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Beschluss über das Verbot zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in allen Ortsteilen der Gemeinde Rieps
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Rehna |
| Datum | 2025-11-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Rieps beschließt aus Gründen der erhöhten Brandgefahr:
Das gemeindliche Einvernehmen, ein generelles Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 für die Ortsteile Rieps, Wendorf, Raddingsdorf und Cronkamp, durch den Landkreis Nordwestmecklenburg anordnen zu lassen. Dieses Verbot soll mit Beginn des Jahreswechsels 2025/2026 in Kraft treten.
- oder -
Zur Gefahrenprävention die Veröffentlichung des Kartenmaterials der Anlagen 1 bis 4 über die besonders brandgefährdeten Objekte und die einzuhaltenden Mindestabstände i.S.d. Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 des Landkreises Nordwestmecklenburg vor dem Jahreswechsel. Die Veröffentlichung erfolgt als Aushang in den Schaukästen sowie über den Social-Media-Kanal der Gemeinde Rieps.
Sachverhalt:
Eine private Bürgerinitiative hat am 02.02.2025 der Gemeinde Rieps eine Unterschriftensammlung übergeben, in der eine deutliche Mehrheit der befragten Haushalte in den Ortsteilen Rieps, Wendorf und Cronskamp für ein generelles Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände zu den bevorstehenden Silvesterfeuerwerken fordert. Demnach haben sich 71 Personen für ein generelles Abbrennverbot, 9 Personen für ein zentrales Feuerwerk und 7 Personen für ein uneingeschränktes Böllern ausgesprochen.
Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist auf Grundlage des § 24 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) i.V.m. der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (ZuständigkeitsVO-Sprengstoff) ermächtigt, ein generelles Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in einer gesamten Ortslage anzuordnen, soweit sich dieses Verbot als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig darstellt, um eine Brandgefahr zu verhindern. Die Kategorie F2 umfasst das klassisch zu Silvester ab einem Mindestalter von 18 Jahren erhältliche Sortiment an Bodenknallkörpern, Feuerwerksraketen, Fontänen und Vulkane Batteriefeuerwerke sowie Batterieverbünde.
Bislang erlässt der Landkreis Nordwestmecklenburg regelmäßig für die Jahreswechsel eine Allgemeinverfügung, in der das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände um besonders brandgefährdete Objekte eingeschränkt wird. Demnach ist das Abbrennen von Raketen und sogenannten „römischen Lichtern" im Umkreis von 200 m und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 im Umkreis von 100 m um brandgefährdete Objekte verboten.
Mit einem Rundschreiben hat der Bürgermeister der Gemeinde Rieps die Einwohner der Gemeinde umfassend über diese Rechtslage zum vergangenen Silvesterfeuerwerk informiert. Leider lässt sich feststellen, dass sich nicht alle Einwohner an die bereits bestehenden Regelungen halten. Es kann aber auch davon ausgegangen werden, dass nicht allen Einwohnern die Standorte besonders brandempfindlicher Objekte (reetgedeckte Häuser, Holzlager, Scheunen, Stallungen, Tankstellen u.ä.) bekannt sind. Aus diesem Grund hat der Bürgermeister der Gemeinde Rieps die Amtsverwaltung beauftragt, die existierenden besonders brandempfindlichen Objekte für alle Ortsteile der Gemeinde in Karten zu skizzieren und die bereits bestehenden Verbotszonen darzustellen.
Das ausgearbeitete Kartenmaterial ist in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt und zeigt deutlich, dass in allen Ortsteilen der Gemeinde Rieps eine Vielzahl besonders brandgefährdeter Objekte existieren. Unter Berücksichtigung der ohnehin geltenden Verbotszonen erscheint es zwingend erforderlich, ein generelles Abbrennverbot für alle Ortsteile der Gemeinde Rieps zu erwirken. Dies würde zu mehr (Rechts-) Sicherheit führen und für jeden verständlich sein.
Die Anordnung eines derartigen Verbots durch den Landkreis Nordwestmecklenburg, setzt jedoch zwingend das mehrheitliche Einvernehmen der Gemeindevertretung voraus.
Text aus PDF extrahiert