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Antrag Bündnis90/Die Grünen Einführung einer Grundsteuer C für baureife, aber noch unbebaute Grundstücke in der Gemeinde Lambsheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim |
| Datum | 2025-06-24 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim
Beschlussvorlage Abteilung Fachbereich Finanzen
Sachbearbeiter/in Fahrnbach, Dirk
öffentlich Datum 16.06.2025
Aktenzeichen
2025/0289
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsstatus
Hauptausschuss der Ortsgemeinde Lambsheim 24.06.2025 öffentlich vorberatend
Betreff: Antrag Bündnis90/Die Grünen
Einführung einer Grundsteuer C für baureife, aber noch unbebaute
Grundstücke in der Gemeinde Lambsheim
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 06.03.2025 die Einführung der
Grundsteuer C, zum 01.01.2026, in der Ortsgemeinde Lambsheim beantragt.
Was fällt unter Grundsteuer C?
Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden unbebaute baureife Grundstücke
durch einen von ihnen festgelegten Hebesatz höher belasten.
Die Einführung der Grundsteuer C in Rheinland-Pfalz erfolgt auf der bundesgesetzlichen
Regelung des § 25 Abs. 5 GrStG sowie auf dem Landesgesetz über die Einführung einer optionalen
Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer
Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25.02.2025
(GVBl. S. 25). Die Grundsteuer C ist eine zusätzliche kommunale Steuer, die darauf abzielt,
unbebaute, aber baureife Grundstücke zu mobilisieren, um z. B. den Wohnungsbau zu fördern.
Rechtsgrundlage = § 25 Abs. 5 GrStG:
„Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere
Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des
Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die
Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Baureife
Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die
nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-
rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte
Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen,
sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten
Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die
Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in
Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu
beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der
Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in
dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegt sein. Die genaue Bezeichnung
der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte
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Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der
Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung
öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen
nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte
Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer
Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen
gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem
Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche
Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“
Was ist für die Erhebung der Grundsteuer C erforderlich?
Es muss sich um Grundstücke handeln, die etwa nach Lage, Form und Größe sowie nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können.
Hinweis:
Lt. Auskunft Herrn Meffert, GStB, zählen Grundstücke mit mehreren Baufenstern als
bebaute Grundstücke, wenn ein Wohnhaus darauf steht.
Somit müsste man im Bebauungsplangebiet „Siedlungserweiterung“ und „Nördlich
der Pariser Straße“ prüfen, ob hier schon eine Grundstücksteilung vorgenommen
worden ist und das abgeteilte Grundstück mit eigener Flurstücknr. noch nicht bebaut
worden ist. Dies dürfte allerdings nach Einschätzung der Bauabteilung nicht der Fall
sein. Ansonsten müssen nur die „Baulücken“ rausgesucht werden.
Die Lage der baureifen Grundstücke muss die Gemeinde in einer Karte nachweisen und
in einer Allgemeinverfügung öffentlich - unter nachvollziehbarer Darlegung der
städtebaulichen Erwägungen - bekannt geben.
Nachrichtlicher Hinweis:
Aufgrund der Jährlichkeit der Allgemeinverfügung und der jeweilige Bezug der
Satzung auf diese Allgemeinverfügung, wird es als erforderlich angesehen, den
Hebesatz für die Grundsteuer C ebenfalls jährlich zu beschließen.)
Die Kommune muss einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie
Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen und an der Nachverdichtung von
Siedlungsstrukturen nachweisen. Auch spielt die Stärkung der Innenentwicklung eine
Rolle.
Aber auch weitere Maßnahmen zur Förderung von Nachverdichtungsmaßnahmen sind
zu ergreifen, wie z.B. Erlass einer Zweckentfremdungssatzung, verringerte
Stellplatzschlüssel u.a..
Ebenso noch ungeklärt ist, wie man das neue Baugebiet „Hintere Ringstraße“
behandelt, hier müsste noch geklärt werden, ob es für solche Bereiche eine gewisse
Frist eingeplant wird, bis eine Bebauung stattgefunden haben muss, ansonsten straft
man vielleicht einen Bauherrn, der das Grundstück gekauft hat, dann von der
schlechten Konjunktur ausgebremst wurde und in 1 -2 Jahren bauen will.
Positiv ist, dass das Land Rheinland-Pfalz mit der Landesverordnung über die
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Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des
Baugesetzbuchs vom 15.09.2023 folgende Regelung getroffen hat:
„Die Landkreise Ahrweiler, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach,
Germersheim, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Trier-
Saarburg sowie die Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am
Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Trier und Worms sind Gebiete im
Sinne des § 201a des Baugesetzbuchs.“
Dies bedeutet, dass die Gebiete im Wohnungsmarkt als "angespannt" identifiziert und somit den
dringenden Bedarf an Wohnstätten gesetzlich bestätigt ist.
In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit nach Kenntnis des GStB keine Kommune, die die Grundsteuer
C bereits eingeführt hat, somit gibt es auch noch keine juristischen Erfahrungen mit dem Thema.
Der Sitzungsvorlage sind sowohl eine Muster-Hebesatzung Grundsteuer C als auch eine Muster-
Allgemeinverfügung beigefügt.
Die Verwaltung weist allerdings ergänzend darauf hin, dass derzeit aufgrund der im Rahmen der
Grundsteuerreform erforderlichen Änderungen noch nicht alle Grundsteuerbescheide erstellt sind
und dass es bis zum Abschluss dieser Arbeiten für alle Ortsgemeinden noch bis ca.Ende Juni
dauern wird. Darüber hinaus ist auch noch die Umstellung der Feldwegebeiträge auf gesonderte
Bescheide durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird es erforderlich werden, die entsprechenden Satzungen der
Ortsgemeinden zu prüfen und aktualisieren.
Zur Erstellung der Allgemeinverfügung müssen die möglicherweise betroffenen Grundstücke
ermittelt werden. Diese können nicht automatisiert aus dem Grundsteuerprogramm ausgewertet
werden, sondern müssen über den Abgleich mit Luftbildern und Bebauungsplänen manuell
festgestellt werden.
Dies zeigt, dass die Steuerabteilung personell nicht in der Lage sein wird, auch noch dieses
Projekt zeitnah unter Beachtung aller relevanten Voraussetzungen auf den Weg zu bringen.
Beschlussvorschlag:
Das Ergebnis der Beratung ist abzuwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel erforderlich:
Haushaltsmittel stehen bereit:
Dirk Fahrnbach Michael Reith
Verwaltungsfachwirt Bürgermeister
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