Startseite › Bruchmühlbach-Miesau › Antrag
Antrag der CDU Fraktion; hier: Vorstellung und Auftragsvergabe für ein Beförstungsangebot
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bruchmühlbach-Miesau |
| Datum | 2026-02-06 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Beschlussvorlage
Bruchmühlbach-Miesau
Nummer 0007/2026
Aktz. 555 1
Zentrale Dienste - Finanzen
Datum 09.01.2026
Konn, Kristina
Wiedervorlage
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status
Hauptausschuss Bruchmühlbach- 04.02.2026 öffentlich vorberatend
Miesau
Ortsgemeinderat Bruchmühlbach- 06.02.2026 öffentlich beschließend
Miesau
Antrag der CDU Fraktion;
hier: Vorstellung und Auftragsvergabe für ein Beförstungsangebot
Beschlussvorschlag:
Bezugnehmend auf den Antrag der CDU-Fraktion vom 24. November 2025, ist vom
Ortsgemeinderat über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
Sach- und Rechtslage:
Die CDU-Fraktion des Ortsgemeinderates Bruchmühlbach-Miesau hat am 24.11.2025 einen
Antrag gestellt, wonach das Forstunternehmen Udo Schmitz aus 54597 Ormont zu einer
Ortsgemeinderatssitzung eingeladen werden soll und an diese Firma eine Auftragsvergabe zur
Erstellung eines Beförsterungsangebotes für den Körperschaftswald beschlossen werden soll.
Forstwirtschaft im Kommunalwald:
Der kommunale Körperschaftswald der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau umfasst eine
Fläche von 166,5 ha (Holzboden) und wird derzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des
Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) durch das zuständige Forstamt Otterberg
betreut.
Holzvermarktung:
Zum 01.01.2019 hat das Land seine Dienstleistung der Holzvermarktung für kommunale
Waldbesitzer eingestellt. Hintergrund war eine Entscheidung des BGH, welche Kartellverfahren
in Baden-Württemberg aufgreift und zur Handlungsnotwendigkeit in Rheinland-Pfalz geführt hat.
Unter Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes wurden in Rheinland-Pfalz fünf
kommunale Holzvermarktungsorganisationen gebildet, die unabhängig voneinander agieren
und flächendeckend über das Land verteilt sind.
Die Aufgaben der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen sind insbesondere der
Abschluss von Holzkaufverträgen namens der beteiligten Waldbesitzer, alle vertragsrelevanten
Anpassungen im Zuge der Holzbereitstellung, die Koordination des Mengenflusses an die
Käufer (einschließlich des Mengenausgleichs) sowie die Fakturierung.
Der Brennholzverkauf an private Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der
kommunalen Holzvermarktungsorganisationen, sondern erfolgt unverändert vor Ort! Die
waldbesitzende Kommune bestimmt hier Preise, Lose, Abgabenhöchstmengen und die
Abwicklung des Kaufvertrags. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung der
Selbstwerber zählt weiterhin zu den Aufgaben des Revierleiters.
Als eine von insgesamt 53 Gesellschaftern ist die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau seit
2019 an der neu gegründeten Kommunalen Holzvermarktung Pfalz GmbH (KoHo Pfalz GmbH)
beteiligt.
Die Finanzierung der fünf Holzvermarktungsorganisationen beträgt nach der EU-
Rahmenregelung die Förderhöchstgrenze bis zu 100% der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Die Förderdauer wurde bis zum 31.12.2030 verlängert (sieh Verwaltungsvorschrift „Förderung
zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ ist durch Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2025
MinBl. Vom 30.10.2025, S. 530).
Dies bedeutet, dass der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau keine zusätzlichen Kosten für
die Vermarktung von Rundholz entstehen.
Zur Bewertung des Antrags wurden insbesondere herangezogen:
➔ der Wirtschaftsplan 2025 u. 2026 des Forstbetriebes,
➔ die Stellungnahmen und Positionspapiere des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-
Pfalz (GStB),
➔ der Kommentar zum Landeswaldgesetz (§ 26 LWaldG),
➔ sowie die aktuelle forst- und förderrechtliche Situation
Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 04.12.2025:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz rät seinen Mitgliedern ausdrücklich vom
Abschluss von Waldpachtverträgen ab. Nach Auffassung des GStB:
gibt die Gemeinde mit einer Verpachtung wesentliche Steuerungsmöglichkeiten als
Eigentümer aus der Hand,
verlagert sich der Fokus der Bewirtschaftung einseitig auf die Holznutzung,
treten die Schutz-, Erholungs- und Klimafunktionen des Gemeindewaldes in den
Hintergrund,
stellt die Verpachtung regelmäßig die letzte Stufe vor einem späteren Verkauf des
Gemeindewaldes dar.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Der Gemeindewald bleibt auch im Falle einer Verpachtung Körperschaftswald im Sinne des
§ 2 Nr. 2 LWaldG.
