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Antrag der CDU-Fraktion auf Verkehrsregelung während den Weihnachtsmarktwochenenden in der Bahnhofstraße in Kalenborn

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Linz am Rhein
Datum2026-05-06
DatenstufeNur Dokumente
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Si tzu n g svo rl ag e Nr . : 24 - 29 /0 8 /01 92 Bürgerdienste, Schulen und Soziales Gremium Datum Status Bau- und Liegenschaftsausschuss des Gemeinderates 06.05.2026 öffentlich Vettelschoß beschließend Gemeinderat Vettelschoß 20.05.2026 öffentlich beschließend Antrag der CDU-Fraktion auf Verkehrsregelung während den Weihnachtsmarktwochenenden in der Bahnhofstraße in Kalenborn Sachverhalt/Begründung: Die CDU-Fraktion im GR Vettelschoß hat mit Schreiben vom 12.04.2026 den in der Anlage beigefügten Antrag gestellt. Der Antrag wird in der Sitzung näher erläutert. Der Antrag wurde seitens des Ortsbürgermeisters der Straßenverkehrsbehörde bei der VGV Linz am Rhein mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Grundsätzlich bestehen seitens der Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen. Aufgrund der inzwischen überregionalen Bedeutung der privaten Weihnachtsmarkt-Ausstellung ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung für die „Bahnhofstraße“ könnte die Verkehrsbelastungen deutlich reduzieren. Hier stellt sich immer die Frage der Fahrtrichtung. Sinnvoll wäre es, die Fahrtrichtung von der „Kalenborner Straße“ in Richtung L253 (Reifstein) zu beschildern. Die Mindestbeschilderung wäre dann z.B. wie folgt: Innerhalb einer Einbahnstraße kann eine Haltverbotsregelung auf jeder Straßenseite beschildert werden. Es wäre also möglich, auf der rechten Straßenseite (also auf der Seite des „Weihnachtsmarktes“) ein Haltverbot zu beschildern und somit auf der linken Seite das Parken zu ermöglichen. Die Einbahnstraßenregelung könnte sowohl während der gesamten Adventszeit gelten, aber auch nur an den Wochenenden. Bei der ersten Alternative sollten die Belastungen für die ansässigen Gewerbebetriebe beachtet werden, da dies mit Umwegen verbunden wäre. Bei der zweiten Alternative ist darauf zu achten, dass die Beschilderungen z.B. freitags aktiviert und spätestens montags deaktiviert werden müssten (zeitlicher Aufwand). Hinweise auf die zusätzlichen Parkmöglichkeiten sind insbesondere für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer hilfreich. Dabei sollte man aber nicht nur die „Zufahrt“ auf die Parkplätze, sondern auch den „Fußweg“ von den Parkplätzen zum Veranstaltungsort und zurück beschildern. Sofern die beantragten Maßnahmen umgesetzt werden, entstehen zusätzliche Kosten (Verkehrszeichen, Aufstellvorrichtungen, Arbeitsaufwand, etc.). Hier ist zu entscheiden, ob diese Kosten nach dem Verursacherprinzip vom Veranstalter zu tragen sind. _________________________ Unterschrift Beratungsergebnis: Einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN ENTHALTUNGEN An der Abstimmung nahm/en gemäß § 22 GemO nicht teil: Ausschluss § 22 GemO

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