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Antrag der CDU-Fraktion gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 GemO; hier: Information durch den Ortsbürgermeister

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)
Datum2024-09-30
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Extrahierter Text

"In dem Antrag wird auf $ 33 Satz 2 und Satz 3 der Gemeindeordnung verwiesen. Korrekterweise hätte es nicht Satz 2 und 3 lauten müssen, sondern Absatz 2 und Absatz 3. Aber ich will nicht kleinlich sein und gehe auf den Antrag in angemessener Weise ein, daich auf eine künftige sachbezogenen Zusammenarbeit für unsere Bürgerinnen und Bürger großen Wert lege. Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie mit Bediensteten der Gemeinde bestehen nicht, so dass eine Unterrichtungspflicht gemäß 5 33 Absatz 2 Gemeindeordnung nicht besteht. Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträgen mit Gemeindebediensteten oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge sind von der Unterrichtungspflicht ebenfalls ausgenommen. Soweit vorgetragen wird, dass dem Gemeinderat alle Informationen zu bestehenden Verträgen fehlen würden und nach der Haushaltssatzung ein Kontrollrecht und eine Kontrollpflicht verpflichtend gegeben sei, wird auf die Verwaltungsvorschrift zu 830 Gemeindeordnung hingewiesen, in welcher die Pflichten der Ratsmitglieder sich insbesondere aus den 88 20, 21 und 30. Abs. 1 der Gemeindeordnung ergeben. Der Antrag werde ferner gestellt, da aufgrund der Rückhaltung von Informationen keine Ent- scheidung des Rates getroffen werden könne. Grundlage für das Arbeiten des Gemeinderates und die sich anschließende Ausführung der Beschlüsse durch den Bürgermeister ist der jeweilige Haushaltsplan, in dem unter anderen die Erträge und Aufwendungen (früher Einnahmen und Ausgaben) sowie die Investitionen aufgeführt werden. Internal "Es ist schon verwunderlich, dass Sie die Haushaltspläne für die Jahre 2023 und 2024, die als Teil der Haushaltssatzung gem. 8 96 Gemeindeordnung die Grundlage für die Haushaltswirtschaft unserer Gemeinde bilden , in der Sitzung am 15.03.2024 einstimmig beschlossen haben und jetzt davon nichts mehr wissen wollen" So kann man sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit für unsere Einwohnerschaft nur schwer vorstellen. Es bleibt weiter festzustellen, dass der vor 3Wochen neu konstituierte Gemeinderat bisher keine Entscheidung getroffen hat. Aus dem Antrag kann ferner entnommen werden, dass allumfassende Informationen der CDU- Fraktion zur Einsicht vorzulegen seien. Dies wurde nach meiner Erkenntnis bisher durch ent- sprechende Beschlussvorlagen und mündlichen Sachvorträgen durch den Bürgermeister und die jeweiligen Mitarbeiter der Verwaltung in den Sitzungen ausreichend gewährleistet und bisher auch nicht beanstandet. Ich hege die Vermutung, dass dieser Wunsch nach Vorlage allumfassender Informationen dem Wunsch nach Gewährung einer Akteneinsicht gleichkommt. Diese setzt jedoch nach der Verwaltungs- vorschrift Nr. 5.2 zum 833 Gemeindeordnung ein berechtigtes Interesse voraus. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch regelmäßig nicht gegeben wenn kein konkreter Anlass vorliegt und dies lediglich auf eine allgemeine Kontrolle der Gemeindeverwaltung abzielt. Ein Missachten des 8 33 Gemeindeordnung kommt deswegen nicht in Betracht. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen mit der Verwaltung abgestimmt. Internal Es bleibt der CDU-Fraktion unbenommen, die Kommunalaufsicht einzuschalten. Die Stellung eines Eilverfahrens am Verwaltungsgericht aufgrund der Benachteiligung der Fraktionen kann mit der Beantwortung als erledigt angesehen werden ebenso die Einräumung einer angemessenen Frist von 3 Monaten, die nicht durch die die CDU-Fraktion eingeräumt werden kann, sondern den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegt. Ich werde meine Ausführungen zur allgemeinen Kenntnisnahme der Niederschrift der heutigen Ratssitzung beifügen." Internal

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