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Bauleitplanung für einen Nahversorger im Stadtteil Weetzen -57. Änderung des Flächennutzungsplans -Bebauungsplan Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ 1. Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen 2. Auslegungsbeschluss

Angenommen28 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeRonnenberg
Datum2026-05-20
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Den Abwägungsergebnissen der Verwaltung zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen (Anlagen 14) wird zugestimmt. Auf der Grundlage der beiliegenden Entwürfe der 57. Änderung des Flächennutzungsplans (Anlagen 1-3) und des Bebauungsplans Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ (Anlagen 4-6) sowie der Gutachten (Anlagen 7-13) wird die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB beschlossen. Die Anlagen sind Bestandteile des Beschlusses. Begründung: 1. Vorlauf Der Rat der Stadt Ronnenberg hat in seiner Sitzung am 31.05.2023 den Beschluss über die 57. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ gefasst (VO/0703/2023). In der Sitzung am 26.02.2025 wurden die Beschlüsse über die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gefasst (VO/0910/2024). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand daraufhin am 26.03.2025 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 05.03.2025 bis 11.04.2025. 2. Interne Beteiligung 2.1 Seniorenbeirat Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. 2.2 Jugendparlament Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. 2.3 Gleichstellungsbeauftragte Das Vorhaben wird aus Gleichstellungssicht ausdrücklich begrüßt. 3. Frühzeitige Beteiligung 3.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 26.03.2025 Es wurden keine Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit abgegeben. 3.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 05.03.2025 bis 11.04.2025 3.2.1. Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Schreiben vom 11.04.2025 Belange der Unteren Landesplanungsbehörde (F-Plan und B-Plan) Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm Region Hannover 2016 (RROP 2016). Versorgungsstrukturen des Einzelhandels Im Stadtteil Weetzen soll die bisher ungenügende Nahversorgungssituation verbessert und dauerhaft gesichert werden. Aktuell gibt es Bestrebungen, einen Lebensmitteldiscounter am nördlichen Ortsrand anzusiedeln. Die Verkaufsfläche soll 1.200 m² betragen. Um dies planungsrechtlich zu ermöglichen, soll im Parallelverfahren sowohl der Flächennutzungsplan geändert, als auch ein Bebauungsplan mit der Zweckbestimmung „Nahversorger Bröhnstraße“ aufgestellt werden. Das Kernsortiment eines Lebensmittelmarktes (Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel, Zeitungen, Schnittblumen) gilt als zentrenrelevant. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Großflächigkeit. Diesbezüglich definiert das Land Niedersachsen in seinem LROP nach Abschnitt 2.3 Ziffer 02 Satz 2 Einzelhandelsvorhaben ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren. Mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1.200 m² wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, die gemäß Rechtsprechung des BVerwG bei 800 m² VKF liegt. Der Stadtteil Weetzen ist nicht Teil des zentralen Siedlungsgebietes der Stadt Ronnenberg und im Regionalen Raumordnungsprogramm Region Hannover 2016 (RROP 2016) als ländlich strukturierte Siedlung mit Ergänzungsfunktion Wohnen festgelegt. Eine Festlegung als Standort mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung besteht nicht. Aus Sicht der Unteren Landesplanungsbehörde wird zu dem im Entwurf vorliegenden Bebauungsplan Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ sowie dem im Entwurf vorliegenden Flächennutzungsplan Nr. 57 „Nahversorger Bröhnstraße“ wie folgt Stellung genommen: Bei der Ansiedlung und/oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben müssen die einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Raumordnung eingehalten werden. Die entsprechend als Ziele der Raumordnung in der Bauleitplanung zu beachtenden Regelungen sind im Abschnitt 2.3 des Landes-Raumordnungsprogrammes Niedersachsen und im Regionalen Raumordnungsprogramm der Region Hannover 2016 verbindlich festgelegt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (Anpassungspflicht). Sowohl in der Einordnung des Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Abschnitt 2.3 Ziffer 02, als auch des Regionalen Raumordnungsprogramms Region Hannover 2016, Abschnitt 2.3, obliegen Einzelhandelsgroßprojekte unter anderem sowohl dem Integrations- als auch Konzentrationsgebot wodurch die Einzelhandelsgroßprojekte sowohl nur in städtebaulich integrierten Lagen und auch nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des zentralen Ortes zulässig sind. Zur Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung und guten Erreichbarkeit von Nahversorgungsangeboten zur Deckung des täglichen Bedarfs, sieht das LROP für Einzelhandelsbetriebe, die auf mindestens 90% ihrer Gesamtverkaufsfläche ein periodisches Sortiment führen, sowohl Ausnahmen vom Konzentrations- und Integrationsgebot vor als auch eine Unterscheidung in raumbedeutsame und nicht raumbedeutsame großflächige Nahversorgungsbetriebe. Als mögliche Ausnahmen räumt das Land Niedersachsen unter anderem Betriebe zur wohnortbezogenen Nahversorgung ein. Im Landes-Raumordnungsprogramm wird ein kumulativer Katalog genannt, der unter anderem voraussetzt, dass sich die Vorhaben in Siedlungsgebieten außerhalb der Zentralen Orte befinden, Wohngebieten räumlich funktional direkt zuordnen lassen und überwiegend der Versorgung im fußläufigen Nahbereich dienen. Demnach müssen die Vorhaben über einen nachweislich überwiegend fußläufigen Einzugsbereich aufweisen und dabei eine maximale Gehzeit von 10 Minuten zugrunde legen, was einer Entfernung bis maximal 1.000 m entspricht. Dies ist zudem gegeben, wenn der Vorhabenumsatz zu 50% mit Kaufkraft aus dem entsprechenden Gebiet erzielt wird. Darüber hinaus muss das Vorhaben auf mindestens 90% der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente anbieten, die periodische Sortimente im Sinne von LROP 2017 Abschnitt 2.3 Ziffer 03 Satz 7 entsprechen, wonach es sich hauptsächlich um Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren handelt. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, dürfen Betriebe der wohnortbezogenen Nahversorgung die Schwelle der Großflächigkeit von 800 m² (vgl. § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 BauNVO) überschreiten, da von diesen Vorhaben keine raumbedeutsamen Auswirkungen ausgehen und sie dementsprechend nicht den landes- oder regionalplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels unterliegen. