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Antrag der CDU-Fraktion auf Verkehrsregelung während den Weihnachtsmarktwochenenden in der Bahnhofstraße in Kalenborn
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Linz am Rhein |
| Datum | 2026-05-06 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Si tzu n g svo rl ag e Nr . : 24 - 29 /0 8 /01 92
Bürgerdienste, Schulen und Soziales
Gremium Datum Status
Bau- und Liegenschaftsausschuss des Gemeinderates 06.05.2026 öffentlich
Vettelschoß beschließend
Gemeinderat Vettelschoß 20.05.2026 öffentlich
beschließend
Antrag der CDU-Fraktion auf Verkehrsregelung während den
Weihnachtsmarktwochenenden in der Bahnhofstraße in Kalenborn
Sachverhalt/Begründung:
Die CDU-Fraktion im GR Vettelschoß hat mit Schreiben vom 12.04.2026 den in der Anlage
beigefügten Antrag gestellt. Der Antrag wird in der Sitzung näher erläutert.
Der Antrag wurde seitens des Ortsbürgermeisters der Straßenverkehrsbehörde bei der VGV
Linz am Rhein mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.
Grundsätzlich bestehen seitens der Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken gegen die
vorgeschlagenen Maßnahmen. Aufgrund der inzwischen überregionalen Bedeutung der
privaten Weihnachtsmarkt-Ausstellung ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen.
Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung für die „Bahnhofstraße“ könnte die
Verkehrsbelastungen deutlich reduzieren. Hier stellt sich immer die Frage der Fahrtrichtung.
Sinnvoll wäre es, die Fahrtrichtung von der „Kalenborner Straße“ in Richtung L253 (Reifstein)
zu beschildern. Die Mindestbeschilderung wäre dann z.B. wie folgt:
Innerhalb einer Einbahnstraße kann eine Haltverbotsregelung auf jeder Straßenseite
beschildert werden. Es wäre also möglich, auf der rechten Straßenseite (also auf der Seite des
„Weihnachtsmarktes“) ein Haltverbot zu beschildern und somit auf der linken Seite das Parken
zu ermöglichen.
Die Einbahnstraßenregelung könnte sowohl während der gesamten Adventszeit gelten, aber
auch nur an den Wochenenden. Bei der ersten Alternative sollten die Belastungen für die
ansässigen Gewerbebetriebe beachtet werden, da dies mit Umwegen verbunden wäre. Bei der
zweiten Alternative ist darauf zu achten, dass die Beschilderungen z.B. freitags aktiviert und
spätestens montags deaktiviert werden müssten (zeitlicher Aufwand).
Hinweise auf die zusätzlichen Parkmöglichkeiten sind insbesondere für ortsunkundige
Verkehrsteilnehmer hilfreich. Dabei sollte man aber nicht nur die „Zufahrt“ auf die Parkplätze,
sondern auch den „Fußweg“ von den Parkplätzen zum Veranstaltungsort und zurück
beschildern.
Sofern die beantragten Maßnahmen umgesetzt werden, entstehen zusätzliche Kosten
(Verkehrszeichen, Aufstellvorrichtungen, Arbeitsaufwand, etc.). Hier ist zu entscheiden, ob
diese Kosten nach dem Verursacherprinzip vom Veranstalter zu tragen sind.
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Unterschrift
Beratungsergebnis:
Einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN ENTHALTUNGEN
An der Abstimmung nahm/en gemäß § 22 GemO nicht teil: Ausschluss § 22 GemO
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