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Antrag Fraktion Freie Wähler / Aktive Bürger: Umwandlung des Gewerbegebietes 'Nord-West' in ein Mischgebiet
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rülzheim |
| Datum | 2021-07-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Ortsgemeinde Hördt
Beschlussvorlage
Gremium: Sitzungsdatum: TOP-Status:
Gemeinderat Hördt 14.07.2021 öffentlich
Abteilung: ABT4 Vorlagendatum: 30.06.2021
Sachbearbeiter/in: Schall, Michael Vorlagen-Nr: 2021/0330
Abteilungsleiter/in: Schäffner, Telefon: 7002-1072
Sascha
Antrag Fraktion Freie Wähler / Aktive Bürger:
Umwandlung des Gewerbegebietes "Nord-West" in ein Mischgebiet
Sachbericht:
Mit Schreiben vom 16.06.2021 hat die Fraktion der Freien Wähler / Aktive Bürger Hördt die
Prüfung einer „Umwandlung des Gewerbegebietes „Nord-West“ in ein Mischgebiet“ beantragt.
Bereit in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.11.2018 war ein ähnlicher Antrag
Gegenstand der Beratung.
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Der Regionalplan als oberste Planungsebene sieht die Fläche als „Siedlungsfläche Gewerbe“
vor. Auch der Flächennutzungsplan als Planungsebene der Verbandsgemeinde stuft das
Gelände als „Gewerbliche Bauflächen (Potential)“ ein. Der rechtskräftige Bebauungsplan
(Planungsrecht auf OG-Ebene, die sich aus dem FNP entwickeln muss) „Nord-West – 7.
Änderung“ sieht ein Gewerbegebiet vor.
Welche Ansiedlungen in einem Gebiet grundsätzlich bzw. ausnahmsweise zulässig sind,
regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Gem. § 8 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden,
Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Die ebenfalls gem. § 8 BauNVO als ausnahmsweise deklarierten Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind durch den
aktuellen Bebauungsplan bereits ausgeschlossen.
Dem gegenüber dienen gem. § 6 BauNVO Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank
und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten.
Der Fokus liegt also im Mischgebiet wesentlich stärker auf den Bereich „Wohnen“ und es sind
lediglich „das wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig, während in einem
Gewerbegebiet das Wohnen nur „ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen an
dessen Bewohner und der möglichen Größe der Wohneinheit“ möglich ist.
Allerdings ist zu beachten, dass in einem Mischgebiet keine ausschließliche Wohnnutzung
zulässig ist, der Gebietscharakter MI ist nur gewahrt, wenn es entsprechende gewerbliche
Nutzungen gibt, ansonsten handelt es sich um ein „vorgeschobenes“ MI inkl. Gemengelage =
gegenseitiges stören der GE-Nutzung und der Wohnnutzung.
Die Ausweisung eines Mischgebiets ist ohne Zielabweichung von den Zielen der Regionalen
Raumplanung, der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes
nicht zu erreichen.
Da der Ortsgemeinde aber noch wohnbauliche Entwicklungsflächen zur Verfügung stehen, die
über den prognostizierten Bedarf der nächsten 15 Jahre hinaus gehen, ist eine zusätzliche
Umwidmung des GE in MI aus Sicht der Verwaltung derzeit aussichtslos.
Zudem müsste die Entwicklungschance eines Gewerbegebietes komplett aufgegeben werden.
Darüber hinaus ist die mögliche Anpassung der Erschließungskonzeption und die Schaffung
eines neuen Planungsrecht zeit- und kostenintensiv, sofern überhaupt möglich.
Mit dem im aktuell gültigen Bebauungsplan festgesetzten Erschließungskonzept ist eine
kleinteilige Erschließung für Grundstücke im Bereich ab ca. 500 m² nicht umsetzbar. Diese
kleinteiligere Erschließung geht nur mit zusätzlichen Straßenflächen. Gleichzeitig ist die
Versickerung im Gebiet so angeordnet, dass aktuell alle Grundstücke direkt in die unmittelbar
angrenzenden Versickerungsflächen rund um das Gebiet einleiten können.
Die Entwässerungskonzeption wäre durch die Überarbeitung der Erschließungsplanung
ebenfalls anzupassen und führt gegebenenfalls ebenfalls zu Flächenmehrungen durch
„Verbindungsbereiche“.
Dadurch entstehende Flächenverluste für die Bauflächen.
Zudem gibt es eine deutliche Unterscheidung der für eine Ansiedlung in Frage kommenden
Betriebe. („nicht erheblich belästigend“ im GE vs. „das wohnen nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe“ im MI). Dies kann zu Einschränkungen der Firmen in Sachen Arbeitszeiten,
Lärmentwicklung, Verkehr, … führen, die ein Gewerbe in einem überwiegend für Wohnen
klassifizierten Gebiet betreiben und es zu Beschwerden kommt. Einige der Bewerber sind
möglicherweise für ein MI nicht geeignet.
Die Verwaltung schlägt aus den vorgenannten Gründen vor, den Antrag nicht weiter zu
verfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag nicht weiter zu verfolgen.
gez. Frey
Ortsbürgermeister
Text aus PDF extrahiert