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich zwar um einen Betrieb mit einer Verkaufsfläche von über 1.200 m², welcher bei alleiniger Bewertung anhand der Verkaufsfläche in den Bereich der Großflächigkeit fallen würde, wonach die landes- und regionalplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels anzuwenden wären. Anhand der vorliegenden Unterlagen wird das geplante Vorhaben als Betrieb der wohnortbezogenen Nahversorgung gewertet, wonach das geplante Vorhaben diesen Regelungen nicht unterliegt und dementsprechend auch von der Einhaltung der oben erwähnten Konzentrations- sowie Integrationsgebote befreit ist. Dies begründet sich vor allem durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, die zur Einordnung des Vorhabens als Betrieb der wohnortbezogenen Nahversorgung notwendig sind. So wird aus den vorliegenden Unterlagen deutlich, dass das Vorhaben den umliegenden Wohngebieten räumlich funktional zugeordnet werden kann und überwiegend der Versorgung im fußläufigen Nahbereich dient. Es wurde nachgewiesen, dass sich im unmittelbaren überwiegend fußläufigen Einzugsbereich über 50% des Vorhabenumsatzes generieren lassen. Ebenfalls wurde nachgewiesen, dass auf mindestens 90% der Verkaufsfläche ein nahversorgungsrelevantes Sortiment angeboten wird. Fazit: Aus den oben dargelegten Gründen besteht keine Annahme darüber, dass von dem geplanten Vorhaben raumbedeutsame Auswirkungen ausgehen, wonach das Vorhaben nicht den landes- und regionalplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels unterliegt. Belange der Siedlungsentwicklung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 132 bzw. der 57. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ronnenberg ist als Vorranggebiet Siedlungsentwicklung dargestellt (RROP 2016, Abschnitt 2.1.3 Ziffer 03). Gem. den Zielen des RROP sollen damit besonders geeignete Flächen für die mittel- bis langfristige Siedlungsentwicklung gesichert werden. In der Begründung zu o. g. Bauleitplänen wird dargelegt, dass das geplante Einzelhandelsvorhaben der direkten Versorgung der vorhandenen und zukünftigen Wohngebiete dient und nur einen untergeordneten Teil der Vorrangfläche einnimmt. Damit ist das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung Belange der Unteren Naturschutzbehörde (F-Plan) Besonders geschützte Bereiche von Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Das Artenschutzrecht ist in eigener Verantwortung zu beachten. Es wird auf die Stellungnahme zum Bebauungsplan verwiesen. Belange der Unteren Naturschutzbehörde (B-Plan) Zu der o.g. Planung wird aus naturschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: Besonders geschützte Bereiche von Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Das Artenschutzrecht ist in eigener Verantwortung zu beachten. Der beabsichtigte Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen wird begrüßt. Es wird angeregt, auch in den weiteren Planungen auf einen bestmöglichen Erhalt bestehender Vegetationsstrukturen, insbesondere potenzieller Habitatbäume, abzuzielen. Der im Dokument „Bebauungsplan Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ Stadtteil Weetzen - Anmerkungen Umweltbelange“ dargestellte weitere Untersuchungsumfang wird begrüßt. In dem Zusammenhang wird die dargestellte Notwendigkeit der Entwicklung einer CEF-Maßnahme für die Feldlerche sowie der noch zu ermittelnden Kompensation für die absehbaren Eingriffe in die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bestätigt. Zur Maßnahmenplanung und Eingriffsbilanzierung kann erst bei Vorlage des vollständigen Umweltberichts Stellung genommen werden. Die im Vorentwurf der Begründung dargestellten Maßnahmen zur Minderung von Lichtverschmutzung bzw. zur insekten- und fledermausfreundlichen Beleuchtung werden begrüßt. Es wird empfohlen, bei Pflanzungen möglichst Gehölze und Saatgut mit gebietsheimischer Herkunft zu verwenden. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Gebäudeerrichtung auch großflächige Glasfronten geschaffen werden. In Verbindung mit den umgebenden Grünstrukturen und Offenlandbereichen bergen solche Glasflächen aufgrund von Spiegelungen und/oder Transparenz ein großes Risiko für Vogelschlag. Um ein entsprechendes Risiko zu minimieren, wird darum gebeten, frühzeitig Minderungsmaßnahmen einzuplanen. Es wird in dem Zusammenhang angeregt, Glasflächen mit Exposition zur offenen Landschaft bzw. Grünstrukturen mit reflektionsarmen Gläsern zu versehen (weniger als 15% Außenreflektionsgrad). Des Weiteren wird angeregt, etwaige transparente Glasflächen mit vogelfreundlichen Mustern auszustatten, welche folgende Kriterien erfüllen: Die Abstände zwischen Musterelementen (Linien oder Punkte) dürfen max. 10 cm betragen. Bzgl. Linien gilt: horizontale Linien müssen mindestens 3 mm breit sein, vertikale Linien müssen mindestens 5 mm breit sein. Punkte müssen mindestens 12 mm Durchmesser aufweisen Die Musterelemente sollten schwarz, weiß, rot oder orange sein Semitransparente Markierungen (Ätzung, Milchglas, sandgestrahlt) müssen einen Deckungsgrad von mindestens 25 % aufweisen, Die Musterelemente müssen von außen (Anflugseite) am Glas angebracht sein, um Spiegelungen zu überdecken. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit möglich berücksichtigt. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: Ausstattung der Glasflächen mit vogelfreundlichen Mustern wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange der Unteren Waldbehörde (F-Plan und B-Plan) Es bestehen keine Anregungen und Bedenken zu der Planung. Belange der Unteren Bodenschutzbehörde (F-Plan) Zur Flächenauswahl wurden 8 Flächen im OT. Weetzen betrachtet. Bodenschutzfachlich ist die Auswahl von bereits anthropogen vorgenutzten Flächen (z.B. Fläche 2 innerhalb der Siedlungsbereiche) zu bevorzugen. Bei der Beanspruchung bisher unversiegelter Flächen ist über fachgerechte Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen und funktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen bei allen weiteren Planungsschritten sicherzustellen, dass durch die Umsetzung der Planung kurz- und langfristig keine erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu besorgen sind. Der Planungsbereich wird im NIBIS-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie als Suchraum für Schutzwürdige Böden aufgrund einer sehr hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit geführt. Die Region Hannover hat die Schutzwürdigkeit von Böden speziell für den Raum der Region Hannover bewerten lassen. Für den aktuellen Planungsbereich wird keine Schutzwürdigkeit abgeleitet, die der Planung grundsätzlich entgegensteht. Gegen jede Bodenneuversiegelung bestehen bodenschutzfachliche Bedenken, da die kurz- und langfristigen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt schwer abschätzbar sind. In den nachfolgenden Planungsschritten/ Verfahren sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und die Bodenfunktionserfüllung fachgerecht zu erfassen und