Die forstfachliche Leitung im Körperschaftswald wird gemäß § 27 Abs. 1 LWaldG weiterhin
durch das Forstamt ausgeübt und umfasst Planung, Durchführung und Überwachung
sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.
Der jährliche Wirtschaftsplan wird gemäß § 29 LWaldG weiterhin durch das Forstamt
aufgestellt.
Die Eigentümer- und Gesamtverantwortung für den Gemeindewald verbleibt
uneingeschränkt bei der Ortsgemeinde.
Eine Verpachtung führt somit nicht zu einem Wegfall der gesetzlichen Pflichten oder der
Verantwortung der Ortsgemeinde.
Wirtschaftliche Bewertung (unter Einbeziehung des Wirtschaftsplans 2025 und 2026)
Der Wirtschaftsplan 2025 und 2026 bildet die Kosten und Erlöse der forstlichen Bewirtschaftung
vollständig ab. Hierin enthalten sind insbesondere:
die Personalkosten des Forstamtes (Landesforsten),
die Kosten für den Revierdienst sowie
sämtliche betrieblichen Aufwendungen und Erträge wie folgt:
Betriebsergebnis Ist:
2021 -39.216,00 €
2022 +4.092,00 €
2023 +11.934,00 €
2024 -9.068,00 €
Die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Defizite resultieren im Wesentlichen aus:
schwankenden Holzpreisen,
erhöhten Aufwendungen infolge klimatischer Schäden (z.B. Trockenheit, Borkenkäfer),
sowie bewusst zurückhaltender Holznutzung zugunsten nachhaltiger Waldbewirtschaftung.
Ein Wechsel zu einer privaten Bewirtschaftung würde diese strukturellen Rahmenbedingungen
nicht verändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die bisherigen Personalkosten lediglich durch vertragliche Vergütungen an einen privaten
Anbieter ersetzt würden,
zusätzliche Kosten für Vertragscontrolling, Überwachung und ggf. externe Sachverständige
entstehen,
investive Maßnahmen (z. B. Aufforstung, Jungbestandspflege, Wegeunterhaltung) weiterhin
von der Ortsgemeinde zu tragen wären.
Ein nachhaltiges und dauerhaftes Kostenersparnis ist aktuell nicht erkennbar.
Förderrechtliche Aspekte:
Die Förderung zum Aufbau und zur Fortführung kommunaler Holzvermarktungsstrukturen
wurde wie bereits im Sachverhalt erwähnt bis zum 31.12.2030 verlängert und bietet den
beteiligten Kommunen Planungssicherheit.
Die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen sind als Selbsthilfeeinrichtungen der
Kommunen (Non-Profit-Strukturen) konzipiert und verursachen für die Ortsgemeinde keine
eigenen Personalkosten.
Ein Systemwechsel hin zu einer privaten Bewirtschaftung kann die Förderfähigkeit einzelner
Maßnahmen einschränken oder zukünftige Förderzugänge erschweren.
Konfliktpotenzial mit dem Forstamt:
Die Revierleitung trägt weiterhin die Gesamtverantwortung
Gleichzeitig verfolgt ein privater Pächter eigene wirtschaftliche Interessen
Laut GStB: „Dies kollidiert in der Praxis mit den Interessen des privaten Pächters.“
Vergabe- und Beihilferechtliche Risiken:
Verpachtung und Auftragsvergabe unterliegen:
grundsätzlich dem öffentlichen Vergaberecht
EU-Beihilferecht
Hoher rechtlicher Prüfaufwand
Risiko von Nachprüfungsverfahren
Gesamtwürdigung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass:
die derzeitige Bewirtschaftung durch Landesforsten (FA Otterberg) rechtssicher, transparent
und wirtschaftlich nachvollziehbar erfolgt,
die Personalkosten des Forstamtes bereits vollständig im Wirtschaftsplan berücksichtigt sind,
eine private Bewirtschaftung keine strukturellen Kostenvorteile erwarten lässt, im Gegenteil
die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen hat
keine Auswirkung auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten
an das Land (OVG Rheinland-Pfalz Urt. Vom 23.11.2022 – 8A 11518/21 OVG)
gleichzeitig jedoch zusätzliche wirtschaftliche, rechtliche und förderrechtliche Risiken
entstehen würden,
die kommunale Steuerungsfähigkeit und Gemeinwohlorientierung des Waldes geschwächt
würden.
Aus Berücksichtigung dieser Gesamtwürdigung empfiehlt die Verwaltung daher von einer
privaten Bewirtschaftung bzw. Verpachtung des Gemeindewaldes abzusehen und die
Bewirtschaftung des kommunalen Körperschaftswaldes weiterhin im bestehenden System mit
dem Forstamt und der kommunalen Holzvermarktungsorganisation fortzuführen.
Text aus PDF extrahiert