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Antrag der CDU-Fraktion gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 GemO; hier: Information durch den Ortsbürgermeister
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) |
| Datum | 2024-09-30 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
"In dem Antrag wird auf $ 33 Satz 2 und Satz 3 der Gemeindeordnung
verwiesen.
Korrekterweise hätte es nicht Satz 2 und 3 lauten müssen, sondern Absatz
2 und Absatz 3.
Aber ich will nicht kleinlich sein und gehe auf den Antrag in angemessener
Weise
ein, daich auf eine künftige sachbezogenen Zusammenarbeit für unsere
Bürgerinnen
und Bürger großen Wert lege.
Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern sowie mit Bediensteten der
Gemeinde bestehen nicht,
so dass eine Unterrichtungspflicht gemäß 5 33 Absatz 2 Gemeindeordnung
nicht besteht.
Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträgen mit
Gemeindebediensteten
oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende
Verträge
sind von der Unterrichtungspflicht ebenfalls ausgenommen.
Soweit vorgetragen wird, dass dem Gemeinderat alle Informationen zu
bestehenden Verträgen
fehlen würden und nach der Haushaltssatzung ein Kontrollrecht und eine
Kontrollpflicht
verpflichtend gegeben sei, wird auf die Verwaltungsvorschrift zu 830
Gemeindeordnung
hingewiesen, in welcher die Pflichten der Ratsmitglieder sich insbesondere
aus den 88 20, 21
und 30. Abs. 1 der Gemeindeordnung ergeben.
Der Antrag werde ferner gestellt, da aufgrund der Rückhaltung von
Informationen keine Ent-
scheidung des Rates getroffen werden könne.
Grundlage für das Arbeiten des Gemeinderates und die sich anschließende
Ausführung der Beschlüsse
durch den Bürgermeister ist der jeweilige Haushaltsplan, in dem unter
anderen die Erträge
und Aufwendungen (früher Einnahmen und Ausgaben) sowie die
Investitionen aufgeführt werden.
Internal
"Es ist schon verwunderlich, dass Sie die Haushaltspläne für die Jahre 2023
und 2024,
die als Teil der Haushaltssatzung gem. 8 96 Gemeindeordnung die
Grundlage für die
Haushaltswirtschaft unserer Gemeinde bilden , in der Sitzung am
15.03.2024 einstimmig beschlossen haben
und jetzt davon nichts mehr wissen wollen" So kann man sich eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit für unsere Einwohnerschaft nur schwer
vorstellen.
Es bleibt weiter festzustellen, dass der vor 3Wochen neu konstituierte
Gemeinderat bisher keine
Entscheidung getroffen hat.
Aus dem Antrag kann ferner entnommen werden, dass allumfassende
Informationen der CDU-
Fraktion zur Einsicht vorzulegen seien. Dies wurde nach meiner Erkenntnis
bisher durch ent-
sprechende Beschlussvorlagen und mündlichen Sachvorträgen durch den
Bürgermeister und
die jeweiligen Mitarbeiter der Verwaltung in den Sitzungen ausreichend
gewährleistet und bisher
auch nicht beanstandet.
Ich hege die Vermutung, dass dieser Wunsch nach Vorlage allumfassender
Informationen dem
Wunsch nach Gewährung einer Akteneinsicht gleichkommt. Diese setzt
jedoch nach der Verwaltungs-
vorschrift Nr. 5.2 zum 833 Gemeindeordnung ein berechtigtes Interesse
voraus.
Ein berechtigtes Interesse ist jedoch regelmäßig nicht gegeben wenn kein
konkreter Anlass vorliegt
und dies lediglich auf eine allgemeine Kontrolle der Gemeindeverwaltung
abzielt.
Ein Missachten des 8 33 Gemeindeordnung kommt deswegen nicht in
Betracht. Dem Antrag kann
nicht entsprochen werden. Diese Vorgehensweise ist im Übrigen mit der
Verwaltung abgestimmt.
Internal
Es bleibt der CDU-Fraktion unbenommen, die Kommunalaufsicht
einzuschalten. Die Stellung eines
Eilverfahrens am Verwaltungsgericht aufgrund der Benachteiligung der
Fraktionen kann mit der
Beantwortung als erledigt angesehen werden ebenso die Einräumung einer
angemessenen Frist
von 3 Monaten, die nicht durch die die CDU-Fraktion eingeräumt werden
kann, sondern den Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung unterliegt.
Ich werde meine Ausführungen zur allgemeinen Kenntnisnahme der
Niederschrift der heutigen
Ratssitzung beifügen."
Internal
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