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Auf Antrag der FWG-Fraktion: Erweiterung des landwirtschaftlichen Weges an der L457 Bobenheimer Straße auf Antrag der FWG-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Datum2026-02-26
DatenstufeNur Dokumente
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Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim Tischvorlage Abteilung Fachbereich Bauen Sachbearbeiter/in Gratza, Michael öffentlich Datum 19.02.2026 Aktenzeichen 653-43-04-01 2026/0112 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsstatus Ortsgemeinderat Kleinniedesheim 26.02.2026 öffentlich beschließend Betreff: Auf Antrag der FWG-Fraktion: Erweiterung des landwirtschaftlichen Weges an der L457 Bobenheimer Straße auf Antrag der FWG-Fraktion Sachverhalt: Herr Ortsbürgermeister Merkel hat gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung den Wunsch vorgebracht, den Wirtschaftsweg parallel zur L 457 in seiner Breite zu erweitern. Den Bürgern soll ein Begegnungsverkehr auf befestigten Untergrund ermöglicht werden. Dieser Antrag erfolgte als Reaktion auf ein Schreiben der FWG, verfasst durch Frau Ihrcke am 12.02.2026. Das genannte Schreiben ist als Anlage A beigefügt. Die Verwaltung führte am 19.02.2026 ein klärendes Gespräch mit dem Ortsbürgermeister, der hierzu erstellte Aktenvermerk ist dieser Beschlussvorlage als Anlage B beigefügt. Am selben Tag fand ein Vororttermin mit dem Ortsbürgermeister, Herrn Kunz und Herrn Gratza statt, die Ergebnisse dieses Ortstermins sind als Ergänzung in Anlage B dokumentiert. Zunächst ist zu erwähnen, dass der Weg aufgrund seiner wichtigen Funktion, der Anbindung an die Vereine sowie Hauptverkehrsweg für die Kerwe eher einer Stadtstraße als Wirtschaftsweg zuzuordnen ist. Dieser Eindruck wird auch durch die am Straßenrand vorhanden Straßenbeleuchtung verstärkt. Allerdings ist der Weg nicht gewidmet und nur für „Anlieger“ und Landwirte freigegeben und kein ausgewiesener Radweg, sodass hier nach RLW zu prüfen ist. Erwähnenswert ist auch noch, dass der Weg eine wichtige Radwegeroute sowohl nach Bobenheim-Roxheim als auch nach Großniedesheim einnimmt. Für die Bewertung der konkreten straßenräumlichen Situation ist das Begegnen von Fahrzeugen maßgebend. Das Grundmaß für den Verkehrsraum beim Begegnen ergibt sich unteranderen nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt sowie „DWA Regelwerk Arbeitsplatt DWA-A 904-1 Richtlinien für den Ländlichen Wegebau – Ausgabe 2016“ kurz auch RLW 2016 genannt sowie „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau Ländlicher Wege“. Die Bemessung ist eigentlich nach dem größten Fall auszulegen. Die reine Betrachtung nur eines Falles PKW / PKW wie vorgeschlagen reicht für eine Beurteilung nicht aus. Die im ländlichen Wegebau favorisierte Wegbreite von 3,00 m (ohne Bankett), die der vorgefundene Wirtschaftsweg hat, orientiert sich neben wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten an der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) allgemein zulässigen Breite von 2,55 m für Kraftfahrzeuge und Anhänger. Diese Breite wird jedoch sowohl durch selbstfahrende als auch gezogene Landtechnik, welche in vielen Fällen eine - 2 - Breite von 3,00 m erreicht immer häufiger auch überschreitet. Die allgemein zulässige Breite von 2,55 m gilt nämlich nicht für die Transportbreite von selbstfahrenden und gezogenen Arbeitsmaschinen sowie für Anbaugeräte an Schleppern. Diese dürfen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO im öffentlichen Verkehr eine maximale Breite von 3,00 m aufweisen. Darüber hinaus erlaubt § 1 Abs. 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und deren Anhängern eine Breite von mehr als 2,55 m, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung mit Breitreifen oder Zwillingsbereifung ergibt. Eine Gesamtbreite von 3,00 m darf jedoch nicht überschritten werden. Es ist anzumerken, dass die favorisierte Wegbreite generell keinen Begegnungsverkehr vorsieht und eine gegenseitige Rücksichtnahme, in Form von Warten auf einem anderen Weg, von den Verkehrsteilnehmern erfordert. Ferner ist auch zu erwähnen, dass auch die Breite der PKW seit der Einführung der Rast in 2006 an Breite zugenommen haben und es daher dennoch zu Situationen kommen kann, bei der die Breite unzureichend ist. Nach einer Ersteinschätzung der Verwaltung sind folgende Begegnungsfälle mindestens zu berücksichtigen: 1. Fußgänger / Traktor mit Anbauteil (z.B. Pflug oder Ladefläche bei Erntezeit) 2. Kinderwagen / Zugmaschine 3. PKW / PKW 4. PKW / Feuerwehr; PKW / Traktor mit