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Antrag der Wählergruppe Heintz betreffend Prüfung eines Standortes für einen Waldfriedhof

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBruchmühlbach-Miesau
Datum2025-08-28
DatenstufeNur Dokumente
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Mitteilungsvorlage Bruchmühlbach-Miesau Nummer 0246/2025 Aktz. 553 1 Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - Techn. Betriebsführung Datum 28.08.2025 Isenbruck, Sebastian Wiedervorlage Bezug-Nr: Beratungsfolge Termin Status Verbandsgemeinderat 28.08.2025 öffentlich zur Kenntnis Antrag der Wählergruppe Heintz betreffend Prüfung eines Standortes für einen Waldfriedhof Inhalt der Mitteilung: Schriftlicher Antrag der Wählergruppe Heintz vom 27.05.2025 auf Prüfung eines Standortes für einen Waldfriedhof: Die Errichtung und Betreibung von Friedhöfen liegt grundsätzlich im Aufgabenbereich der jeweiligen Ortsgemeinden als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Es handelt sich um keine eigene Aufgabe der Verbandsgemeinde nach § 67 GemO bzw. um eine Aufgabe, welche die Verbandsgemeinde nach § 68 GemO wahrnimmt. Die Aufgabe zur Entscheidung bzgl. der Umnutzung von Gemeindegebiet zur Friedhofs- und Bestattungsfläche wurde auch nicht auf die Verbandsgemeinde durch Gemeinderatsbeschluss übertragen (Anlage 1 der Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau). Ein Waldfriedhof ist eine besondere Form der Bestattung, bei der Urnenbeisetzungen in einem naturbelassenen Waldareal erfolgen. Die Anlage erfordert die Einhaltung verschiedener rechtlicher und naturschutzfachlicher Vorgaben. Die Flächen sind jeweils als Friedhöfe zu widmen. Das Verfahren zur Errichtung eines Waldfriedhofs umfasst dabei grundsätzlich mehrere aufeinanderfolgende Schritte: 1. Prüfung der Grundstücke: Zunächst ist festzustellen, ob das benannte Grundstück (Waldfläche) im Eigentum der Ortsgemeinde steht. Eine Nutzung als Waldfriedhof ist ausschließlich auf gemeindeeigenen Flächen möglich. Die im Antrag angegebenen Flächen wurden daher vorab dahingehend überprüft, ob sie im Eigentum der jeweiligen Gemeinde stehen. Nach einer ersten Einschätzung kämen insbesondere folgende Flurstücke grundsätzlich in Betracht: Im unmittelbaren Umfeld des Friedhofs Martinshöhe (Flurstück Nr. 818, Ortsgemeinde Martinshöhe), oberhalb der Schernau, im Bereich des Friedhofs Lambsborn (Flurstück Nr. 3400, Ortsgemeinde Lambsborn), im Gebiet der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, insbesondere die Umgebung um die Vogelquelle (Flurstücke Nr. 591/4, 591/13, 590/3) sowie gegebenenfalls der Bereich des „Schanzerfriedhofs“ (Flurstück Nr. 369/6). In die Betrachtung wurde ebenfalls die Umgebung der Fritz-Claus-Hütte einbezogen. Da sich die betreffenden Waldflächen im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden, sind sie von einer weitergehenden Prüfung und möglichen Nutzung auszuschließen. Wesentlich ist zudem, bereits im Vorfeld den Zugang zu den Grundstücken zu prüfen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass – wie im Antrag gefordert – eine ausreichende Zahl an Parkplätzen vorhanden ist, die Zufahrt gewährleistet ist und die Wege für Angehörige sowie Friedhofsbesucher gut begehbar sind. Die Verbandsgemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) bietet an, die genannten potenziellen Standorte gemeinsam mit den Antragstellern näher zu prüfen und bei Bedarf zu begehen. 2. Ratsbeschluss: Befindet sich das Grundstück im Gemeindeeigentum und erscheint der Standort grundsätzlich geeignet, ist ein entsprechender Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates erforderlich. 3. Erstellung eines Konzeptes durch die Ortsgemeinde: Auf Grundlage des Ratsbeschlusses erstellt die Ortsgemeinde ein eigenständiges Konzept (u. a. Lageplan, geplante Bestattungsformen, Erschließung, Kostenrahmen etc.). Dabei sind sowohl Investitions- als auch Folgekosten zu kalkulieren. Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Rahmen der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Die Einfriedung und Abgrenzung des Bereichs muss dabei nicht zwingend durch eine Umzäunung erfolgen, sondern kann beispielsweise auch durch Pfosten erfolgen, die den Beginn und das Ende des Gebiets markieren. 4. Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern: Das Konzept ist der Kreisverwaltung zur weiteren Bearbeitung und Genehmigung vorzulegen. In diesem Rahmen erfolgt die Beteiligung und Zustimmung verschiedener Fachbehörden, insbesondere: Untere Wasserschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde / Umweltbehörde, Forstamt und Gesundheitsamt. 5. Erstellung einer Satzung und Kalkulation der Bestattungsgebühren: Nach Genehmigung und Fertigstellung des Waldfriedhofs erhält dieser eine eigene Friedhofssatzung, deren Inkrafttreten einen entsprechenden Ratsbeschluss erfordert. Weiterhin ist für zukünftige Bestattungen eine Kalkulation der Bestattungsgebühren vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine Friedhofsgebührensatzung zu erlassen, die ebenfalls eines Ratsbeschlusses bedarf. Hinweis: Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit der Unterhaltung der bestehenden Friedhöfe neue Bestattungsformen fortlaufend berücksichtigt werden sollten. Insbesondere im Kontext des in Planung befindlichen neuen Bestattungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden für die Gemeindefriedhöfe gehalten, ihr Angebot bei Bedarf zu erweitern und zugleich die traditionellen Beisetzungsformen weiterhin vorzuhalten. Für den Friedhof Miesau liegt bereits ein Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates zur Anlage eines Friedhains auf einer auslaufenden Grabfeldfläche vor (Beschlussvorlage Nr. 0271/2022). Dieses Vorhaben soll mit einem entsprechenden Konzept weiterverfolgt werden. Im Zuge dessen werden die roten Wege schrittweise zurückgebaut, auslaufende Grabstätten werden entfernt und neue Bäume gepflanzt, um Urnenbeisetzungen rund um einen Baum zu ermöglichen. Solche individuellen Bestattungsformen können – nach vorheriger Planung und entsprechender Zustimmung – auch auf anderen, bereits bestehenden Friedhofsflächen realisiert werden.

Text aus PDF extrahiert