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Bebauungsplan 'Am Bahnhof' - Änderungsanträge von Anwohnern; Grundsatzbeschluss

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Kandel
Datum2023-04-19
DatenstufeNur Dokumente
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Beschlussvorlage Drucksache Nr.: 2019/1304 Sachbearbeiter/in: Theiß, Fabian Vom: 05.04.2023 Tel.: 07275/960-315 E-Mail: [email protected] Beratungsfolge; Sitzungstag: Gemeinderat Winden 19.04.2023 Organisation Finanzen Bauen Bürgerdienste Bürgermeister Bebauungsplan "Am Bahnhof" - Änderungsanträge von Anwohnern; Grundsatzbeschluss Aufgrund der Überschreitung der im Bebauungsplan „Am Bahnhof“ festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) wurden in mehreren Fällen bauaufsichtliche Verfahren gegen Anwohner des Baugebiets seitens der Kreisverwaltung Germersheim eingeleitet. Der Bebauungsplan schließt eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gem.§ 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) weiterhin aus. Der Gemeinderat hat an dieser Regelung in der Vergangenheit wiederholt festgehalten und eine Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ mehrfach abgelehnt. Wir verweisen diesbezüglich auf die bisherigen Beratungen und Beschlussfassungen am 25.05.2020 (DS Nr. 2019/0262), 18.01.2021 (TOP 4; Antrag eines Ratsmitglieds), 31.05.2021 (beratend) und 21.07.2021 (DS Nr. 2019/1048). Zum 09.03.2023 sind bei der Ortsgemeinde zwei Anträge von Anwohnern des Baugebiets eingegangen, welche abermals eine Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ anregen. Die inhaltlich gleichlautenden Änderungsanträge schlagen einen anteiligen Flächenankauf des im Eigentum der Ortsgemeinde stehenden Flurstücks Nr. 443/1 vor, welches derzeit als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist. Der Argumentation der beiden Anträge folgend soll durch die damit erzielte Vergrößerung des Baugrundstücks die überschrittene GRZ gemindert und die von der Kreisverwaltung geforderten Rückbau- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen auf ein verträgliches Maß reduziert werden. Als Vorteile für die Gemeinde werden der Verkaufserlös, eine erhöhte Grundsteuer sowie der Wegfall der von der Ortsgemeinde durchzuführenden Pflegemaßnahmen aufgeführt. Der aktuell geltende Bebauungsplan „Am Bahnhof“ sieht für das Flurstück Nr. 443/1 die Nutzung als öffentliche Grünfläche (ÖG3) vor. Die Ausweisung ist Teil des städtebaulichen Konzepts und dient der Abgrenzung des Ortsrandes und der Attraktivierung des Wohnumfeldes. Das vorgenannte Vorhaben ist somit nur mit einer Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ umsetzbar. Die Kosten der Bebauungsplanänderung (Planungsbüro, Gutachten) sind entweder von der Ortsgemeinde oder -mittels städtebaulichem Vertrag- von den Vorhabenträgern/Anliegern zu tragen. Die öffentliche Grünfläche sichert weiterhin die Integration des Baugebietes in das Landschaftsbild und erfüllt klimatische und bodenschützende Funktionen (Verdunstung, Verschattung). Die Aufwertung der ehemaligen Ackerfläche wurde zudem in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung des Bebauungsplanes berücksichtigt und als kompensationsmindernde Maßnahme gewertet. Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes käme es zu einer Neuaufstellung der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung. Der Wegfall der öffentlichen Grünfläche müsste dabei durch die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen extern kompensiert werden. Die Ortsgemeinde Winden verfügt derzeit über ausreichend Ökokontoflächen, um den Eingriff zu kompensieren. Ob für das vorgenannte Vorhaben Ökokontoflächen zur Verfügung gestellt werden, liegt im Ermessen der Ortsgemeinde. Die Kosten zur Anlage der betroffenen Flächen könnten dabei auf die Vorhabenträger/Anlieger übertragen werden. Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Änderungsvorschlag lediglich zu einer Entlastung der an das Flurstück Nr. 443/1 angrenzenden Baugrundstücke führen würde. Für alle weiteren von den laufenden bauaufsichtlichen Verfahren betroffenen Grundstücke im Baugebiet „Am Bahnhof“ bestünde die Problematik hinsichtlich der GRZ-Überschreitung nach der vorgeschlagenen Änderung des Bebauungsplanes ungemindert fort. Bevor weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, ist zunächst die grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. Vorschlag der Verwaltung: Der Gemeinderat entscheidet in einem Grundsatzbeschluss darüber, ob dem Vorschlag zur Änderung des Bebauungsplanes in der oben dargestellten Form gefolgt werden soll.

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