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Antrag der CDU-Fraktion zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der Straße "Auf dem Kreuzberg"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Linz am Rhein |
| Datum | 2025-01-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Si tzu n g svo rl ag e Nr . : 24 - 29 /0 4 /00 65
Gremium Datum Status
Gemeinderat Leubsdorf 30.01.2025 öffentlich
beschließend
Antrag der CDU-Fraktion zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der
Straße "Auf dem Kreuzberg"
Sachverhalt/Begründung:
Die CDU-Fraktion im Gemeinderat Leubsdorf hat mit Schreiben vom 07.01.2025 die Einrichtung
einer verkehrsberuhigten Zone auf der Straße „Auf dem Kreuzberg“ (siehe Anlage) beantragt.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am
Rhein hat dazu folgende Stellungnahme vorgelegt:
Die Kennzeichnung eines sogenannten „verkehrsberuhigten Bereichs“ (Verkehrszeichen 325.1
StVO) bedeutet, dass innerhalb dieses Bereichs nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden
darf, der Fahrzeugverkehr die Fußgänger weder gefährden noch behindern darf und notfalls
sogar warten muss, die Fußgänger dürfen wiederum den Fahrverkehr nicht unnötig behindern,
Kinderspiele sind überall erlaubt und es darf nur in gekennzeichneten Flächen geparkt werden,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen.
Vor der Kennzeichnung solcher Bereiche müssen nach den Verwaltungsvorschriften jedoch
örtliche und bauliche Voraussetzungen vorliegen. Die örtlichen Voraussetzungen liegen vor,
wenn die betroffenen Bereiche überwiegend eine Aufenthalts- und Erschließungsfunktion
haben.
Bei den baulichen Voraussetzungen ist darauf zu achten, dass die betroffenen Straßen durch
ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der
Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden,
dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen
325.1 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die
ganze Straßenbreie erforderlich sein.
Diese verkehrsberuhigten Bereiche dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt
werden, aber Fahrzeuge müssen nicht alle Bereiche befahren können. Daher ist es sogar
ratsam, dass bestimmte Flächen für Fußgänger reserviert werden, z.B. durch Poller oder
Bewuchs, um den befahrbaren Bereich deutlich abzugrenzen.
Die zum Parken vorgesehenen Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches brauchen
nicht durch zusätzliche Schilder gekennzeichnet werden, es sei denn, dass die Parkvorgänge
reglementiert werden sollten (z.B. durch eine zeitliche Parkdauer oder auf bestimmte
Fahrzeugarten wie z.B. PkW’s, etc.). Für die Parkflächen genügt eine andere Kennzeichnung,
z.B. durch Markierungen oder Pflasterwechsel.
Zusätzlich empfiehlt es sich, dass durch den Einbau von Bodenschwellen oder -erhebungen
der gewünschte Effekt zur Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit zum Schutze der Fußgänger
eingebaut werden. Solche Bodenschwellen müssen unter Beachtung des Winterdienstes
eingebaut werden.
Sofern die örtlichen und baulichen Voraussetzungen vorliegen, kann die
Straßenverkehrsbehörde einen verkehrsberuhigten Bereich im Einvernehmen mit der
Ortsgemeinde anordnen. Vor der Aufstellung von Schildern müssen die baulichen
Voraussetzungen erfüllt sein. Nur die Aufstellung von entsprechenden Schildern alleine würde
die Gefährdung von Kindern sogar nur erhöhen, da erfahrungsgemäß ohne bauliche
Veränderungen die Geschwindigkeit nicht reduziert werden kann. Die Kosten für erforderliche
bauliche Veränderungen wären über die Tiefbauabteilung der VGV Linz am Rhein zu ermitteln.
Zum Thema „Kiss-and-Drive-Parkplätze/Zone“ ist zu beachten, dass diese in ausreichender
Anzahl und Entfernung zur Schule eingerichtet werden, damit die gewünschte Entlastung des
Verkehrsaufkommens erreicht werden kann. In der Praxis ist aber oft festzustellen, dass diese
Parkplätze auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, wenn in diesem Bereich
ohnehin schon Parkraumnot besteht. Eine zeitliche Begrenzung für die „Kiss-and-Drive“-
Phasen kann durch Zusatzzeichen kenntlich gemacht werden, ist allerdings auch nur schwer
kontrollierbar, mit der Folge, dass bei (unberechtigter) Belegung die bringenden oder
abholenden Eltern wieder vor die Schule fahren.
Finanzierung: Die Kosten für die Herstellung der baulichen Voraussetzungen wären über den
Haushaltsansatz Straßenunterhaltung abzurechnen.
_________________________
Unterschrift
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten
Bereiches aus.
Beratungsergebnis:
Einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN ENTHALTUNGEN
An der Abstimmung nahm/en gemäß § 22 GemO nicht teil: Ausschluss § 22 GemO
Lt. Beschlussvorschlag JA NEIN
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