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Auf Antrag der FWG-Fraktion: Erweiterung des landwirtschaftlichen Weges an der L457 Bobenheimer Straße auf Antrag der FWG-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim |
| Datum | 2026-02-26 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim
Tischvorlage Abteilung Fachbereich Bauen
Sachbearbeiter/in Gratza, Michael
öffentlich Datum 19.02.2026
Aktenzeichen 653-43-04-01
2026/0112
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsstatus
Ortsgemeinderat Kleinniedesheim 26.02.2026 öffentlich beschließend
Betreff: Auf Antrag der FWG-Fraktion:
Erweiterung des landwirtschaftlichen Weges an der L457 Bobenheimer Straße
auf Antrag der FWG-Fraktion
Sachverhalt:
Herr Ortsbürgermeister Merkel hat gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung den Wunsch
vorgebracht, den Wirtschaftsweg parallel zur L 457 in seiner Breite zu erweitern. Den Bürgern
soll ein Begegnungsverkehr auf befestigten Untergrund ermöglicht werden. Dieser Antrag erfolgte
als Reaktion auf ein Schreiben der FWG, verfasst durch Frau Ihrcke am 12.02.2026. Das
genannte Schreiben ist als Anlage A beigefügt.
Die Verwaltung führte am 19.02.2026 ein klärendes Gespräch mit dem Ortsbürgermeister, der
hierzu erstellte Aktenvermerk ist dieser Beschlussvorlage als Anlage B beigefügt. Am selben Tag
fand ein Vororttermin mit dem Ortsbürgermeister, Herrn Kunz und Herrn Gratza statt, die
Ergebnisse dieses Ortstermins sind als Ergänzung in Anlage B dokumentiert.
Zunächst ist zu erwähnen, dass der Weg aufgrund seiner wichtigen Funktion, der Anbindung an
die Vereine sowie Hauptverkehrsweg für die Kerwe eher einer Stadtstraße als Wirtschaftsweg
zuzuordnen ist. Dieser Eindruck wird auch durch die am Straßenrand vorhanden
Straßenbeleuchtung verstärkt. Allerdings ist der Weg nicht gewidmet und nur für „Anlieger“ und
Landwirte freigegeben und kein ausgewiesener Radweg, sodass hier nach RLW zu prüfen ist.
Erwähnenswert ist auch noch, dass der Weg eine wichtige Radwegeroute sowohl nach
Bobenheim-Roxheim als auch nach Großniedesheim einnimmt.
Für die Bewertung der konkreten straßenräumlichen Situation ist das Begegnen von Fahrzeugen
maßgebend. Das Grundmaß für den Verkehrsraum beim Begegnen ergibt sich unteranderen
nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt sowie „DWA Regelwerk Arbeitsplatt
DWA-A 904-1 Richtlinien für den Ländlichen Wegebau – Ausgabe 2016“ kurz auch RLW 2016
genannt sowie „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau
Ländlicher Wege“.
Die Bemessung ist eigentlich nach dem größten Fall auszulegen. Die reine Betrachtung
nur eines Falles PKW / PKW wie vorgeschlagen reicht für eine Beurteilung nicht aus.
Die im ländlichen Wegebau favorisierte Wegbreite von 3,00 m (ohne Bankett), die der
vorgefundene Wirtschaftsweg hat, orientiert sich neben wirtschaftlichen und ökologischen
Aspekten an der gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
allgemein zulässigen Breite von 2,55 m für Kraftfahrzeuge und Anhänger. Diese Breite wird
jedoch sowohl durch selbstfahrende als auch gezogene Landtechnik, welche in vielen Fällen eine
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Breite von 3,00 m erreicht immer häufiger auch überschreitet. Die allgemein zulässige Breite von
2,55 m gilt nämlich nicht für die Transportbreite von selbstfahrenden und gezogenen
Arbeitsmaschinen sowie für Anbaugeräte an Schleppern. Diese dürfen gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2
StVZO im öffentlichen Verkehr eine maximale Breite von 3,00 m aufweisen. Darüber hinaus
erlaubt § 1 Abs. 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO land- und forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen und deren Anhängern eine Breite von mehr als 2,55 m, wenn sich die größere
Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung mit Breitreifen oder Zwillingsbereifung ergibt. Eine
Gesamtbreite von 3,00 m darf jedoch nicht überschritten werden.
Es ist anzumerken, dass die favorisierte Wegbreite generell keinen Begegnungsverkehr vorsieht
und eine gegenseitige Rücksichtnahme, in Form von Warten auf einem anderen Weg, von den
Verkehrsteilnehmern erfordert. Ferner ist auch zu erwähnen, dass auch die Breite der PKW seit
der Einführung der Rast in 2006 an Breite zugenommen haben und es daher dennoch zu
Situationen kommen kann, bei der die Breite unzureichend ist.
