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Antrag Bündnis90/Die Grünen Einführung einer Grundsteuer C für baureife, aber noch unbebaute Grundstücke in der Gemeinde Lambsheim

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Datum2025-06-24
DatenstufeNur Dokumente
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Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim Beschlussvorlage Abteilung Fachbereich Finanzen Sachbearbeiter/in Fahrnbach, Dirk öffentlich Datum 16.06.2025 Aktenzeichen 2025/0289 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsstatus Hauptausschuss der Ortsgemeinde Lambsheim 24.06.2025 öffentlich vorberatend Betreff: Antrag Bündnis90/Die Grünen Einführung einer Grundsteuer C für baureife, aber noch unbebaute Grundstücke in der Gemeinde Lambsheim Sachverhalt: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 06.03.2025 die Einführung der Grundsteuer C, zum 01.01.2026, in der Ortsgemeinde Lambsheim beantragt. Was fällt unter Grundsteuer C? Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden unbebaute baureife Grundstücke durch einen von ihnen festgelegten Hebesatz höher belasten. Die Einführung der Grundsteuer C in Rheinland-Pfalz erfolgt auf der bundesgesetzlichen Regelung des § 25 Abs. 5 GrStG sowie auf dem Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25). Die Grundsteuer C ist eine zusätzliche kommunale Steuer, die darauf abzielt, unbebaute, aber baureife Grundstücke zu mobilisieren, um z. B. den Wohnungsbau zu fördern. Rechtsgrundlage = § 25 Abs. 5 GrStG: „Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegt sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte - 2 - Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke sein.“ Was ist für die Erhebung der Grundsteuer C erforderlich?  Es muss sich um Grundstücke handeln, die etwa nach Lage, Form und Größe sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Hinweis: Lt. Auskunft Herrn Meffert, GStB, zählen Grundstücke mit mehreren Baufenstern als bebaute Grundstücke, wenn ein Wohnhaus darauf steht. Somit müsste man im Bebauungsplangebiet „Siedlungserweiterung“ und „Nördlich der Pariser Straße“ prüfen, ob hier schon eine Grundstücksteilung vorgenommen worden ist und das abgeteilte Grundstück mit eigener Flurstücknr. noch nicht bebaut worden ist. Dies dürfte allerdings nach Einschätzung der Bauabteilung nicht der Fall sein. Ansonsten müssen nur die „Baulücken“ rausgesucht werden.  Die Lage der baureifen Grundstücke muss die Gemeinde in einer Karte nachweisen und in einer Allgemeinverfügung öffentlich - unter nachvollziehbarer Darlegung der städtebaulichen Erwägungen - bekannt geben. Nachrichtlicher Hinweis: Aufgrund der Jährlichkeit der Allgemeinverfügung und der jeweilige Bezug der Satzung auf diese Allgemeinverfügung, wird es als erforderlich angesehen, den Hebesatz für die Grundsteuer C ebenfalls jährlich zu beschließen.)  Die Kommune muss einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen und an der Nachverdichtung von Siedlungsstrukturen nachweisen. Auch spielt die Stärkung der Innenentwicklung eine Rolle. Aber auch weitere Maßnahmen zur Förderung von Nachverdichtungsmaßnahmen sind zu ergreifen, wie z.B. Erlass einer Zweckentfremdungssatzung, verringerte Stellplatzschlüssel u.a.. Ebenso noch ungeklärt ist, wie man das neue Baugebiet „Hintere Ringstraße“ behandelt, hier müsste noch geklärt werden, ob es für solche Bereiche eine gewisse Frist eingeplant wird, bis eine Bebauung stattgefunden haben muss, ansonsten straft man vielleicht einen Bauherrn, der das Grundstück gekauft hat, dann von der schlechten Konjunktur ausgebremst wurde und in 1 -2 Jahren bauen will. Positiv ist, dass das Land Rheinland-Pfalz mit der Landesverordnung über die - 3 - Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 15.09.2023 folgende Regelung getroffen hat: „Die Landkreise Ahrweiler, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Germersheim, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Trier- Saarburg sowie die Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Trier und Worms sind Gebiete im Sinne des § 201a des Baugesetzbuchs.“ Dies bedeutet, dass die Gebiete im Wohnungsmarkt als "angespannt" identifiziert und somit den dringenden Bedarf an Wohnstätten gesetzlich bestätigt ist. In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit nach Kenntnis des GStB keine Kommune, die die Grundsteuer C bereits eingeführt hat, somit gibt es auch noch keine juristischen Erfahrungen mit dem Thema. Der Sitzungsvorlage sind sowohl eine Muster-Hebesatzung Grundsteuer C als auch eine Muster- Allgemeinverfügung beigefügt. Die Verwaltung weist allerdings ergänzend darauf hin, dass derzeit aufgrund der im Rahmen der Grundsteuerreform erforderlichen Änderungen noch nicht alle Grundsteuerbescheide erstellt sind und dass es bis zum Abschluss dieser Arbeiten für alle Ortsgemeinden noch bis ca.Ende Juni dauern wird. Darüber hinaus ist auch noch die Umstellung der Feldwegebeiträge auf gesonderte Bescheide durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird es erforderlich werden, die entsprechenden Satzungen der Ortsgemeinden zu prüfen und aktualisieren. Zur Erstellung der Allgemeinverfügung müssen die möglicherweise betroffenen Grundstücke ermittelt werden. Diese können nicht automatisiert aus dem Grundsteuerprogramm ausgewertet werden, sondern müssen über den Abgleich mit Luftbildern und Bebauungsplänen manuell festgestellt werden. Dies zeigt, dass die Steuerabteilung personell nicht in der Lage sein wird, auch noch dieses Projekt zeitnah unter Beachtung aller relevanten Voraussetzungen auf den Weg zu bringen. Beschlussvorschlag: Das Ergebnis der Beratung ist abzuwarten. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel erforderlich: Haushaltsmittel stehen bereit: Dirk Fahrnbach Michael Reith Verwaltungsfachwirt Bürgermeister

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