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Bebauungsplan 'Am Bahnhof' - Änderungsanträge von Anwohnern; Grundsatzbeschluss
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Kandel |
| Datum | 2023-04-19 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Drucksache Nr.: 2019/1304 Sachbearbeiter/in: Theiß, Fabian
Vom: 05.04.2023 Tel.: 07275/960-315
E-Mail: [email protected]
Beratungsfolge; Sitzungstag:
Gemeinderat Winden 19.04.2023
Organisation Finanzen Bauen Bürgerdienste Bürgermeister
Bebauungsplan "Am Bahnhof"
- Änderungsanträge von Anwohnern; Grundsatzbeschluss
Aufgrund der Überschreitung der im Bebauungsplan „Am Bahnhof“ festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) wurden in mehreren Fällen bauaufsichtliche Verfahren gegen Anwohner des Baugebiets
seitens der Kreisverwaltung Germersheim eingeleitet.
Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gem.§ 19
Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weiterhin aus.
Der Gemeinderat hat an dieser Regelung in der Vergangenheit wiederholt festgehalten und eine
Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ mehrfach abgelehnt.
Wir verweisen diesbezüglich auf die bisherigen Beratungen und Beschlussfassungen am
25.05.2020 (DS Nr. 2019/0262), 18.01.2021 (TOP 4; Antrag eines Ratsmitglieds), 31.05.2021
(beratend) und 21.07.2021 (DS Nr. 2019/1048).
Zum 09.03.2023 sind bei der Ortsgemeinde zwei Anträge von Anwohnern des Baugebiets
eingegangen, welche abermals eine Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ anregen.
Die inhaltlich gleichlautenden Änderungsanträge schlagen einen anteiligen Flächenankauf des im
Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Flurstücks Nr. 443/1 vor, welches derzeit als öffentliche
Grünfläche ausgewiesen ist.
Der Argumentation der beiden Anträge folgend soll durch die damit erzielte Vergrößerung des
Baugrundstücks die überschrittene GRZ gemindert und die von der Kreisverwaltung geforderten
Rückbau- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen auf ein verträgliches Maß reduziert werden.
Als Vorteile für die Gemeinde werden der Verkaufserlös, eine erhöhte Grundsteuer sowie der
Wegfall der von der Ortsgemeinde durchzuführenden Pflegemaßnahmen aufgeführt.
Der aktuell geltende Bebauungsplan „Am Bahnhof“ sieht für das Flurstück Nr. 443/1 die Nutzung als
öffentliche Grünfläche (ÖG3) vor. Die Ausweisung ist Teil des städtebaulichen Konzepts und dient
der Abgrenzung des Ortsrandes und der Attraktivierung des Wohnumfeldes. Das vorgenannte
Vorhaben ist somit nur mit einer Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ umsetzbar. Die
Kosten der Bebauungsplanänderung (Planungsbüro, Gutachten) sind entweder von der
Ortsgemeinde oder -mittels städtebaulichem Vertrag- von den Vorhabenträgern/Anliegern zu tragen.
Die öffentliche Grünfläche sichert weiterhin die Integration des Baugebietes in das Landschaftsbild
und erfüllt klimatische und bodenschützende Funktionen (Verdunstung, Verschattung). Die
Aufwertung der ehemaligen Ackerfläche wurde zudem in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
des Bebauungsplanes berücksichtigt und als kompensationsmindernde Maßnahme gewertet.
Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes käme es zu einer Neuaufstellung der Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung. Der Wegfall der öffentlichen Grünfläche müsste dabei durch die
Inanspruchnahme von Ökokontoflächen extern kompensiert werden. Die Ortsgemeinde Winden
verfügt derzeit über ausreichend Ökokontoflächen, um den Eingriff zu kompensieren. Ob für das
vorgenannte Vorhaben Ökokontoflächen zur Verfügung gestellt werden, liegt im Ermessen der
Ortsgemeinde. Die Kosten zur Anlage der betroffenen Flächen könnten dabei auf die
Vorhabenträger/Anlieger übertragen werden.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Änderungsvorschlag lediglich zu
einer Entlastung der an das Flurstück Nr. 443/1 angrenzenden Baugrundstücke führen würde. Für
alle weiteren von den laufenden bauaufsichtlichen Verfahren betroffenen Grundstücke im Baugebiet
„Am Bahnhof“ bestünde die Problematik hinsichtlich der GRZ-Überschreitung nach der
vorgeschlagenen Änderung des Bebauungsplanes ungemindert fort.
Bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, ist zunächst die grundsätzliche
Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
Vorschlag der Verwaltung:
Der Gemeinderat entscheidet in einem Grundsatzbeschluss darüber, ob dem Vorschlag zur
Änderung des Bebauungsplanes in der oben dargestellten Form gefolgt werden soll.
Text aus PDF extrahiert