Nach einer Ersteinschätzung der Verwaltung sind folgende Begegnungsfälle mindestens zu
berücksichtigen:
1. Fußgänger / Traktor mit Anbauteil (z.B. Pflug oder Ladefläche bei Erntezeit)
2. Kinderwagen / Zugmaschine
3. PKW / PKW
4. PKW / Feuerwehr; PKW / Traktor mit Anbauteil (Pflug oder Ladefläche bei Erntezeit)
5. PKW / Zugmaschine
6. PKW / LKW (Anlieferer)
7. LKW / Traktor
Es verbleiben weitere Möglichkeiten wie z.B. Traktor / Fahrrad, diese lassen sich jedoch aufgrund
der kurzen Zeit nicht alle darstellen. Die Regelwerke sehen fertige Zeichnungen für solche Fälle
gar nicht vor, weshalb zum besseren Verständnis die Verwaltung folgende Schaubilder erstellt
hat, die auf den Bemessungsfahrzeugen aus den Regelwerken basieren (Die
Bemessungsgrößen der Fahrzeuge sind in den jeweiligen Regelwerken festgelegt) und die
wichtigsten Fälle darstellen. Aus diesen wird ersichtlich, dass eine einfache Verbreiterung des
Weges um „einen Rasengitterstein“ unzureichend ist und eine Lösung entsprechend durch ein
Ingenieurbüro zu planen ist.
Die Werte in den Klammern stellen die Breite bei einem verkürzten Sicherheitsabstand von nur
10 cm dar, welcher nur in Ausnahmefällen zu verwenden ist.
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Fall 5
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Fall 7
Die vorliegenden Unterlagen und der Ortstermin haben gezeigt, dass vor einer konkreten
Umsetzung fachliche Prüfungen und behördliche Abstimmungen notwendig sind.
Insbesondere sind wasserrechtliche, hydraulische und naturschutzrechtliche Aspekte zu
klären sowie gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen zu definieren.
Eine grundsätzliche politische Entscheidung des Ortsgemeinderates ist erforderlich, um die
Verwaltung zu ermächtigen, die weiteren Schritte zu veranlassen und die notwendigen
Abstimmungen zu führen. Hierbei ist die gewünschte Breite sowie die Materialart
(Rasengittersteine, Schotter, Asphalt, Beton etc.) vorzugeben. Aufgrund der notwendigen
Wegbreite wird von der Verwaltung empfohlen Ausweichbuchten herzustellen.
Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei falscher Wahl der Fahrbahnbreite
ggf. Rechtsansprüche Dritter bei Unfällen gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht
werden können.
Ferner wird vorgeschlagen, insofern der Weg nur verbreitert werden soll (ohne
Ausweichbuchten), als Materialart Schotter zu nehmen, dies hat die höchste Akzeptanz bei den
Genehmigungsbehörden und vereinfacht in der Regel das Genehmigungsverfahren.
Sonstige weitere Lösungsmöglichkeiten
a) Einführen einer Einbahnstraßenregelung wie diese zu Zeiten der Kerwe sowie
Veranstaltungen üblich ist.
Hierfür wäre es erforderlich, dass die im Plan rot dargestellten Wirtschaftswege gewidmet
werden müssten. Dies hatte jedoch ggf. Auswirkungen auf die Bestellung der Felder.
Möglicherweise müsste eine Grasnarbe zwischen der gewidmeten Straße und den Feldern
vorgehalten werden, weil ein Wenden auf der dann öffentlichen Straße ggf. rechtlich nicht
möglich ist.
Der rechtliche Rahmen müsste daher durch eine Rechtsanwaltskanzlei untersucht werden.
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b) Herstellen eines größeren Bauwerks und Abriss altes Bauwerk 001
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Neubau des Bauwerks 001 und dessen Ertüchtigung für den
LKW- und PKW-Verkehr. Ggf. können hier Fördermittel gemäß „Förderung des kommunalen
Straßenbaus (VV-LVFGKom / FFAG-StB)“ zwischen 50-90 % beantragen werden. Ferner müsste
das Teilstück zur Brücke verbreitert werden Richtung Pumpwerk. Zum Graben wäre eine
Schutzplanke empfehlenswert.
Anlagen
• Anlage A: Schreiben der FWG, Frau Ihrcke vom 12.02.2026
• Anlage B: Aktenvermerk zum Gespräch mit dem Ortsbürgermeister vom 19.02.2026;
Zusammenfassung des Ortstermins vom 19.02.2026
c) Ausweichbucht herstellen
Eine weitere, verkehrstechnisch unkomplizierte Maßnahme bestünde darin, entlang des
Wirtschaftswegs zwei Ausweichbuchten herzustellen (im Plan Orange dargestellt), in denen ein
Fahrzeug bei Begegnungsverkehr abgestellt werden kann, um den Gegenverkehr passieren zu
lassen. Auch diese Maßnahme wäre nicht ohne Grundstückserwerb und die hierzu erforderlichen
vermessungs- und katastertechnischen Maßnahmen unmittelbar umsetzbar.
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist ein formelles Genehmigungsverfahren einschließlich der
Prüfung von Belangen des Naturschutzes und der Entwässerung durchzuführen. Die
Zustimmung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie gegebenenfalls die
Durchführung von Enteignungsverfahren sind rechtlich zu klären. Nach Fertigstellung sind
regelmäßige Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Maßnahmen zur Verkehrssicherung
einzuplanen.
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Beschlussvorschlag:
Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel erforderlich: Ja
Haushaltsmittel stehen bereit: Ja in Wegerücklage enthalten.
Josy Steuer
Fachbereichsleiterin Beigeordneter
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