ortskern ist gem. den allgemeinen Ver- waltungsvorschriften zur StVO ausgeführt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Ge- schwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (z. B. Landesstraßen). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Que- rungshilfen (z.B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbilden den Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde so- wie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. Hier ist fraglich, ob es sich um einen hochfrequentierten Schulweg handelt und ob diese nicht bereits durch die Lichtzeichenanlage sowie durch die Verkehrslotsen ausreichend gesichert sind. Dies wird seitens der Verkehrsbehörde zu prüfen sein und ein Ergebnis bleibt abzuwar- ten. Ergänzung nach Beratung im PBUA am 19.02.2026 Der Antrag wurde in der Sitzung des PBUA umfänglich beraten. Zur weiteren Konkretisierung des Vorhabens wurde der Wortlaut des Beschlusses angepasst. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Ausweisung einer „Tempo-30-Zone“ wird nunmehr eine „Tempo-30-Geschwindigkeitsbegrenzung“ festgelegt. Diese Änderung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung einer Tempo-30-Zone grundsätzlich die Anwendung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ im gesamten Zonenbereich nach sich zieht. Eine solche generelle Vorfahrtsregelung ist an den betreffenden Örtlichkeiten jedoch nicht zielführend und würde den verkehrlichen Anforderungen sowie den beabsichtig- ten Antragstellungen nicht entsprechen. Durch die Umformulierung auf die Beantragung von streckenbezogenen Tempo-30-Geschwin- digkeitsbegrenzungen kann die angestrebte Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit erreicht werden, ohne zugleich eine Änderung der bestehenden Vorfahrtsregelungen zu bewirken. Dies dient der sachgerechten Umsetzung des Vorhabens und schafft die notwen- dige Grundlage für das weitere Verfahren. Anlagen: Anlage 1: Antrag_Tempo 30 Zonen Schulwege_L40_L58

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