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Hauptsatzung der Stadt Radolfzell am Bodensee: 6. Änderung
Angenommen22 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Radolfzell am Bodensee |
| Datum | 2026-07-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadt Radolfzell beschließt die 6. Änderung ihrer Hauptsatzung. Diese umfasst die rechtliche Verankerung von Livestreaming für öffentliche Gemeinderatssitzungen (Beschluss vom 9. Dezember 2025), die Ermöglichung des Bauturbo-Verfahrens und erweiterte Befugnisse der Ortsvorsteher für Freigebigkeitsleistungen bis 500 Euro. Zudem werden die Zuständigkeit des Stiftungsausschusses für Spenden festgehalten und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
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Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die 6. Änderung der Hauptsatzung gem. Anlage 1 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Die Hauptsatzung der Stadt Radolfzell wurde zuletzt im Juli 2024 angepasst. Mittlerweile haben sich – durch Beschlüsse der Gremien sowie Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der Gemeindeordnung – mehrere Änderungsbedarfe ergeben, welche in der vorliegenden 6. Änderung der Hauptsatzung Berücksichtigung finden. In diesem Zuge werden zudem kleinere sprachliche Anpassungen und Konkretisierungen in der Wertgrenzentabelle vorgenommen.
Digitale Übertragung (Livestreaming) der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Vorlage Nr. 2025/0186-01) hat sich der Gemeinderat für die künftige digitale Übertragung seiner öffentlichen Sitzungen im Internet entschieden. Um diese rechtssicher umzusetzen, ist eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung erforderlich.
Bauturbo
Mit Beschluss vom 20.05.2026 (Vorlage Nr. 2025/0069-02) wurde im Ausschuss für Planung, Umwelt und Technik der Beschluss gefasst, die Anwendung des Bauturbo in Radolfzell grundsätzlich zu ermöglichen. Um den Bauturbo zu verankern ist die Aufnahme einer entsprechenden Passage in die Hauptsatzung erforderlich.
Freigebigkeitsleistungen der Ortsvorsteher
Die Befugnis der Ortsvorsteher im Einzelfall Freigebigkeitsleistungen bis 500 € im Rahmen des Ortsteilbudgets zu genehmigen wird in die Wertgrenzentabelle und unter § 20 (Ortsvorsteher) aufgenommen.
Zuständigkeit des Stiftungsausschusses (STA) für die Annahme von Spenden
Gemäß Satzung der Stiftung des Spitalfonds ist der Stiftungsausschuss für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 78 Abs. 4 GemO zuständig (§6 Abs. 3 Ziffer 6). Diese Zuständigkeit wird künftig auch in der Wertgrenzentabelle aufgeführt.
Weitere redaktionelle Anpassungen
In §§8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 wird der Begriff “Behindertenbeauftragte” durch “Inklusionsbeauftragte” ersetzt.
Text aus PDF extrahiert