Anbauteil (Pflug oder Ladefläche bei Erntezeit) 5. PKW / Zugmaschine 6. PKW / LKW (Anlieferer) 7. LKW / Traktor Es verbleiben weitere Möglichkeiten wie z.B. Traktor / Fahrrad, diese lassen sich jedoch aufgrund der kurzen Zeit nicht alle darstellen. Die Regelwerke sehen fertige Zeichnungen für solche Fälle gar nicht vor, weshalb zum besseren Verständnis die Verwaltung folgende Schaubilder erstellt hat, die auf den Bemessungsfahrzeugen aus den Regelwerken basieren (Die Bemessungsgrößen der Fahrzeuge sind in den jeweiligen Regelwerken festgelegt) und die wichtigsten Fälle darstellen. Aus diesen wird ersichtlich, dass eine einfache Verbreiterung des Weges um „einen Rasengitterstein“ unzureichend ist und eine Lösung entsprechend durch ein Ingenieurbüro zu planen ist. Die Werte in den Klammern stellen die Breite bei einem verkürzten Sicherheitsabstand von nur 10 cm dar, welcher nur in Ausnahmefällen zu verwenden ist. - 3 - - 4 - Fall 5 - 5 - Fall 7 Die vorliegenden Unterlagen und der Ortstermin haben gezeigt, dass vor einer konkreten Umsetzung fachliche Prüfungen und behördliche Abstimmungen notwendig sind. Insbesondere sind wasserrechtliche, hydraulische und naturschutzrechtliche Aspekte zu klären sowie gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen zu definieren. Eine grundsätzliche politische Entscheidung des Ortsgemeinderates ist erforderlich, um die Verwaltung zu ermächtigen, die weiteren Schritte zu veranlassen und die notwendigen Abstimmungen zu führen. Hierbei ist die gewünschte Breite sowie die Materialart (Rasengittersteine, Schotter, Asphalt, Beton etc.) vorzugeben. Aufgrund der notwendigen Wegbreite wird von der Verwaltung empfohlen Ausweichbuchten herzustellen. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei falscher Wahl der Fahrbahnbreite ggf. Rechtsansprüche Dritter bei Unfällen gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht werden können. Ferner wird vorgeschlagen, insofern der Weg nur verbreitert werden soll (ohne Ausweichbuchten), als Materialart Schotter zu nehmen, dies hat die höchste Akzeptanz bei den Genehmigungsbehörden und vereinfacht in der Regel das Genehmigungsverfahren. Sonstige weitere Lösungsmöglichkeiten a) Einführen einer Einbahnstraßenregelung wie diese zu Zeiten der Kerwe sowie Veranstaltungen üblich ist. Hierfür wäre es erforderlich, dass die im Plan rot dargestellten Wirtschaftswege gewidmet werden müssten. Dies hatte jedoch ggf. Auswirkungen auf die Bestellung der Felder. Möglicherweise müsste eine Grasnarbe zwischen der gewidmeten Straße und den Feldern vorgehalten werden, weil ein Wenden auf der dann öffentlichen Straße ggf. rechtlich nicht möglich ist. Der rechtliche Rahmen müsste daher durch eine Rechtsanwaltskanzlei untersucht werden. - 6 - b) Herstellen eines größeren Bauwerks und Abriss altes Bauwerk 001 Eine weitere Möglichkeit wäre ein Neubau des Bauwerks 001 und dessen Ertüchtigung für den LKW- und PKW-Verkehr. Ggf. können hier Fördermittel gemäß „Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-LVFGKom / FFAG-StB)“ zwischen 50-90 % beantragen werden. Ferner müsste das Teilstück zur Brücke verbreitert werden Richtung Pumpwerk. Zum Graben wäre eine Schutzplanke empfehlenswert. Anlagen • Anlage A: Schreiben der FWG, Frau Ihrcke vom 12.02.2026 • Anlage B: Aktenvermerk zum Gespräch mit dem Ortsbürgermeister vom 19.02.2026; Zusammenfassung des Ortstermins vom 19.02.2026 c) Ausweichbucht herstellen Eine weitere, verkehrstechnisch unkomplizierte Maßnahme bestünde darin, entlang des Wirtschaftswegs zwei Ausweichbuchten herzustellen (im Plan Orange dargestellt), in denen ein Fahrzeug bei Begegnungsverkehr abgestellt werden kann, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Auch diese Maßnahme wäre nicht ohne Grundstückserwerb und die hierzu erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Maßnahmen unmittelbar umsetzbar. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist ein formelles Genehmigungsverfahren einschließlich der Prüfung von Belangen des Naturschutzes und der Entwässerung durchzuführen. Die Zustimmung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie gegebenenfalls die Durchführung von Enteignungsverfahren sind rechtlich zu klären. Nach Fertigstellung sind regelmäßige Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherung einzuplanen. - 7 - Beschlussvorschlag: Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel erforderlich: Ja Haushaltsmittel stehen bereit: Ja in Wegerücklage enthalten. Josy Steuer Fachbereichsleiterin Beigeordneter

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