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Beschluss über das Parken auf Gehwegen: Neue Straße in Bülow

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Rehna
Datum2026-03-19
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Königsfeld beschließt das Vorhaben zur Zulassung des Parkens auf dem Gehweg in der Neuen Straße in Bülow entsprechend der Anlage 1 vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde. Das Amt Rehna wird beauftragt, die hierfür notwendige verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO zu beantragen. Sachverhalt: In der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Königsfeld vom 24.02.2026 wurde kontrovers über das Verhängen eines Verwarngeldes durch die örtliche Ordnungsbehörde in der Neuen Straße in Bülow diskutiert. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt parkte ein Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug verbotswidrig auf dem Gehweg. Die Mitglieder des Hauptausschusses empfanden dieses Handeln als übertrieben und begehrten die Zulassung des Parkens auf dem Gehweg mithilfe entsprechender Verkehrszeichen. Hierzu lässt sich aus ordnungsrechtlicher Sicht folgendes feststellen: Die Neue Straße in Bülow wurde mit einer ca. 4,50 m breiten asphaltierten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,10 m ausgebaut. Die Gehwege wurden mit einem Betonsteinpflaster hergestellt und sind samt Bordstein für den Begegnungsfall vollflächig überfahrbar. Das OLG Hamm definiert mit seinem Urteil vom 08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93, mit Verweis auf BGH VRS 4, 388; OLG Düsseldorf VM 1992, 70/71 einen Gehweg wie folgt: „Bei einem ‚Gehweg‘ handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich [d.h. im Normalfall] die Bordsteinkante.“ Ein Gehweg ist gemäß § 25 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ausdrücklich ein den Fußgängern vorbehaltener Schutzraum. Kraft Gesetz ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen dort grundsätzlich verboten – und zwar unabhängig davon, ob das gesamte Fahrzeug oder nur zwei Räder („halbseitiges Parken“) auf dem Gehweg abgestellt werden. Das Ziel dieser strengen Regelung ist die Gewährleistung der Sicherheit und Barrierefreiheit für alle Fußgänger, insbesondere für Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren. Wer dieses grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens missachtet, muss bei einer Feststellung durch die örtliche Ordnungsbehörde bzw. der Polizei mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht hierbei folgende Tatbestände vor: Verstoß Mindesthöhe des Bußgeldes Punkte in Flensburg Halten auf dem Gehweg 50 EUR Nein Parken auf dem Gehweg 55 EUR Nein Parken auf dem Gehweg mit Behinderung 70 EUR 1 Punkt Parken auf dem Gehweg länger als 1 Stunde 70 EUR 1 Punkt Parken auf dem Gehweg mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 100 EUR 1 Punkt Die einzige rechtliche Grundlage, die das Gehwegparken legitimiert, ist eine ausdrückliche Anordnung durch ein entsprechendes Verkehrsschild. In der Regel wird dafür das Verkehrszeichen 315 genutzt. Dieses blaue, rechteckige Schild mit einem weißen „P“ und einem Piktogramm eines Autos zeigt an, dass an dieser Stelle das Parken auf dem Gehweg teilweise oder vollständig für Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 t gestattet ist. Bei der Planung ist auch darauf zu achten, dass hierdurch keine enge Straßenstelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO entstehen darf. Das bedeutet, dass in jedem Fall eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m auf der asphaltierten Fahrbahn für den Fließverkehr übrig bleiben muss. Zuständig für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen gemäß i.S.d. § 45 StVO ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. Die Anlage 1 stellt dar, in welchem Bereich in der Neuen Straße in Bülow das Parken auf dem Gehweg vorstellbar wäre. Dieser Bereich würde den Fließverkehr im Begegnungsfall so gering wie möglich beeinträchtigen. Das Freihalten der unübersichtlichen Straßenstellen und der Wendemöglichkeit würden hier Berücksichtigung finden. Bei einer maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 2,50 m, würde bei einer Einbeziehung der gesamten Gehwegbreite von 1,10 m, eine Restfahrbahnbreite von 3,10 m übrig bleiben. Zur Abwägung der mit dieser Entscheidung einhergehenden Vor- und Nachteile der verschiedenen Interessengruppen, kann die Anlage 2 „Parken auf Gehwegen“ des Fachverbandes für Fußverkehr Deutschland berücksichtigt werden.

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