darzustellen. Es ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des BauGB, des Naturschutzrechtes, des Bodenschutzrechtes und des Niedersächsischen Klimagesetzes in Bezug auf das Schutzgut Boden entsprochen wird und eine Annäherung an die Abschätzung der Folgen ermöglicht wird. Belange der Unteren Bodenschutzbehörde (B-Plan) Stellungnahme zum Bodenschutz: Für die Erfassung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden und die Bodenfunktionserfüllung ist eine digitale Bodenfunktionsbewertung durchzuführen. Die aktuelle Bodenfunktionserfüllung für die Bodenteilfunktionen natürliche Bodenfruchtbarkeit, Biotopentwicklungspotential, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt, Archivfunktion, Naturnähe, Kohlenstoffspeicherfunktion und Kühlungsfunktion ist zu benennen. Aus der Erfassung der aktuellen Bodenfunktionserfüllung ist abzuleiten auf welche Bodenteilfunktionen erhebliche Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung zu erwarten sind und welche Gefahren für die Umwelt und den Menschen durch den Bodenfunktionsverlust kurz- und langfristig zu erwarten sind. Es ist darzustellen und zu benennen welche Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Auswirkungen auf die Bodenteilfunktionen umgesetzt werden können. Es ist zu prüfen und darzustellen, ob zur Kompensation der Neuversiegelung von Boden Möglichkeiten zur Entsiegelung bestehen. Bei jeder Planung, die eine Neuversiegelung von Boden umfasst ist darauf hinzuwirken, den Versiegelungsgrad der Fläche so gering wie möglich zu halten. Insbesondere die Oberflächenbefestigung von Parkplatzflächen sollte aus Gründen des Bodenschutzes und der Klimafolgenanpassung möglichst wasserdurchlässig gestaltet werden. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insbesondere Parkplatzflächen durch das zurzeit im Aufbau befindliche Entsiegelungskataster für Entsiegelungspotentialflächen erfasst werden. Entsiegelungsmaßnahmen sind mit hohen Kosten verbunden. Durch intelligente zukunftsorientierte städtebauliche Planungen können hohe Folgekosten durch Defizite in der Betrachtung, der Vermeidung der Auswirkungen und der Kompensation des Schutzgutes Boden vermindert werden. Humoser Oberboden (Mutterboden) darf nicht überbaut werden. Im Bereich zu befestigender Flächen ist der humose Oberboden abzutragen und in nutzbaren Zustand zu erhalten und wiederzuverwerten. Pflasterflächen sind möglichst wasserdurchlässig (z.B. durch Verwendung von Rasengittersteinen etc.) herzustellen. Über die Textliche Festsetzung 5.1 wird der Forderung ausreichend nachgekommen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte möglichst im Bereich durchwurzelbarer Böden innerhalb des Planungsbereiches versickert werden. Dieser Forderung wird durch Hinweis Nr. 13 zum Teil nachgekommen. Grundsätzlich ist für durchwurzelbare Böden im Planungsbereich sicherzustellen, dass die Böden keine Bodenschadverdichtung aufweisen, sodass anfallendes Niederschlagswasser versickern kann (Hochwasserschutz), den Pflanzen zur Verfügung steht und verdunsten kann (Kühlungseffekt, Klimafolgenanpassung). Es ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen zum Schutz des Bodens bei der Entwicklung des Plangebietes (Archäologische Vorerkundungen, Erschließung, Kampfmittelsondierungen, Hoch-/ Tiefbau, Errichtung von Entwässerungseinrichtungen etc.) umgesetzt werden. Es wird dringend empfohlen, die Umsetzung von Bodenschutzmaßnahmen in dem städtebaulichen Vertrag zu verankern. Als Grundlage können die Inhalte des Bodenschutzkonzeptes vom 14.02.2025 zum B-Plan 121 Ronnenberg Nord-Ost Kapitel 3 und 4 verwendet werden. Begründung: Gegen jede Bodenneuversiegelung bestehen bodenschutzfachliche Bedenken, da die kurz- und langfristigen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt schwer abschätzbar sind. Durch die Umsetzung der o.g. Vorgaben wird sichergestellt, dass den Anforderungen des BauGB, des Naturschutzrechtes, des Bodenschutzrechtes und des Niedersächsischen Klimagesetzes in Bezug auf das Schutzgut Boden entsprochen wird und eine Annäherung an die Abschätzung der Folgen ermöglicht wird. Maßnahmen zum Bodenschutz sind auch Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung. Die fehlende Berücksichtigung des Schutzgutes Boden und der Bodenfunktionserfüllung bei den weiteren Planungsschritten widerspricht den Anforderungen des Bodenschutzrechts, den Zielen der Klimafolgenanpassung und den Zielen von kommunalen städtebaulichen Entwicklungskonzepten. Versäumnisse zu Maßnahmen zum Bodenschutz können mit hohen Folgekosten und der Gefährdung für die Schutzgüter Umwelt und die menschliche Gesundheit verbunden sein. Der Planungsbereich wird im NIBIS-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie als Suchraum für Schutzwürdige Böden aufgrund einer sehr hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit geführt. Die Region Hannover hat die Schutzwürdigkeit von Böden speziell für den Raum der Region Hannover bewerten lassen. Für den aktuellen Planungsbereich wird keine Schutzwürdigkeit abgeleitet, die der Planung grundsätzlich entgegensteht. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In einem noch zu erstellenden Bodenschutzkonzept werden die Belange des Bodens berücksichtigt. Die Ergebnisse werden sowohl in den Begründungen als auch den Umweltberichten Niederschlag finden. Ergebnis F-Plan: Ergänzung Begründung und Umweltbericht B-Plan: Ergänzung Begründung und Umweltbericht Belange der Unteren Wasserbehörde (F-Plan) Es bestehen keine Anregungen und Bedenken. Belange der Unteren Wasserbehörde (B-Plan) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Oberflächenentwässerung des Plangebietes noch nachzuweisen. Anfallendes Niederschlagswasser ist in erster Linie zu versickern. Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse oder hoher Grundwasserstände nachweisbar nicht möglich sein, so ist die Abflussmenge bei Einleitung in ein Gewässer auf den natürlichen 1-jährlichen Gebietsabfluss in Höhe von 3 l/s*ha zu drosseln. Für die Versickerung bzw. Rückhaltung sind ausreichend große Flächen vorzuhalten. Für die gezielte Versickerung in das Grundwasser sowie die Einleitung in ein Gewässer ist ein Erlaubnisantrag nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz bei der Region Hannover, Team Gewässerschutz West, zu stellen. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Oberflächenentwässerung wird noch dargestellt. Dabei wird die maximale Abflussmenge des Regenwassers auf 3 l/s*ha vorgeschrieben. Die detaillierte Planung muss spätestens mit dem Entwässerungsantrag vorgelegt werden. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: Ergänzung Begründung und Umweltbericht Belange des Brandschutzes Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit 1.600 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen. Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und § 2 der DVONBauO bezüglich der Zugänglichkeit des Gebäudes zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt bei der Ausgestaltung der Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche, Kurvenradien). Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach Aussagen der Feuerwehr kann der Löschwasserbedarf gedeckt werden. Eine Abstimmung hinsichtlich der Gestaltung der Verkehrsflächen wird mit der örtlichen Feuerwehr erfolgen. Die Begründungen werden dahingehend ergänzt. Ergebnis F-Plan: Ergänzung der Begründung zum Löschwasserbedarf B-Plan: Ergänzung der Begründung zum Löschwasserbedarf Belange der Unteren Immissionsschutzbehörde (F-Plan und B-Plan) Es bestehen keine Anregungen und Bedenken. Es wird um Beteiligung an den Baugenehmigungsverfahren gebeten. Belange der Naherholung (F-Plan und B-Plan) Die Belange sind nicht berührt bzw. betroffen. Belange der Wirtschaftsförderung (F-Plan und B-Plan) Die Belange sind nicht berührt bzw. betroffen. Belange der Regionsstraßen Die Belange sind nicht berührt bzw. betroffen. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung Hinweise der städtebaulichen Aufsicht (F-Plan) Es wird darum gebeten, in der Planzeichnung die Verfahrensvermerke aus der Anlage 15 VV-BauGB – Muster für Verfahrensvermerke beim Flächennutzungsplan zu verwenden. Es wird gleichzeitig darum gebeten, den Platzhalter für das Aktenzeichen innerhalb des Verfahrensvermerkes zur Genehmigung zu verlängern, sodass dieser Platzhalter ca. 25 Zeichen umfasst. Die planungsrechtlichen Hinweise resultieren aus einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 BauGB. Sie sind nicht das Ergebnis einer vollständigen Prüfung des Entwurfes auf die Genehmigungsvoraussetzungen. Die abschließende Prüfung bleibt dem späteren Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB vorbehalten. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ergebnis F-Plan: Anpassung der Verfahrensvermerke B-Plan: keine Änderung 3.2.2. Industrie- und Handelskammer, Postfach 30 29, 30030 Hannover Schreiben vom 09.04.2025 Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll im Norden des Stadtteils Weetzen der Stadt Ronnenberg (Bereich nördlich Haferkamp / östlich Bröhnstraße) ein Lebensmittelnahversorger mit 1.200 m² Verkaufsfläche (VF) zuzüglich eines integrierten Backshops / Cafés (150 m² Gastronomiefläche) neu angesiedelt werden. Der Stadtteil Weetzen hat keine zentralörtliche Einstufung in der Stadt Ronnenberg, damit liegt der Planungsbereich gemäß dem gültigen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) außerhalb eines zentralen Ortes. Zur Umsetzung der Planung wird ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ ausgewiesen. Die Gesamtverkaufsfläche wird auf 1.200 m² (zuzüglich Backshop / Café) begrenzt. Die Einzelhandelsplanung liegt oberhalb des Schwellenwertes (800 m² Verkaufsfläche bzw. 1.200 m² Geschossfläche) zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1990. Damit steht die Zulässigkeit der Planung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Erfüllung der raumordnerischen Prüfkriterien für Einzelhandelsgroßprojekte gemäß dem LROP. Allerdings gelten für Einzelhandelsvorhaben, die keine raumbedeutsamen Auswirkungen haben können, die landes- oder regionalplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels nicht (vgl. LROP-Erläuterung Ziffer 02, Satz 2 und Satz 3). Bezogen auf die vorliegende Planung soll durch die „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Norma-Marktes in Weetzen (Stadt Ronnenberg)“ (BBE Handelsberatung GmbH, Hamburg, Oktober 2023) der Nachweis gemäß „Arbeitshilfe zum Abschnitt 2.3 ‚Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels‘ des LROP“ Punkt 2.7.1. (im Folgenden: LROP-Arbeitshilfe) geführt werden, dass es sich bei dem hier zur Umsetzung angestrebte Vorhaben um ein Einzelhandelsgroßprojekt der nicht-raumbedeutsamen Nahversorgung im Sinne der „wohnortbezogenen Nahversorgung“ handelt. Dabei sind gemäß LROP-Arbeitshilfe zwingend einzuhaltende Voraussetzungen dieser Betriebe, dass ihr Sortiment zu mindestens 90 Prozent aus periodischen Sortimenten (Lebensmittel und Drogeriewaren) besteht und mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes von Kunden aus einem fußläufigen Einzugsbereich stammen. Bezogen auf die textliche Festsetzung und Auswirkungsanalyse wird zu folgenden Bewertungen gekommen: In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs finden sich im Punkt 1.1 Formulierungen, die unseres Erachtens - obgleich ungewöhnlich - eine baurechtlich verbindliche Einhaltung der für das vorliegende Planvorhaben erforderlichen 90/10-Regelung (verkaufsflächenbezogenes Verhältnis periodischer Bedarf / aperiodischer Bedarf) sicherstellen können. Es wird allerdings empfohlen, die stark einschränkende Formulierung „im Rahmen von Sonderaktionen“ herauszunehmen und in diesem Kontext auch den in textlichen Festsetzungen von Bebauungsplänen üblicherweise verwendeten baurechtlichen Begriff der Verkaufsfläche statt der „tatsächlich realisierten Warenpräsentationsfläche (…)“ zu verwenden. In der LROP-Arbeitshilfe ist hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzprognose festgelegt, dass typischerweise in Bezug auf diejenigen Kunden, die aus dem fußläufigen Einzugsbereich stammen, eine maximale Kaufkraftbindung von 40 – 50 Prozent erreicht werden kann. Weiter gibt das LROP bei der Definition des Begriffes „Fußläufigkeit“ einen Bereich mit einer maximalen Gehzeit von 10 Minuten an. In Ergänzung hierzu benennt es einen 1.000-Meter-Radius um das Vorhaben als maximale Ausdehnung des fußläufigen Einzugsbereiches. Diese Sachverhalte werden in der Auswirkungsanalyse beachtet. Insofern wird die Aussage in der Auswirkungsanalyse, dass im fußläufig erreichbaren Nahbereich ein Marktpotenzial von rd. 2.310 Einwohnern existiert für plausibel gehalten. Die ebenfalls in der Analyse enthaltenen Überlegungen zu einer Ausweitung des fußläufigen Bereiches sind weder im LROP noch in der LROP-Arbeitshilfe enthalten und sind somit auch nicht anwendbar. Die grundlegenden Annahmen, Kaufkraftdaten und Berechnungen (Einwohnerzahl fußläufiges Einzugsgebiet, nahversorgungsrelevante Verbrauchsausgaben pro Kopf, Kaufkraftkennziffer, Kaufkraftbindung, Umsatzanteil) in der Auswirkungsanalyse können mitgetragen werden. Auch die in der Analyse mit rund 4.100 Euro/m² VF angesetzte Flächenproduktivität für den geplanten Norma-Markt ist nachvollziehbar. Dagegen erscheint der Mehrumsatz von 0,1 - 0,2 Mio. Euro für den einzelhandelsrelevanten Backshop (mit ca. 150 m² Café-Fläche und in Kombination mit dem Magneten Lebensmitteldiscount) für zu gering angesetzt (Hinweise zum aktuellen Umsatz der vor Ort vorhandenen und dann mit Realisierung der Planung des Norma-Marktes verlagerten Bäckerei werden im Auswirkungsgutachten nicht präsentiert). Die Wettbewerbsdichte im regionalen Umfeld lässt die