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Aufstellungsbeschluss der Gemeinde Königsfeld für die 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der ehemaligen Gemeinde Demern
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Rehna |
| Datum | 2026-03-19 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Königsfeld beschließt:
Die Aufstellung der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der ehemaligen Gemeinde Demern (heute Gemeinde Königsfeld) wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Innerhalb der zwei Teilflächen des Änderungsbereiches mit einer Größe von 33,27 ha und 28,61 ha südöstlich der Ortslage Demern (siehe Lageplan Anlage 1) soll jeweils ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO festgelegt werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll keine festgelegte Höhenbegrenzung enthalten. Ein Hinausragen der Rotorblätter oder Fundamente von Windenergieanlagen über die Grenzen eines Sonstigen Sondergebietes hinaus soll zulässig sein, wenn sich die Mitte des Mastfußes innerhalb des Sonstigen Sondergebietes bzw. auf dessen äußerer Begrenzungslinie befindet.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Verwaltung wird beauftragt:
a. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen,
b. die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens zur 1. Änderung des Teilflächennutzungsplanes der ehemaligen Gemeinde Demern übernimmt der Vorhabenträger unabhängig von der Realisierung des Vorhabens.
Sachverhalt:
Gemäß § 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
Die Gemeinde Königsfeld möchte einen Beitrag leisten zur Verbesserung einer nachhaltigen und lokalen Energieversorgung und zum Erreichen der Ausbauziele für Windenergieanlagen an Land (§ 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023) sowie zum Erreichen des 2,1-%-Teilflächenziels der Region Westmecklenburg.
Am 25. September 2025 fand in Groß Rünz eine Bürgerinformationsveranstaltung zu dem möglichen Windprojekt im Ortsteil Demern statt.
Anlässe sind die Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ausweisung von Windenergiegebieten seit 2023 sowie der Vorschlag eines Vorhabenträgers.
Am 05.12.2025 ist die Teilfortschreibung des Kapitels „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg in Kraft getreten. Dadurch wurde das 1,4-%-Teilflächenziel der Region Westmecklenburg erreicht (§ 3 Abs. 2 WindBG i. V. m. § 9a Abs. 2 LPlG).
Das Erreichen eines Teilflächenziels steht gem. § 249 Abs. 4 BauGB der Ausweisung zusätzlicher Flächen für Windenergie nicht entgegen.
Der Verzicht auf eine Höhenbegrenzung und die Festlegung als Rotor-außerhalb-Fläche in Punkt 3 des Beschlussvorschlags sind erforderlich, damit die Sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ auf die regionalen Teilflächenziele anrechenbar sind (§ 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG i. V. m. § 4 WindBG).
Die unten genannten Siedlungsabstände werden in Anlehnung an § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes von der Mitte des Mastfußes einer Windenergieanlage gemessen. Daher ist es ausreichend, wenn sich die Mitte des Mastfußes innerhalb eines Sonstigen Sondergebietes bzw. auf dessen äußerer Begrenzungslinie befindet (Zulässigkeit des Hinausragens der Fundamente, Punkt 3).
Die Sonstigen Sondergebiete sind gem. § 249c Abs.1 BauGB zugleich vorbehaltlich des § 249c Abs. 2 BauGB als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land darzustellen.
Der Änderungsbereich befindet sich im Außenbereich im Südosten der Gemeinde Königsfeld in den Gemarkungen Demern Dorf (westliche Teilfläche) und Demern (östliche Teilfläche).Die umliegenden nächstgelegenen Ortslagen sind Breesen, Woitendorf, Demern, Königsfeld, Nesow Dorf und Pirk.
Die westliche Teilfläche ermöglicht bis zu 3 Windenergieanlagen modernen Typs, die östliche Teilfläche bis zu 2 Windenergieanlagen. Die genaue Anzahl und Standorte der Windenergieanlagen können erst im Rahmen eines nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens dargestellt werden.
Die westliche Teilfläche wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch das Biosphärenreservat „Schaalsee“ und die Straße Demern–Breesen,
im Norden durch die untenstehenden Siedlungsabstände,
im Osten durch das Biosphärenreservat „Schaalsee“,
im Süden durch die Gemeindegrenze und den untenstehenden Siedlungsabstand.
Die östliche Teilfläche wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch das Biosphärenreservat „Schaalsee“,
im Norden durch die untenstehenden Siedlungsabstände und ein geschütztes temporäres Kleingewässer (Ackersenke),
im Osten durch die Gemeindegrenze, ein geschütztes Feuchtgebüsch und den untenstehenden Siedlungsabstand,
im Süden durch das Biosphärenreservat „Schaalsee“ und eine Moorfläche.
Die Siedlungsabstände betragen (vgl. Lageplan Anlage 1):
Mind. 1.000 m zu Gebäuden mit Wohnnutzung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Demern (Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung der ehemaligen Gemeinde Demern für den Ortsteil Demern), Nesow Dorf (Geltungsbereich der Entwicklungssatzung der ehemaligen Gemeinde Nesow für den Ortsteil Dorf Nesow) und Breesen,
Mind. 800 m zu Einzelhäusern mit Ausnahme des Einzelhauses „Pirk 2“,
Mind. 500 m zum Einzelhaus „Pirk 2“.
Das landesweite Ausschlusskriterium „Siedlungsabstand“ wird mit Ausnahme des Abstandes zum Einzelhaus „Pirk 2“ eingehalten.Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Planungshoheit im Einzelfall einen gegenüber dem landesweiten Kriterium „Siedlungsabstand“ reduzierten Abstand festlegen. Der Abstand zum Einzelhaus „Pirk 2“ beträgt 500 m, was der der zweifachen Gesamthöhe einer modernen Windenergieanlage entspricht und als ausreichend erachtet wird.
Nach derzeitigem Kenntnisstand halten die Sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ die weiteren landesweiten Ausschlusskriterien für Windenergiegebiete an Land ein.
Bezüglich der landesweit geltenden Abwägungskriterien sind keine Kriterien bekannt, die eine gemeindliche Abwägung zugunsten anderer Schutzgüter zwingend erfordern würden.
Die westliche Teilfläche wird derzeit als Ackerland genutzt. Die östliche Teilfläche wird aktuell im Norden als Ackerland und im Süden und Westen als Grünland genutzt. In beiden Teilflächen befinden sich mehrere (temporäre) Kleingewässer (Sölle), die teilweise mit Feldgehölzen bestanden sind. Die beiden Teilflächen grenzen im Osten bzw. Westen und Süden an eine Waldfläche und das darin befindliche Bornmoor. Darüber hinaus grenzt die östliche Teilfläche im Nordosten an eine kleinere Waldfläche (Feuchtgebüsch). Die genannten Strukturelemente können bei der Standortplanung der Windenergieanlagen so weit wie möglich ausgespart werden.
Text aus PDF extrahiert