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Antrag der CDU-Fraktion zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der Straße "Auf dem Kreuzberg"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Linz am Rhein
Datum2025-01-30
DatenstufeNur Dokumente
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Si tzu n g svo rl ag e Nr . : 24 - 29 /0 4 /00 65 Gremium Datum Status Gemeinderat Leubsdorf 30.01.2025 öffentlich beschließend Antrag der CDU-Fraktion zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der Straße "Auf dem Kreuzberg" Sachverhalt/Begründung: Die CDU-Fraktion im Gemeinderat Leubsdorf hat mit Schreiben vom 07.01.2025 die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der Straße „Auf dem Kreuzberg“ (siehe Anlage) beantragt. Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein hat dazu folgende Stellungnahme vorgelegt: Die Kennzeichnung eines sogenannten „verkehrsberuhigten Bereichs“ (Verkehrszeichen 325.1 StVO) bedeutet, dass innerhalb dieses Bereichs nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, der Fahrzeugverkehr die Fußgänger weder gefährden noch behindern darf und notfalls sogar warten muss, die Fußgänger dürfen wiederum den Fahrverkehr nicht unnötig behindern, Kinderspiele sind überall erlaubt und es darf nur in gekennzeichneten Flächen geparkt werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und Be- oder Entladen. Vor der Kennzeichnung solcher Bereiche müssen nach den Verwaltungsvorschriften jedoch örtliche und bauliche Voraussetzungen vorliegen. Die örtlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn die betroffenen Bereiche überwiegend eine Aufenthalts- und Erschließungsfunktion haben. Bei den baulichen Voraussetzungen ist darauf zu achten, dass die betroffenen Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325.1 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreie erforderlich sein. Diese verkehrsberuhigten Bereiche dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden, aber Fahrzeuge müssen nicht alle Bereiche befahren können. Daher ist es sogar ratsam, dass bestimmte Flächen für Fußgänger reserviert werden, z.B. durch Poller oder Bewuchs, um den befahrbaren Bereich deutlich abzugrenzen. Die zum Parken vorgesehenen Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches brauchen nicht durch zusätzliche Schilder gekennzeichnet werden, es sei denn, dass die Parkvorgänge reglementiert werden sollten (z.B. durch eine zeitliche Parkdauer oder auf bestimmte Fahrzeugarten wie z.B. PkW’s, etc.). Für die Parkflächen genügt eine andere Kennzeichnung, z.B. durch Markierungen oder Pflasterwechsel. Zusätzlich empfiehlt es sich, dass durch den Einbau von Bodenschwellen oder -erhebungen der gewünschte Effekt zur Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit zum Schutze der Fußgänger eingebaut werden. Solche Bodenschwellen müssen unter Beachtung des Winterdienstes eingebaut werden. Sofern die örtlichen und baulichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Straßenverkehrsbehörde einen verkehrsberuhigten Bereich im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde anordnen. Vor der Aufstellung von Schildern müssen die baulichen Voraussetzungen erfüllt sein. Nur die Aufstellung von entsprechenden Schildern alleine würde die Gefährdung von Kindern sogar nur erhöhen, da erfahrungsgemäß ohne bauliche Veränderungen die Geschwindigkeit nicht reduziert werden kann. Die Kosten für erforderliche bauliche Veränderungen wären über die Tiefbauabteilung der VGV Linz am Rhein zu ermitteln. Zum Thema „Kiss-and-Drive-Parkplätze/Zone“ ist zu beachten, dass diese in ausreichender Anzahl und Entfernung zur Schule eingerichtet werden, damit die gewünschte Entlastung des Verkehrsaufkommens erreicht werden kann. In der Praxis ist aber oft festzustellen, dass diese Parkplätze auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, wenn in diesem Bereich ohnehin schon Parkraumnot besteht. Eine zeitliche Begrenzung für die „Kiss-and-Drive“- Phasen kann durch Zusatzzeichen kenntlich gemacht werden, ist allerdings auch nur schwer kontrollierbar, mit der Folge, dass bei (unberechtigter) Belegung die bringenden oder abholenden Eltern wieder vor die Schule fahren. Finanzierung: Die Kosten für die Herstellung der baulichen Voraussetzungen wären über den Haushaltsansatz Straßenunterhaltung abzurechnen. _________________________ Unterschrift Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches aus. Beratungsergebnis: Einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN ENTHALTUNGEN An der Abstimmung nahm/en gemäß § 22 GemO nicht teil: Ausschluss § 22 GemO Lt. Beschlussvorschlag JA NEIN

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