Argumentation zu, dass die Kaufkraftbindung des geplanten Marktes im fußläufigen Einzugsbereich maximal 40 Prozent, und damit den unteren Schwellenwert aus der Arbeitshilfe, erreichen dürfte. Laut Berechnungen in der Auswirkungsanalyse würde der Markt einen Marktanteil von 33 Prozent in der Zone I, also dem fußläufigen Einzugsbereich (entsprechend dem Einwohner- und Kaufkraftpotenzial des Stadtteils Weetzen) binden können. Dieses entspräche einem Anteil von 52 Prozent am Planumsatz. Diesen Berechnungen zufolge könnte die Voraussetzung der wohnortbezogenen Nahversorgung im Sinne des LROP eingehalten werden. Erläuterungsbedarf besteht im Zusammenhang mit der Umsatzberechnung bei der internen Umsatzsplittung. In der Auswirkungsanalyse wird für den aperiodischen Nonfood-Bereich (nicht nahversorgungsrelevante Sortimente) einen Umsatzanteil von 0,5 Mio. Euro angegeben. Dies macht etwas mehr als 10 Prozent des gesamten geplanten Marktumsatzes von 4,9 Mio. Euro aus. Da in dem Markt die 90/10-Regelung bezüglich des verkaufsflächenbezogenen Verhältnisses zwischen periodischem Bedarf und aperiodischem Bedarf verbindlich eingehalten werden muss, bekanntermaßen aber die Flächenproduktivität des aperiodischen Bedarfs überwiegend geringer ist, als die des periodischen Bedarfs, ist dieses Ergebnis überraschend und erklärungsbedürftig: Bei Einhaltung des 10-prozentigen- VF-Anteils (120 m²) würde die Flächenproduktivität im aperiodischen Bedarf (0,5 Mio. Euro/120 m² VF) bei 4.167 Euro pro m² VF liegen – und damit höher als im periodischen Bedarf (4,4 Mio. Euro/1.080 m² VF) mit 4.074 Euro pro m² VF. Fazit: Auf Grundlage der vorgelegten Planunterlagen wird die Ansiedlung eines Nahversorgungsmarktes am vorgesehenen Standort raumordnerisch grundsätzlich für zustimmungsfähig gehalten. Die Auswirkungsanalyse zur Bewertung der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird in den wesentlichen Punkten als plausibel angesehen. Das Vorhaben kann als nicht raumbedeutsam und damit im Sinne der Regelungen des LROP zur überwiegenden wohnortbezogenen Nahversorgung in dem nicht als zentraler Ort eingestuften Stadtteil Weetzen als zulässig eingestuft werden. Allerdings wird empfohlen, für eine raumplanerisch sichere Planungsbewertung folgende Sachverhalte zu klären und ggf. neu zu berechnen: Umsatzverteilung periodischer Bedarf / aperiodischer Bedarf unter der Prämisse der Einhaltung der verkaufsflächenbezogenen 90/10-Regelung. Plausibler einzelhandelsbezogener Mehrumsatz Bäckerei / Backshop nach Umzug an den Vorhabenstandort. Einhaltung der 50 %-Regelung nach Klärung der vorgenannten Punkte und Einbeziehung des Backshop-Umsatzes unter Berücksichtigung des maximal bzw. realistisch erreichbaren Marktanteils von maximal rund 40 Prozent. Es werden auch nach möglichen Neuberechnungen keine Anhaltspunkte für mehr als unwesentlich wirkende Umsatzumverteilungseffekte erwartet. Ggf. könnte aber ungeachtet dessen eine leichte Reduzierung der Verkaufsfläche auf ca. 1.000 bis 1.100 m² VF bedacht werden, um auch nach den Neuberechnungen die formalen Vorgaben der Raumordnung für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der wohnortbezogenen Nahversorgung einhalten zu können und negative städtebauliche Effekte sicher ausschließen zu können. Abwägung Die BBE Handelsberatung GmbH ergänzt folgende Punkte nach Abgabe der Stellungnahme der IHK: Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks veröffentlich regelmäßig Zahlen, Daten und Fakten über das Bäckerhandwerk. Im Jahr 2024 wurde demnach im Bäckerhandwerk ein Gesamtumsatz von 17,92 Mrd. € generiert. Bei bundesweit ca. 44.000 Verkaufsstellen macht dies einen durchschnittlichen Umsatz von rd. 407.000 €/Jahr. Wie bei Durchschnittswerten üblich, sind hierhin jegliche Typen von Bäckereifilialen enthalten: von Kleinstbäckern in Wohngebietslagen bis zu den leistungsfähigsten Bäckereien in Innenstadtlagen oder Vorkassenzonen von Verbrauchermärkten mit großen (Kern-)Einzugsgebieten. Der geplante Bäcker in Weetzen mit einem Kerneinzugsgebiet von rd. 7.127 Einwohnern (Schwerpunkt sind Zonen 1-3, da es in Ronnenberg bereits zahlreiche Bäckerei-Alternativen gibt) wird trotz seines ergänzenden Café-Geschäfts und der Verbundlage mit dem Norma-Markt von seiner Umsatzleistung her deutlich unterhalb des veröffentlichten Durchschnittswertes anzusiedeln sein. Die BBE Handelsberatung GmbH geht angesichts dieser Rahmenbedingungen hier von einem realistischen Umsatzziel von rd. 0,3 Mio. €/Jahr aus. Die Verlagerung des bislang vor Ort noch vorhandenen Bäckers hat sich mittlerweile allerdings zerschlagen, da dieser im Sommer 2025 aufgrund fehlender betrieblicher Nachfolge den Betrieb aufgeben wird. Für die Auswirkungsanalyse müsste somit der vollständige Umsatz des geplanten Bäckers von max. 0,3 Mio. € in die Berechnung der Umlenkungseffekte einbezogen werden – sprich 0,1 Mio. € mehr als in der ursprünglichen Variante. Hieraus ergeben sich allerdings nur marginale Veränderungen bei den Umsatzumverteilungseffekten, die sich in den Rundungen der Werte verlieren. Die Frage nach der Einhaltung des überwiegenden Umsatzanteils aus dem Nahbereich kann für den Bäcker bestätigt werden. Für ihn ist in jedem Fall davon auszugehen, dass mindestens die dargestellten Umsatzverteilung für den Norma-Markt angenommen werden kann, der Anteil aus dem Nahbereich wird tendenziell sogar höher liegen, d. h. der geplante Bäcker wird voraussichtlich einen noch höheren Umsatzanteil aus dem Ort genieren und ist damit eindeutig als nicht-raumbedeutsam zu bewerten. Eine weitere Frage wurde von der IHK Hannover hinsichtlich der Umsatzverteilung zwischen periodischem und aperiodischem Bedarf aufgeworfen. So ist bei Betrieben der „wohnortbezogenen Nahversorgung“, die als nicht-raumbedeutsam eingeordnet werden können, neben der Umsatzherkunft ein Anteil von mindestens 90 % der periodischen Sortimente einzuhalten. Während beim geplanten Bäcker der gesamte Umsatz auf den periodischen Bedarf entfällt, sind es gemäß Umsatzprognose der BBE für den Norma-Markt rd. 4,4 Mio. € p. a. Auf den aperiodischen Bedarf entfallen rd. 0,5 Mio. € (vgl. S. 33, Auswirkungsanalyse der BBE). Die von der IHK Hannover angesprochene Ungenauigkeit bei der Berechnung des 10 %-Umsatzanteils ergibt sich aus den gerundeten Werten. Auf die dritte Nachkommastelle genau entfallen auf das aperiodische Sortiment tatsächlich 0,468 Mio. €, so dass bezogen auf den Gesamtumsatz von 4,896 Mio. € (gerundet 4,9 Mio. €) der 10 %-Umsatzanteil eingehalten wird. Wie die IHK Hannover in ihrer Stellungnahme bereits vermutet, ergeben sich auch mit Berücksichtigung der veränderten Planung des Bäckers (Neuansiedlung statt Verlagerung) für den geplanten Norma-Markt (geplante Verkaufsfläche von 1.200 m²) keine Anhaltspunkte für mehr als unwesentlich wirkende Umsatzumverteilungseffekte, die Umsatzverteilung des periodischen und aperiodischen Bedarfs wird eingehalten, gleiches gilt für die überwiegende Umsatzherkunft aus dem Nahbereich. