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Antrag der Wählergruppe Heintz betreffend Prüfung eines Standortes für einen Waldfriedhof
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bruchmühlbach-Miesau |
| Datum | 2025-08-28 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Mitteilungsvorlage
Bruchmühlbach-Miesau
Nummer 0246/2025
Aktz. 553 1
Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen -
Techn. Betriebsführung
Datum 28.08.2025
Isenbruck, Sebastian
Wiedervorlage
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status
Verbandsgemeinderat 28.08.2025 öffentlich zur Kenntnis
Antrag der Wählergruppe Heintz betreffend Prüfung eines Standortes für einen
Waldfriedhof
Inhalt der Mitteilung:
Schriftlicher Antrag der Wählergruppe Heintz vom 27.05.2025 auf Prüfung eines Standortes für
einen Waldfriedhof:
Die Errichtung und Betreibung von Friedhöfen liegt grundsätzlich im Aufgabenbereich der
jeweiligen Ortsgemeinden als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Es handelt sich
um keine eigene Aufgabe der Verbandsgemeinde nach § 67 GemO bzw. um eine Aufgabe,
welche die Verbandsgemeinde nach § 68 GemO wahrnimmt. Die Aufgabe zur Entscheidung bzgl.
der Umnutzung von Gemeindegebiet zur Friedhofs- und Bestattungsfläche wurde auch nicht auf
die Verbandsgemeinde durch Gemeinderatsbeschluss übertragen (Anlage 1 der Vereinbarung
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeindeverwaltung
Bruchmühlbach-Miesau). Ein Waldfriedhof ist eine besondere Form der Bestattung, bei der
Urnenbeisetzungen in einem naturbelassenen Waldareal erfolgen. Die Anlage erfordert die
Einhaltung verschiedener rechtlicher und naturschutzfachlicher Vorgaben. Die Flächen sind
jeweils als Friedhöfe zu widmen. Das Verfahren zur Errichtung eines Waldfriedhofs umfasst dabei
grundsätzlich mehrere aufeinanderfolgende Schritte:
1. Prüfung der Grundstücke:
Zunächst ist festzustellen, ob das benannte Grundstück (Waldfläche) im Eigentum der
Ortsgemeinde steht. Eine Nutzung als Waldfriedhof ist ausschließlich auf gemeindeeigenen
Flächen möglich. Die im Antrag angegebenen Flächen wurden daher vorab dahingehend
überprüft, ob sie im Eigentum der jeweiligen Gemeinde stehen.
Nach einer ersten Einschätzung kämen insbesondere folgende Flurstücke grundsätzlich in
Betracht: Im unmittelbaren Umfeld des Friedhofs Martinshöhe (Flurstück Nr. 818, Ortsgemeinde
Martinshöhe), oberhalb der Schernau, im Bereich des Friedhofs Lambsborn (Flurstück Nr. 3400,
Ortsgemeinde Lambsborn), im Gebiet der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, insbesondere
die Umgebung um die Vogelquelle (Flurstücke Nr. 591/4, 591/13, 590/3) sowie gegebenenfalls
der Bereich des „Schanzerfriedhofs“ (Flurstück Nr. 369/6).
In die Betrachtung wurde ebenfalls die Umgebung der Fritz-Claus-Hütte einbezogen. Da sich die
betreffenden Waldflächen im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden, sind sie von einer
weitergehenden Prüfung und möglichen Nutzung auszuschließen. Wesentlich ist zudem, bereits
im Vorfeld den Zugang zu den Grundstücken zu prüfen. Insbesondere muss sichergestellt
werden, dass – wie im Antrag gefordert – eine ausreichende Zahl an Parkplätzen vorhanden ist,
die Zufahrt gewährleistet ist und die Wege für Angehörige sowie Friedhofsbesucher gut begehbar
sind. Die Verbandsgemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) bietet an, die genannten
potenziellen Standorte gemeinsam mit den Antragstellern näher zu prüfen und bei Bedarf zu
begehen.
2. Ratsbeschluss:
Befindet sich das Grundstück im Gemeindeeigentum und erscheint der Standort grundsätzlich
geeignet, ist ein entsprechender Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates erforderlich.
3. Erstellung eines Konzeptes durch die Ortsgemeinde:
Auf Grundlage des Ratsbeschlusses erstellt die Ortsgemeinde ein eigenständiges Konzept (u. a.
Lageplan, geplante Bestattungsformen, Erschließung, Kostenrahmen etc.). Dabei sind sowohl
Investitions- als auch Folgekosten zu kalkulieren. Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel sind
im Rahmen der Haushaltsplanung zu berücksichtigen.
Die Einfriedung und Abgrenzung des Bereichs muss dabei nicht zwingend durch eine
Umzäunung erfolgen, sondern kann beispielsweise auch durch Pfosten erfolgen, die den Beginn
und das Ende des Gebiets markieren.
4. Genehmigung durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern:
Das Konzept ist der Kreisverwaltung zur weiteren Bearbeitung und Genehmigung vorzulegen. In
diesem Rahmen erfolgt die Beteiligung und Zustimmung verschiedener Fachbehörden,
insbesondere: Untere Wasserschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde / Umweltbehörde,
Forstamt und Gesundheitsamt.
5. Erstellung einer Satzung und Kalkulation der Bestattungsgebühren:
Nach Genehmigung und Fertigstellung des Waldfriedhofs erhält dieser eine eigene
Friedhofssatzung, deren Inkrafttreten einen entsprechenden Ratsbeschluss erfordert. Weiterhin
ist für zukünftige Bestattungen eine Kalkulation der Bestattungsgebühren vorzunehmen und auf
dieser Grundlage eine Friedhofsgebührensatzung zu erlassen, die ebenfalls eines
Ratsbeschlusses bedarf.
Hinweis:
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit der Unterhaltung der
bestehenden Friedhöfe neue Bestattungsformen fortlaufend berücksichtigt werden sollten.
Insbesondere im Kontext des in Planung befindlichen neuen Bestattungsgesetzes des Landes
Rheinland-Pfalz sind die Ortsgemeinden für die Gemeindefriedhöfe gehalten, ihr Angebot bei
Bedarf zu erweitern und zugleich die traditionellen Beisetzungsformen weiterhin vorzuhalten.
Für den Friedhof Miesau liegt bereits ein Grundsatzbeschluss des Ortsgemeinderates zur Anlage
eines Friedhains auf einer auslaufenden Grabfeldfläche vor (Beschlussvorlage Nr. 0271/2022).
Dieses Vorhaben soll mit einem entsprechenden Konzept weiterverfolgt werden. Im Zuge dessen
werden die roten Wege schrittweise zurückgebaut, auslaufende Grabstätten werden entfernt und
neue Bäume gepflanzt, um Urnenbeisetzungen rund um einen Baum zu ermöglichen.
Solche individuellen Bestattungsformen können – nach vorheriger Planung und entsprechender
Zustimmung – auch auf anderen, bereits bestehenden Friedhofsflächen realisiert werden.
Text aus PDF extrahiert