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Änderungsantrag der KOMM,A-Fraktion vom 23.04.2026; Beitritt zur Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor w. V.
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bickenbach |
| Datum | 2026-04-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Bickenbach
Beschluss-Vorlage
Vorlagen-Nr. Datum Wiedervorlage Aktenzeichen Bezug-Nr.
2026/046-2 23.04.2026 Schi/C5
Betreff: Änderungsantrag der KOMM,A-Fraktion vom 23.04.2026; Beitritt zur
Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor w. V.
Beratungsfolge Datum Status
Haupt-, Finanz- und Sozialausschuss 23.04.2026 öffentlich
Gemeindevertretung 30.04.2026 öffentlich
Beschluss-Vorschlag:
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
Ursprünglicher Wortlaut:
„Die Gemeinde Bickenbach wird ordentliches Mitglied der ‚Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und
Holzkontor wirtschaftlicher Verein‘ und zahlt die Aufnahmegebühr in Höhe von 1.500,00 € gemäß §
1 Abs. 5 der Satzung auf das Bankkonto der Forstbetriebsgemeinschaft.“
Neuer Wortlaut (geändert):
„Die Gemeinde Bickenbach entscheidet sich vorläufig gegen einen sofortigen Beitritt als
ordentliches Mitglied der ‚Forstbetriebsgemeinschaft Wald- und Holzkontor wirtschaftlicher Verein‘.
Stattdessen wird die Variante 2 (Verkauf nach Bedarf) gewählt. Der Gemeindevorstand wird
beauftragt, mit der Forstbetriebsgemeinschaft (oder alternativ einem externen Dienstleister wie
dem Forstservice Taunus) eine Vereinbarung zur Holzvermarktung nach dem Prinzip ‚Pay-per-
Use‘ abzuschließen. Dabei wird eine Umlage von maximal 2,50 €/fm zzgl. MwSt. vereinbart, die
ausschließlich für tatsächlich vermarktete Holzmengen berechnet wird.“
Der Gemeindevorstand wird zudem beauftragt:
Bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses die konkreten Vermarktungsmengen (in fm) der
Gemeinde Bickenbach für die Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie die daraus resultierenden Kosten
unter dem aktuellen Modell schriftlich vorzulegen.
Parallel ein verbindliches Angebot externer Dienstleister (z. B. Forstservice Taunus) einzuholen,
um den Wettbewerb zu sichern.
Eine rechtliche Prüfung durchzuführen, ob die FBG die Option „Verkauf nach Bedarf“ auch nach
Auflösung der AöR verbindlich anbietet.
Eine inhaltliche Prüfung durchzuführen, ob die Ziele der FBG-Satzung (insb. § 2: „Steigerung der
wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit“) mit dem Klimaanpassungskonzept der Gemeinde Bickenbach
(Nr. 1.3.7: Umbau zu klimastabilen Mischbeständen) vereinbar sind, und gegebenenfalls einen
Konflikt zu benennen.
Der Gemeindevertretung bis zum 30.06.2028 einen umfassenden Erfahrungsbericht vorzulegen,
der als Grundlage für eine fundierte Entscheidung über einen späteren Beitritt zur FBG dient.“
Abstimmungsergebnis: Ja: __ Nein: __ Enth.: __
Begründung:
A. Finanzielles Risiko und fehlende Datenbasis
Die aktuelle Beschlussvorlage stützt sich auf aggregierte Durchschnittswerte. Für Bickenbach (141
ha) liegen keine konkreten Vermarktungsmengen vor. Eine Berechnung zeigt: Um die einmalige
Eintrittsgebühr von 1.500 € durch die Einsparung bei der Umlage (1,00 €/fm) zu amortisieren,
müssten wir mindestens 1.500 fm/Jahr verkaufen. Bei einem realistischen Ertrag von ca. 8–10
fm/ha (unter Berücksichtigung der aktuellen Dürre) liegen wir bei ca. 1.100–1.400 fm. Ergebnis:
Ein sofortiger Beitritt würde im ersten Jahr zu einem Nettoverlust führen.
B. Haftungsrisiko durch FBG-Defizite
Die FBG-eigene Kalkulation prognostiziert ab 2031 steigende Defizite (bis 295.000 €/Jahr). Als
kleines Mitglied (0,48 % Anteil) haften wir anteilig für diese Verluste (ca. 1.400 €/Jahr ab 2036),
ohne nennenswerten Einfluss auf die Strategie zu haben. Bei Variante 2 besteht keine Haftung.
C. Strategischer Konflikt
FBG-Satzung vs. Klimaanpassungskonzept (NEU!): Die FBG-Satzung (§ 2) verpflichtet explizit zur
„Steigerung der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit“. Dies steht im direkten Widerspruch zum
Klimaanpassungskonzept der Gemeinde Bickenbach (Nr. 1.3.7), das den Umbau zu klimastabilen
Mischbeständen vorsieht – auch wenn dieser kurzfristig die Ertragsfähigkeit senkt. Gemäß § 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der FBG-Satzung könnte Bickenbach gezwungen werden, Maßnahmen zu
finanzieren, die die Ertragsfähigkeit steigern, um gleichzeitig ökologisch sinnvolle Maßnahmen (wie
Waldumbau ohne sofortigen Ertrag) nicht fördern zu dürfen. Fazit: Ein Beitritt würde die
kommunale Klimastrategie untergraben und uns in einen Zielkonflikt zwischen Satzungspflicht und
eigener Strategie bringen.
D. Geringer Einfluss und Flexibilität
Mit 141 ha haben wir in der FBG kaum Einfluss (0,5 %). Die großen Städte dominieren. Variante 2
ermöglicht uns, die Leistung zu testen, ohne uns finanziell oder strategisch zu binden. Ein späterer
Beitritt bleibt jederzeit möglich.
Text aus PDF extrahiert