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ergebnis F-Plan: Anpassung der Begründung B-Plan: Anpassung der Begründung 3.2.3. DB AG DB Immobilien, Hammerbrookstr. 44, 20097 Hamburg Schreiben vom 11.04.2025 Westlich des Plangebiets verläuft in circa 7 m Entfernung die Bahnstrecke 1760 Hannover - Soest, ca. Bahn-km 15,285 – 15,400. Aus Sicht der o. g. Konzernunternehmen sind folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise zu beachten: Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen (insbesondere Bahndamm, Kabel- und Leitungsanlagen, Signale, Oberleitungsmasten, Gleise etc.) sind stets zu gewährleisten. Es wird davon ausgegangen, dass planfestgestelltes DB Gelände nicht überplant wird. Es sind die Abstandsflächen gemäß LBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Vermutlich wird die Einfahrt auf das Grundstück während des Baus über die Bröhnstraße erfolgen. Hierbei ist der Verkehr zu beachten, welcher sich bei längeren Wartezeiten auf den sich unmittelbar in der Nähe befindenden Bahnübergang zurück stauen kann. Ebenso nach der Fertigstellung, wenn der Supermarkt beliefert wird. Hierbei sollte eine durchgezogene Linie in Betracht genommen werden, um einen Rückstau bis auf den Bahnübergang zu vermeiden. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen. Schlussbemerkungen Es wird auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn verwiesen. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Es wird daher empfohlen vor Baubeginn eine erneute Beteiligung der DB AG, DB Immobilien, bei allen Baumaßnahmen durch den Bauherrn. Bei Bauten, die nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, ist die DB als Nachbar am Verfahren zu beteiligen. Es wird um Zusendung der Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit und einer Beteiligung an dem weiteren Verfahren gebeten. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme des Bauherrn mit der DB AG erfolgen. Hinsichtlich der Verkehrsbeziehungen zwischen Bahnübergang und Einfahrt zum Parkplatz erfolgte eine gutachterliche Klärung. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Erschließung des Nahversorgers, auch unter Berücksichtigung des Bahnübergangs, aus verkehrlicher Sicht gesichert ist. Ergebnis F-Plan: Anpassung der Begründung B-Plan: Anpassung der Begründung 3.2.4. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Stilleweg 2, 30655 Hannover Schreiben vom 10.04.2025 Altbergbau Das Plangebiet ist direkt nicht unterbaut. Westlich des Plangebietes endet eine Strecke des stillgelegten Kaliwerkes Ronnenberg. Aufgrund der Teufenlage und des geringen Durchbauungsgrades wird davon ausgegangen, dass schädliche Einwirkungen des Bergbaus auf das Plangebiet nicht mehr zu erwarten sind. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung Baugrund Der Standort liegt im Bereich einer Salzstockhochlage mit löslichen Gesteinen im Untergrund (Salze und Sulfate). Im Bereich der Hochlage sind infolge flächenhafter Auslaugung der löslichen Salze weitspannige rezente Geländesenkungen möglich. Durch die Verkarstung des über dem Salz anstehenden Gipshutes können lokal Erdfälle auftreten. Im näheren Umfeld des Standorts sind bisher keine Erdfälle bekannt. Formal ist dem Standort für Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und/oder mit bis zu zwei Wohneinheiten die Erdfallgefährdungskategorie 3 zuzuordnen, sofern die detaillierte Baugrunderkundung keine weiteren Hinweise auf Subrosion/Verkarstung erbringt (gem. Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987, Az. 305.4 - 24 110/2 -). Im Rahmen von Baumaßnahmen am Standort wird empfohlen bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Die o.g. standortbezogene Erdfallgefährdungskategorie ist ggf. entsprechend dem Bauvorhaben (Nutzung, Anzahl Vollgeschosse und Wohneinheiten) anzupassen oder sofern sich bei der Baugrunderkundung Hinweise auf Subrosion ergeben. Weiterführende Informationen dazu unter www.lbeg.niedersachsen.de > Geologie > Geogefahren > Subrosion > Hinweise zum Umgang mit Subrosionsgefahren. Im Zuge der Planung von Baumaßnahmen wird für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS® Kartenserver (Thema Ingenieurgeologie) verwiesen. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Begründung u.a. um die Erdfallgefährdungskategorie ergänzt. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: Ergänzung um Erdfallgefährdungskategorie Boden Die Grundlage zur fachlichen Beurteilung des Schutzgutes Boden liefert in Deutschland das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und fokussiert dabei auf die Bewertung der Bodenfunktionen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion vermieden werden (vgl. § 1 BBodSchG). Mit Grund und Boden ist gemäß §1a BauGB sparsam und schonend umzugehen und flächenbeanspruchende Maßnahmen sollten diesem Grundsatz entsprechen (LROP 3.1.1, 04). Für Niedersachsen wird in der Niedersächsischen Nachhaltigkeitsstrategie eine reduzierte Flächeninanspruchnahme von unter 4 ha pro Tag bis 2030 angestrebt. Das NNatSchG gibt in §1a zudem vor, die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Diese Zielsetzung wurde auch in das LROP (3.1.1, 05) aufgenommen. Hieraus ergibt sich der Bedarf nach einem sparsamen Umgang mit den Ressourcen Boden und Fläche für die kommunale Planung. Zur fachgerechten Berücksichtigung in der Planung sollte das Schutzgut Boden in dem zu erarbeitenden Umweltbericht entsprechend der Anlage 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausführlich beschrieben und eine Bodenfunktionsbewertung entsprechend der im Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. § 2 BBodSchG) genannten Funktionen vorgenommen werden. Zur Unterstützung bei der Bewertung der Bodenfunktionen und der Empfindlichkeiten von Böden stellt das LBEG über den NIBIS® Kartenserver bodenkundliche Netzdiagramme bereit, die in der Planung verwendet werden können. Eine Beschreibung der Diagramme und Hinweise zur Anwendung befinden sich in Geofakten 40. Im Plangebiet befinden sich laut den Daten des LBEG Suchräume für schutzwürdige Böden entsprechend GeoBerichte 8 (Stand: 2019). Im Plangebiet handelt es sich um folgende Kategorien: hohe – äußerst hohe Bodenfruchtbarkeit. Die Karten können auf dem NIBIS® Kartenserver eingesehen werden. Gemäß dem Nds. Landesraumordnungsprogramm (LROP 3.1.1, 04) sind Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion in besonderem Maße erfüllen, vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders zu schützen. