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Änderung des Bebauungsplanes "Hinten am Dorf" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben
Datum2026-05-27
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☐ ☐ ☐ Fachbereich 1/O Orts-/Bürgermeister/in zum Vorgang Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben Den 31.03.2026 BESCHLUSSVORLAGE 5/26/008 Fachbereich: Sachgebiet: Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Fachbereich 2 - Natür- 2.1.1 610-13 Lösch, Philipp liche Lebensgrundla- gen und Bauen Gremium: Termin: Status: Gemeinderat der Ortsgemeinde Horbach 27.05.2026 öffentlich TOP: Änderung des Bebauungsplanes "Hinten am Dorf" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB V o r b e m e r k u n g: Die Vorschriften über die Ausschließungsgründe (§ 22 der Gemeindeordnung) sind zu be- achten. Auszuschließende Rats- / Ausschussmitglieder müssen bei öffentlicher Sitzung nach Aufruf des Tagesordnungspunktes den Sitzungstisch verlassen und können sich in dem für Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufhalten. Diese Regelung gilt nicht nur bei der eigentlichen Beschlussfassung, sondern ausdrücklich bereits bei der vor- hergehenden Beratung Sachverhalt: Der o.g. Bebauungsplan regelt, dass Stellplätze und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen unzulässig sind. Bei den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen handelt es sich um jene Flächen, die außerhalb der Baugrenzen liegen und nicht explizit anderweitig ausgewiesen sind (z.B. als Grünflächen, Entwässerungsflächen, etc.). Bauliche Nebenanlagen in Allgemeinen Wohngebieten sind zumeist der Gartennutzung dienende Baulichkeiten wie Geräteschuppen, Einzäunungen, Schwimmbäder, Gartenmau- ern, Spieltürme, Schaukeln, Rutschen, etc.. Da im Plangebiet bereits zahlreiche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen in den rückwärtigen straßenabgewandten Grundstücksbereichen existieren, schlägt die Verwaltung eine Änderung vor, wonach diese in den rückwärtigen straßenabgewandten nicht bebaubaren Flächen allgemein zugelassen werden. Nebenanlagen dieser Art sind in den allgemeinen Wohngebieten üblich vorzufinden. Städtebaulich ist hiergegen grundsätzlich auch nichts einzuwenden, sofern die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie nachstehend erläutert, eingehalten werden. Stand: 18.05.2026, 09:36 Uhr - 2 - Aktuell liegt ein förmlicher Antrag auf Errichtung eines Geräteschuppens im nichtüberbau- baren Bereich vor, welcher die Kreisverwaltung aufgrund der noch bestehenden rechtsgül- tigen Regelung im Bebauungsplan abgelehnt hat. Im Zuge einer Bebauungsplanänderung empfiehlt die Verwaltung, die Zulassung auch für nichtüberdachte sowie überdachte Stellplätze und Garagen auszuweiten. Die vorgeschlagene Neuregelung würde den Eigentümern eine flexiblere bauliche Ausnut- zung der Grundstücke ermöglichen. Die Regelung befreit allerdings in keiner Weise von der Einhaltung der sonstigen öffent- lich-rechtlichen Vorschriften, insb. Abstandsvorschriften nach der LBauO oder Vorschriften zum Versiegelungsgrad entsprechend der im Bebauungsplan geregelten Grundflächen- zahl. Diese Vorschriften sind unabhängig der gegenständlich vorgeschlagenen Neuregelung von den Bauherren eigenverantwortlich einzuhalten bzw. zu berücksichtigen. - 3 - Beschlussvorschlag: (bei Informationsvorlagen: Vorschlag für die Formulierung der Niederschrift) Der Gemeinderat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Hinten am Dorf“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Es handelt sich um die 5. Änderung des Bebauungsplanes. Gegenstand der Änderung ist die Zulassung von nichtüberdachten sowie überdachten Stellplätzen (einschl. Garagen) im Sinne des § 12 BauNVO sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den rückwärtigen straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Bei der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes handelt es sich lediglich um eine Änderung der textlichen Festsetzungen. Die Planzeichnung mit den zeichnerischen Fest- setzungen und die sonstigen textlichen Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungspla- nes in der jeweils maßgeblich rechtsgültigen Fassung bleiben von dieser Änderung unbe- rührt. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes. Der Gel- tungsbereich ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich und durch eine breite regelmäßig unterbrochene Linie räumlich abgegrenzt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Änderungsentwurf samt Begründung zu erstellen und die weiteren Verfahrensschritte „Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung“ im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf die Erstellung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird verzichtet. Abstimmungsergebnis: JA: NEIN: Enthaltung: einstimmig: Sachbearbeiter Fachbereichsleiter gesehen: Leidecker, Bürgermeister Freigabe: Orts-/Bürgermeister/Vorsteher/in o.V.i.A. Datum: ___.___.______ (Unterschrift) Achtung: Ohne diese Freigabe, wird die Vorlage durch die Verwaltung nicht in Umlauf gebracht! Die Freigabe gilt auch für das Ratsinformationssystem, d.h. die Vorlage ist für die Ratsmitglieder unmittelbar zu- gänglich!) - 4 - Anlage: Geltungsbereichsabgrenzung

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