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Antrag Fraktion Freie Wähler / Aktive Bürger: Umwandlung des Gewerbegebietes 'Nord-West' in ein Mischgebiet

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rülzheim
Datum2021-07-14
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Ortsgemeinde Hördt Beschlussvorlage Gremium: Sitzungsdatum: TOP-Status: Gemeinderat Hördt 14.07.2021 öffentlich Abteilung: ABT4 Vorlagendatum: 30.06.2021 Sachbearbeiter/in: Schall, Michael Vorlagen-Nr: 2021/0330 Abteilungsleiter/in: Schäffner, Telefon: 7002-1072 Sascha Antrag Fraktion Freie Wähler / Aktive Bürger: Umwandlung des Gewerbegebietes "Nord-West" in ein Mischgebiet Sachbericht: Mit Schreiben vom 16.06.2021 hat die Fraktion der Freien Wähler / Aktive Bürger Hördt die Prüfung einer „Umwandlung des Gewerbegebietes „Nord-West“ in ein Mischgebiet“ beantragt. Bereit in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.11.2018 war ein ähnlicher Antrag Gegenstand der Beratung. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Der Regionalplan als oberste Planungsebene sieht die Fläche als „Siedlungsfläche Gewerbe“ vor. Auch der Flächennutzungsplan als Planungsebene der Verbandsgemeinde stuft das Gelände als „Gewerbliche Bauflächen (Potential)“ ein. Der rechtskräftige Bebauungsplan (Planungsrecht auf OG-Ebene, die sich aus dem FNP entwickeln muss) „Nord-West – 7. Änderung“ sieht ein Gewerbegebiet vor. Welche Ansiedlungen in einem Gebiet grundsätzlich bzw. ausnahmsweise zulässig sind, regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Gem. § 8 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die ebenfalls gem. § 8 BauNVO als ausnahmsweise deklarierten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind durch den aktuellen Bebauungsplan bereits ausgeschlossen. Dem gegenüber dienen gem. § 6 BauNVO Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten. Der Fokus liegt also im Mischgebiet wesentlich stärker auf den Bereich „Wohnen“ und es sind lediglich „das wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig, während in einem Gewerbegebiet das Wohnen nur „ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen an dessen Bewohner und der möglichen Größe der Wohneinheit“ möglich ist. Allerdings ist zu beachten, dass in einem Mischgebiet keine ausschließliche Wohnnutzung zulässig ist, der Gebietscharakter MI ist nur gewahrt, wenn es entsprechende gewerbliche Nutzungen gibt, ansonsten handelt es sich um ein „vorgeschobenes“ MI inkl. Gemengelage = gegenseitiges stören der GE-Nutzung und der Wohnnutzung. Die Ausweisung eines Mischgebiets ist ohne Zielabweichung von den Zielen der Regionalen Raumplanung, der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes nicht zu erreichen. Da der Ortsgemeinde aber noch wohnbauliche Entwicklungsflächen zur Verfügung stehen, die über den prognostizierten Bedarf der nächsten 15 Jahre hinaus gehen, ist eine zusätzliche Umwidmung des GE in MI aus Sicht der Verwaltung derzeit aussichtslos. Zudem müsste die Entwicklungschance eines Gewerbegebietes komplett aufgegeben werden. Darüber hinaus ist die mögliche Anpassung der Erschließungskonzeption und die Schaffung eines neuen Planungsrecht zeit- und kostenintensiv, sofern überhaupt möglich. Mit dem im aktuell gültigen Bebauungsplan festgesetzten Erschließungskonzept ist eine kleinteilige Erschließung für Grundstücke im Bereich ab ca. 500 m² nicht umsetzbar. Diese kleinteiligere Erschließung geht nur mit zusätzlichen Straßenflächen. Gleichzeitig ist die Versickerung im Gebiet so angeordnet, dass aktuell alle Grundstücke direkt in die unmittelbar angrenzenden Versickerungsflächen rund um das Gebiet einleiten können. Die Entwässerungskonzeption wäre durch die Überarbeitung der Erschließungsplanung ebenfalls anzupassen und führt gegebenenfalls ebenfalls zu Flächenmehrungen durch „Verbindungsbereiche“. Dadurch entstehende Flächenverluste für die Bauflächen. Zudem gibt es eine deutliche Unterscheidung der für eine Ansiedlung in Frage kommenden Betriebe. („nicht erheblich belästigend“ im GE vs. „das wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ im MI). Dies kann zu Einschränkungen der Firmen in Sachen Arbeitszeiten, Lärmentwicklung, Verkehr, … führen, die ein Gewerbe in einem überwiegend für Wohnen klassifizierten Gebiet betreiben und es zu Beschwerden kommt. Einige der Bewerber sind möglicherweise für ein MI nicht geeignet. Die Verwaltung schlägt aus den vorgenannten Gründen vor, den Antrag nicht weiter zu verfolgen. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, den Antrag nicht weiter zu verfolgen. gez. Frey Ortsbürgermeister

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