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs besondere Berücksichtigung finden. In der Planungsphase lassen sich aus bodenschutzfachlicher Sicht mehrere Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Schutzguts bedenken und – wenn möglich – in Ausschreibungen bzw. folgende Planungsstufen übernehmen. Besonders schutzwürdige oder empfindliche Bereiche sollten wenn möglich von einer Bebauung ausgenommen werden. Im Rahmen der Bautätigkeiten sollten einige DIN-Normen aktiv Anwendung finden (v.a. DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben, DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten, DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial). Der Geobericht 28 Bodenschutz beim Bauen des LBEG dient als Leitfaden zu diesem Thema. Weitere Hinweise zur Vermeidung und Minderung von Bodenbeeinträchtigungen sowie zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen sind zudem in Geofakt 31 Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Planungspraxis zu finden. Eine eingriffs- und funktionsbezogene Kompensation verbleibender Bodenfunktionsbeeinträchtigungen sollte durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunktionen durchgeführt werden (z.B. Entsiegelung, Renaturierung, Wiedervernässung). Dementsprechend wird empfohlen Bodenabtrag im Zuge dieser Maßnahmen zu vermeiden und Maßnahmen zu wählen, die den natürlichen Standortbedingungen entsprechen. Es wird in diesem Kontext auf die LBEG Veröffentlichung Erhalt und Wiederherstellung von Bodenfunktionen in der Planungspraxis hingewiesen. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In einem noch zu erstellenden Bodenschutzkonzept werden die Belange des Bodens berücksichtigt. Die Ergebnisse werden sowohl in den Begründungen als auch den Umweltberichten Niederschlag finden. Ergebnis F-Plan: Ergänzung Begründung und Umweltbericht B-Plan: Ergänzung Begründung und Umweltbericht Hinweise Sofern Hinweise zu Salzabbaugerechtigkeiten und Erdölaltverträge relevant sind wird auf ein allgemeines Schreiben vom 04.03.2024 verwiesen, in dem darauf hingewiesen wird, dass diese Informationen bei den jeweiligen Grundbuchämtern vorliegen können. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung 3.2.5. Nds. Landesamt für Denkmalpflege, Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover Email vom 17.03.2025 Die Planung berührt archäologische Belange: Aus dem o.g. Plangebiet sind gegenwärtig keine archäologischen Kulturdenkmale bekannt. Unmittelbar westlich der Bröhnstraße konnte dagegen bei archäologischen Untersuchungen im Vorfeld des Neubaus eines Betriebshofes für die Regiobus Hannover GmbH ein größeres Brandgräberfeld der vorrömischen Eisenzeit und Kaiserzeit (Weetzen FStNr. 5) dokumentiert werden. Südlich des Plangebiets ist zudem ein Beil der Nordischen Bronzezeit als Einzelfund überliefert (Weetzen FStNr. 1). Bei diesen Fundstellen handelt es sich um Hinterlassenschaften einer aufgesiedelten, jedoch bislang nur teilweise erschlossenen Kulturlandschaft, in der auch das Plangebiet liegt. Im Verlauf der Erschließung des Plangebietes ist daher mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde zu rechnen. Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden diese archäologischen Kulturdenkmale (gem. § 3 Abs. 4 NDSchG) in Teilen unwiederbringlich zerstört. Seitens der archäologischen Denkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung; allerdings muss sichergestellt werden, dass im Plangebiet / im Bereich des geplanten Bauvorhabens vorhandene archäologische Funde und Befunde vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen im Rahmen von Ausgrabungen sach- und fachgerecht dokumentiert und geborgen werden. Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe im Bereich der des o.g. Geltungsbereiches bedürfen daher einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 i. V. m. §§ 12-14, 35 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde. Diese wird nur unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 NDSchG ("Veranlasser-Prinzip") wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Es wird darum gebeten, die Information bzgl. der besonderen archäologischen Relevanz des Plangebietes durch Aufnahme in die Planbegründung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Plan selbst den Zulassungsbehörden und den für die Bau- und Erdarbeiten im Plangebiet Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben: Erdarbeiten im gesamten Plangebiet bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 i. V. m. §§ 12-14, 35 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde.. Die Unterlassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Um unnötige Verzögerungen während der Erschließungs- bzw. Baumaßnahmen zu verhindern bzw. um Planungssicherheit bzgl. des Umfangs der ggf. im Plangebiet notwendigen archäologischen Untersuchungen zu erlangen, wird dem Veranlasser der Planung empfohlen, im Vorfeld mittels Suchschnitten zu überprüfen, inwieweit archäologische Bodendenkmale im Plangebiet betroffen sind. Folgende Nebenbestimmungen sind in die denkmalrechtliche Genehmigung aufzunehmen (A: Auflagen / H: Hinweise): Die o.g. Erdarbeiten sind von einer qualifizierten Fachkraft (mind. Grabungstechniker) zu begleiten, damit ggf. auftretende Bodenfunde sofort erkannt und unter Hinzuziehung weiteren Fachpersonals (Grabungshelfer) wissenschaftlich dokumentiert und gesichert werden können. Sollten sich konkrete Hinweise auf archäologische Funde und Befunde ergeben, die durch die Erdeingriffe für die Baumaßnahme zerstört werden würden, so sind dort gemäß § 6 Abs. 3 NDSchG facharchäologische Untersuchungen (Bergung + Dokumentation) durchzuführen, die die räumliche Ausdehnung des Bauvorhabens abdecken. Die Richtlinien zur Dokumentation archäologischer Maßnahmen/Ausgrabungen des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege (NLD) sind zu beachten. (A) Die Beauftragung der qualifizierten Fachkraft (Grabungsfirma) und die durch die qualifizierte Fachkraft auszuführende archäologische Untersuchung ist mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) -Abteilung Archäologie-, Referat Archäologie A2, Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover, abzustimmen. