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Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Carlow

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Rehna
Datum2026-02-26
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Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Carlow beschließt: Die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Carlow wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Innerhalb des Änderungsbereiches nördlich der Ortslage Samkow mit einer Größe von ca. 49,99 ha (siehe Lageplan Anlage 1) soll ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO festgelegt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll keine festgelegte Höhenbegrenzung enthalten. Ein Hinausragen der Rotorblätter oder Fundamente von Windenergieanlagen über die Grenzen des Sonstigen Sondergebietes hinaus soll zulässig sein, wenn sich die Mitte des Mastfußes innerhalb des Sonstigen Sondergebietes befindet. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Verwaltung wird beauftragt: a. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, b. die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Carlow übernimmt der Vorhabenträger unabhängig von der Realisierung des Vorhabens. Sachverhalt: Gemäß § 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden. Die Gemeinde Carlow möchte einen Beitrag leisten zur Verbesserung einer nachhaltigen und lokalen Energieversorgung und zum Erreichen der Ausbauziele für Windenergieanlagen an Land (§ 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023) sowie zum Erreichen des 2,1-%-Teilflächenziels der Region Westmecklenburg. Anlässe sind die Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ausweisung von Windenergiegebieten seit 2023 sowie der Vorschlag eines Vorhabenträgers. Am 05.12.2025 ist die Teilfortschreibung des Kapitels „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg in Kraft getreten. Dadurch wurde das 1,4-%-Teilflächenziel der Region Westmecklenburg erreicht (§ 3 Abs. 2 WindBG i. V. m. § 9a Abs. 2 LPlG). Das Erreichen eines Teilflächenziels steht gem. § 249 Abs. 4 BauGB der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Windenergie nicht entgegen. Der Verzicht auf eine Höhenbegrenzung und die Festlegung als Rotor-außerhalb-Fläche in Punkt 3 des Beschlussvorschlags sind erforderlich, damit das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ auf die regionalen Teilflächenziele anrechenbar ist (§ 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG i. V. m. § 4 WindBG). Die unten genannten Siedlungsabstände werden in Anlehnung an § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes von der Mitte des Mastfußes einer Windenergieanlage gemessen. Daher ist es ausreichend, wenn sich die Mitte des Mastfußes innerhalb des Sonstigen Sondergebietes befindet (Zulässigkeit des Hinausragens der Fundamente, Punkt 3). Das Sonstige Sondergebiet ist gem. § 249c Abs.1 BauGB zugleich vorbehaltlich des § 249c Abs. 2 BauGB als Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land darzustellen. Der Änderungsbereich befindet sich im Außenbereich im Nordosten der Gemeinde Carlow in der Gemarkung Samkow. Die umliegenden nächstgelegenen Ortslagen sind Samkow, Lindow, Torisdorf und Klein Rünz. Der Änderungsbereich ermöglicht bis zu 5 Windenergieanlagen modernen Typs. Die genaue Anzahl und Standorte der Windenergieanlagen können erst im Rahmen eines nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens dargestellt werden. Der Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt: im Osten durch die Grenze zur Gemeinde Königsfeld, im Süden durch die untenstehenden Siedlungsabstände, im Westen durch den Nahbereich (500-Meter-Abstand) eines Seeadler-Brutplatzes gemäß Anlage 1 BNatSchG. Die Siedlungsabstände betragen (vgl. Lageplan Anlage 1): Mind. 1.000 m zu Gebäuden mit Wohnnutzung in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Klein Rünz (Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung der ehemaligen Gemeinde Groß Rünz für die Ortsteile Groß Rünz und Klein Rünz), Mind. 1.000 m zu Gebäuden mit Wohnnutzung im bebauten Bereich der Ortslage Samkow (Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Samkow der Gemeinde Carlow), Mind. 800 m zu Einzelhäusern mit Ausnahme des Einzelhauses „Zum Feld 7“, Mind. 600 m zum Einzelhaus „Zum Feld 7“. Das landesweite Ausschlusskriterium „Siedlungsabstand“ wird mit Ausnahme des Abstandes zum Einzelhaus „Zum Feld 7“ eingehalten. Da sich der bebaute Bereich der Ortslage Samkow im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet und somit als Splittersiedlung einzustufen ist, wäre nach dem landesweiten Kriterium ein 800-Meter-Abstand ausreichend. Davon abweichend soll der Abstand mind. 1.000 m zu den Gebäuden mit Wohnnutzung im bebauten Bereich der Ortslage Samkow betragen, um die Belange der Bewohner stärker zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Planungshoheit im Einzelfall einen gegenüber dem landesweiten Kriterium „Siedlungsabstand“ reduzierten Abstand festlegen. Der Eigentümer des Hauses „Zum Feld 7“ ist bereit, seine Zustimmung zur Reduzierung des Siedlungsabstandes von 800 m auf 600 m zu geben. Die Zustimmungserklärung des Eigentümers wird der Gemeinde vor dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes vorgelegt. Nach derzeitigem Kenntnisstand hält das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ die weiteren landesweiten Ausschlusskriterien für Windenergiegebiete an Land ein. Bezüglich der landesweit geltenden Abwägungskriterien sind keine Kriterien bekannt, die eine gemeindliche Abwägung zugunsten anderer Schutzgüter zwingend erfordern würden. Der Änderungsbereich wird derzeit als Ackerland genutzt. Innerhalb der Fläche befinden sich ein ca. 0,5 ha großes Feldgehölz, Teile einer Feldhecke mit Überhältern, ein mit Gehölzen bestandenes Kleingewässer sowie eine kleine Gehölzgruppe. Im Norden grenzt der Änderungsbereich an drei Waldflächen, am nordöstlichen Rand verläuft eine Baumreihe. Die genannten Strukturelemente können bei der Standortplanung der Windenergieanlagen so weit wie möglich ausgespart werden.

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