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Änderung des Bebauungsplanes "Hinten am Dorf" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben |
| Datum | 2026-05-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
☐ ☐ ☐
Fachbereich 1/O Orts-/Bürgermeister/in zum Vorgang
Verbandsgemeinde
Waldfischbach-Burgalben Den 31.03.2026
BESCHLUSSVORLAGE 5/26/008
Fachbereich: Sachgebiet: Aktenzeichen: Sachbearbeiter:
Fachbereich 2 - Natür- 2.1.1 610-13 Lösch, Philipp
liche Lebensgrundla-
gen und Bauen
Gremium: Termin: Status:
Gemeinderat der Ortsgemeinde Horbach 27.05.2026 öffentlich
TOP:
Änderung des Bebauungsplanes "Hinten am Dorf" im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB;
Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
V o r b e m e r k u n g:
Die Vorschriften über die Ausschließungsgründe (§ 22 der Gemeindeordnung) sind zu be-
achten. Auszuschließende Rats- / Ausschussmitglieder müssen bei öffentlicher Sitzung
nach Aufruf des Tagesordnungspunktes den Sitzungstisch verlassen und können sich in
dem für Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufhalten. Diese Regelung gilt
nicht nur bei der eigentlichen Beschlussfassung, sondern ausdrücklich bereits bei der vor-
hergehenden Beratung
Sachverhalt:
Der o.g. Bebauungsplan regelt, dass Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO
sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen unzulässig sind. Bei den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen handelt es
sich um jene Flächen, die außerhalb der Baugrenzen liegen und nicht explizit anderweitig
ausgewiesen sind (z.B. als Grünflächen, Entwässerungsflächen, etc.).
Bauliche Nebenanlagen in Allgemeinen Wohngebieten sind zumeist der Gartennutzung
dienende Baulichkeiten wie Geräteschuppen, Einzäunungen, Schwimmbäder, Gartenmau-
ern, Spieltürme, Schaukeln, Rutschen, etc..
Da im Plangebiet bereits zahlreiche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen
in den rückwärtigen straßenabgewandten Grundstücksbereichen existieren, schlägt die
Verwaltung eine Änderung vor, wonach diese in den rückwärtigen straßenabgewandten
nicht bebaubaren Flächen allgemein zugelassen werden.
Nebenanlagen dieser Art sind in den allgemeinen Wohngebieten üblich vorzufinden.
Städtebaulich ist hiergegen grundsätzlich auch nichts einzuwenden, sofern die sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie nachstehend erläutert, eingehalten werden.
Stand: 18.05.2026, 09:36 Uhr
- 2 -
Aktuell liegt ein förmlicher Antrag auf Errichtung eines Geräteschuppens im nichtüberbau-
baren Bereich vor, welcher die Kreisverwaltung aufgrund der noch bestehenden rechtsgül-
tigen Regelung im Bebauungsplan abgelehnt hat.
Im Zuge einer Bebauungsplanänderung empfiehlt die Verwaltung, die Zulassung auch für
nichtüberdachte sowie überdachte Stellplätze und Garagen auszuweiten.
Die vorgeschlagene Neuregelung würde den Eigentümern eine flexiblere bauliche Ausnut-
zung der Grundstücke ermöglichen.
Die Regelung befreit allerdings in keiner Weise von der Einhaltung der sonstigen öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften, insb. Abstandsvorschriften nach der LBauO oder Vorschriften
zum Versiegelungsgrad entsprechend der im Bebauungsplan geregelten Grundflächen-
zahl.
Diese Vorschriften sind unabhängig der gegenständlich vorgeschlagenen Neuregelung
von den Bauherren eigenverantwortlich einzuhalten bzw. zu berücksichtigen.
- 3 -
Beschlussvorschlag:
(bei Informationsvorlagen: Vorschlag für die Formulierung der Niederschrift)
Der Gemeinderat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Hinten am
Dorf“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern.
Es handelt sich um die 5. Änderung des Bebauungsplanes.
Gegenstand der Änderung ist die Zulassung von nichtüberdachten sowie überdachten
Stellplätzen (einschl. Garagen) im Sinne des § 12 BauNVO sowie von Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO auf den rückwärtigen straßenabgewandten nicht überbaubaren
Grundstücksflächen.
Bei der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes handelt es sich lediglich um eine
Änderung der textlichen Festsetzungen. Die Planzeichnung mit den zeichnerischen Fest-
setzungen und die sonstigen textlichen Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungspla-
nes in der jeweils maßgeblich rechtsgültigen Fassung bleiben von dieser Änderung unbe-
rührt.
Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes. Der Gel-
tungsbereich ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich und durch eine breite
regelmäßig unterbrochene Linie räumlich abgegrenzt.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Änderungsentwurf samt Begründung zu erstellen
und die weiteren Verfahrensschritte „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung“ im Sinne
der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
sowie auf die Erstellung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet.
Abstimmungsergebnis: JA: NEIN: Enthaltung: einstimmig:
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen:
Leidecker, Bürgermeister
Freigabe: Orts-/Bürgermeister/Vorsteher/in o.V.i.A.
Datum: ___.___.______
(Unterschrift)
Achtung: Ohne diese Freigabe, wird die Vorlage durch die Verwaltung nicht in Umlauf gebracht!
Die Freigabe gilt auch für das Ratsinformationssystem, d.h. die Vorlage ist für die Ratsmitglieder unmittelbar zu-
gänglich!)
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Anlage:
Geltungsbereichsabgrenzung
Text aus PDF extrahiert