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Maßnahmennummer/Aktivitätsnummer beim NLD einzuholen. (A) Die Grabungsleitung muss ständig auf der Grabung anwesend sein und darf keine weitere gleichzeitige Grabungsleitung übernehmen. (A) Im Fall von archäologischen Bodenfunden muss die beauftragte archäologische Grabungsfirma eine ausreichende Personalstärke für die weiteren Untersuchungen nachweisen können. Die anzeigepflichtigen Erdarbeiten haben mit einem Hydraulikbagger mit zahnloser, schwenkbarer Grabenraumschaufel zu erfolgen. (A) Die Kosten für die archäologischen Maßnahmen (fachgerechte archäologische Begleitung, Dokumentation und Bergung archäologischer Funde und Befunde) sowie die möglicherweise entstehenden Mehrkosten für Maschineneinsatz sind gemäß § 6 Abs. 3 NDSchG vom Veranlasser zu tragen. (A) Der Grabungsfirma ist für die zu erstellende Dokumentation und Bergung der Befunde und Funde ein ausreichender zeitlicher Vorlauf zur Verfügung zu stellen. (A) Treten keine Bodenfunde-/ Befunde auf, wird das Bauvorhaben nach Abstimmung mit dem NLD von der UDSchB zur Baufortführung freigegeben. (H) Über den Grabungsfortschritt, Zwischenergebnisse, aufgetretene Fragen und Schwierigkeiten und die angewandten Methoden ist der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem NLD 14-tägig schriftlich Bericht zu erstatten, falls die Grabung diese Dauer überschreitet. (A) Ein qualifizierter Kurzbericht ist seitens der beauftragten archäologischen Fachkraft spätestens sechs Wochen und der Abschlussbericht incl. Gesamtdokumentation spätestens zwölf Monate nach Beendigung der Maßnahme in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) -Abteilung Archäologie- vorzulegen. (A) Die Maßnahmen sind entsprechend der hier genannten Auflagen und Bedingungen sowie den in den geprüften Antragsunterlagen enthaltenen Angaben auszuführen. Sie als Antragsteller sind dafür verantwortlich, dass dies an die ausführenden Firmen weitergegeben wird. (H) Ungeachtet der vorstehenden Auflagen und Hinweise gelten für alle Erdarbeiten die Bestimmungen des NDSchG hinsichtlich unerwarteter Funde: Sollten bei den geplanten Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie Tongefäßscherben, Schlacken, Metallobjekte, Holzkohleansammlungen, auffällige Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Denkmale der Erdgeschichte gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG meldepflichtig und müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, Referat Archäologie-, Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Unterlassung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbes. die Abs. 2 und 4, wird deshalb besonders hingewiesen. (H) Das Benehmen gemäß § 20 Abs. 2 NDSchG ist hergestellt. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Hinweise sowie die Begründung im Bebauungsplan entsprechend ergänzt. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: Ergänzung der Hinweise und der Begründung 3.2.6. LGLN Kampfmittelbeseitigungsdienst, Dorfstr. 19, 30519 Hannover Email vom 20.03.2025 Im Zweiten Weltkrieg war das heutige Gebiet des Landes Niedersachsen vollständig durch Kampfhandlungen betroffen. In der Folge können heute noch nicht detonierte Kampfmittel, z.B. Bomben, Minen, Granaten oder sonstige Munition im Boden verblieben sein. Daher sollte vor geplanten Bodeneingriffen grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Kampfmittelbelastung durchgeführt werden. Eine mögliche Maßnahme zur Beurteilung der Gefahren ist eine historische Erkundung, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Kriegsluftbildauswertung). Eine weitere Möglichkeit bietet die Sondierung durch eine gewerbliche Kampfmittelräumfirma. Bei der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde (in der Regel die Gemeinde) sollte sich vor Bodeneingriffen über die vor Ort geltenden Vorgaben informiert werden. Bei konkreten Baumaßnahmen berät der KBD zudem über geeignete Vorgehensweisen. Eine Kriegsluftbildauswertung kann beim KBD beauftragt werden. Die Auswertung ist gem. § 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Eine Kriegsluftbildauswertung ist im Rahmen dieser Stellungnahme nicht vorgesehen und aus personellen Gründen nicht möglich, da prioritär Anträge nach NUIG bearbeitet werden. Ein Auszug aus dem Kampfmittelinformationssystem ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Der KBD informiert die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden unmittelbar über Ergebnisse durchgeführter Auswertungen. Dabei erkannte Kampfmittelbelastungen sind den Gefahrenabwehrbehörden daher bereits bekannt. Sofern eine kostenpflichtige Kriegsluftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung unter Verwendung des Antragsformulars und der Rahmenbedingungen, die Sie über folgenden Link abrufen können: https://kbd.niedersachsen.de/startseite/allgemeine_informationen/kampfmittelbeseitigungsdienst-niedersachsen-207479.html Abwägung Es wurde bereits eine Kriegsluftbildauswertung beim KBD beauftragt. Nach durchgeführter Luftbildauswertung wird keine Kampfmittelbelastung vermutet. Ein Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. Ergebnis F-Plan: Ergänzung um Ergebnis der Kriegsluftbildauswertung B-Plan: Ergänzung um Ergebnis der Kriegsluftbildauswertung 3.2.7. Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover, email vom 07.04.2025 Zu den Planungen werden aus Sicht der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu vertretenden öffentlichen und fachlichen Belange keine grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen. Der mit den Planungen verbundene Produktionsflächenverlust sowie die in der Begründung bereits genannte zukünftige Siedlungserweiterung, die zu einem weiteren Verlust wertvoller Ackerfläche führt, sind aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich sehr kritisch zu sehen. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung 3.2.5. Vodafone Kabel Deutschland, email vom 28.03.2025 Gegen die Planungen bestehen keine Einwände. In dem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen. Die Anlagen sind bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern, sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Anlagen erforderlich werden, wird drei Monate vor Baubeginn ein Auftrag benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwenigen Arbeiten durchführen zu können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ggf. durch den Ersatz oder Verlegung der Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten zu erstatten sind. Eine Ausbauentscheidung wird nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien getroffen. Abwägung Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung 3.2.6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 10.04.2025 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Am Rand des Planbereiches befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung wird das Gebiet grundsätzlich als erschlossen betrachtet und es wird zurzeit kein Handlungsbedarf gesehen. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung 3.2.7. Avacon Netz GmbH, Watenstedter Weg 75, 38229 Salzgitter Schreiben vom 14.03.2025 Durch die Maßnahme sind Fernmeldeleitungen betroffen. Bei Einhaltung der aufgeführten Hinweise bestehen keine Einwände oder Bedenken gegen das Vorhaben. Abwägung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ergebnis F-Plan: keine Änderung B-Plan: keine Änderung 4. Weiteres Verfahren Nach Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen erfolgt nunmehr auf der Grundlage der beigefügten Entwürfen der 57. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 132 „Nahversorger Bröhnstraße“ die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Gez. Marlo Kratzke

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