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Beschluss über einen Gebietsänderungsvertrag zur Umgemeindung des Flurstückes 52, Flur 4, der Gemarkung Schlagbrügge in die Gemeinde Groß Molzahn
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Rehna |
| Datum | 2026-03-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Schlagsdorf beschließt den Gebietsänderungsvertrag mit der Gemeinde Groß Molzahn zur Umgemeindung eines Flurstücks in der Fassung des beiliegenden Entwurfs.
Sachverhalt:
Nach § 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) können Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls in ihren Grenzen geändert werden.
Das Flurstück 52 der Flur 4, Gemarkung Schlagbrügge, befindet sich in Privateigentum.
Dieses Grundstück (derzeit Grundstücksfläche der Gemeinde Schlagsdorf), soll nunmehr in die Gemeindefläche Groß Molzahn eingemeindet werden.
Die angestrebte Gebietsänderung soll insbesondere eine zukünftige Bebauung des Grundstücks sowie die bauplanerische Zulässigkeit nach dem z.Zt. gültigen Baugesetzbuch ermöglichen. Lagebedingt befindet sich das v. g. Flurstück ebenfalls näher an der Örtlichkeit der Gemeinde Groß Molzahn, sodass die Zugehörigkeit zur Gemeinde Groß Molzahn nunmehr hoheitsrechtlich vollzogen werden soll.
Mit der beabsichtigten Gebietsänderung kann daher die geographisch bisher ungünstige Grenzziehung beseitigt werden.
Voraussetzung für die Gebietsänderung ist die Beschlussfassung beider Gemeindevertretungen (Schlagsdorf und Groß Molzahn) zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines entsprechenden Gebietsänderungsvertrages sowie die jeweilige Zustimmung zum Vertragsentwurf.
Der erarbeitete Gebietsänderungsvertrag wird dann der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg als Genehmigungsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
Für den rechtswirksamen Abschluss des Vertrags sind im Zuge des Verfahrens ebenfalls die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner, das Amt Rehna sowie der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg anzuhören.
Nach § 12 Abs. 1 KV M-V bedarf der Beschluss zum Gebietsänderungsvertrag der Mehrheit aller Gemeindevertreter.
Text aus PDF extrahiert