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Beschluss über die Einleitung und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens zur Maßnahme "Herstellung Gehweg OD Brützkow / Anbindung B13 An der Feldmark" der Stadt Rehna
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Rehna |
| Datum | 2026-03-19 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Rehna beschließt die Umsetzung der Maßnahme "Herstellung Gehweg OD Brützkow / Anbindung B13 An der Feldmark".
Das Amt Rehna wird beauftragt, das entsprechende Vergabeverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Die Zuschlagserteilung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und erfolgt daher durch den Bürgermeister der Stadt sowie einen seiner Stellvertreter.
Sachverhalt:
Auf Grundlage des § 22 Abs.4a S.1 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Stadtvertretung über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren.
Durch die Hauptsatzung in der gültigen Fassung ist die Zuständigkeit für die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren wie folgt übertragen: -> Stadtvertretung ab 25.000,01 Euro netto.
Die Stadt Rehna plant die Umsetzung der Maßnahme "Herstellung Gehweg OD Brützkow / Anbindung B13 An der Feldmark".
Bislang müssen die Kinder aus dem Baugebiet B13 An der Feldmark entlang der Othensdorfer Chaussee laufen, um zur Bushaltestelle Am Dorfteich zu gelangen, wo der Schülerbus abfährt bzw. hält. Um diesen Weg gefahrloser für die Schüler und Anwohner zu gestalten, soll vom Baugebiet B13 An der Feldmark bis zur Einmündung Büdnerweg ein Gehweg auf ca. 100 m errichtet werden inkl. eventueller Ertüchigung der Straßenbeleuchtung (siehe Anlage 1_orange gekennzeichneter Abschnitt). Von hier aus können sie dann über den Büdnerweg unter der Nutzung der Treppe die Othensdorfer Chaussee überqueren und den Gehweg in der Straße am Dorfteich bis zur Haltestelle gefahrenfrei nutzen (siehe Anlage 1_grün gekennzeichneter Abschnitt).
Die Kostenschätzung der Maßnahme "Herstellung Gehweg OD Brützkow / Anbindung B13 An der Feldmark" beläuft sich auf ca. 84.000,- Euro netto.
Information
Bei einer 20 prozentigen Abweichung des vermeintlich wirtschaftlichsten Angebotes zur Kostenschätzung ist das Vergabeverfahren aufzuheben.
§10 VgMinArbV M-V gilt entsprechend.
Text aus PDF extrahiert