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Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht in Pachtangelegenheiten

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2025-12-10
DatenstufeNur Dokumente
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 27.11.2025 Bad Bergzabern Az.: 24-29/1102 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Gemeinderat Kapsweyer 10.12.2025 öffentlich beschließend --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht in Pachtangelegenheiten Sachverhalt: Gemäß § 33 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, kann ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Die SPD-Fraktion hat einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Begehrt wird Einsicht in die Pachtverträge der Ortsgemeinde Kapsweyer, um die für eine Entscheidung notwendigen Informationen zu verschiedenen Maßgaben von Pachtverträgen zu erhalten. Das berechtigte Interesse liegt aus Sicht der Verwaltung vor. Über die Art der Durchführung der Akteneinsicht entscheidet der Gemeinderat. Der Gemeinderat kann einzelne Ratsmitglieder mit der Akteneinsicht beauftragen. Diese zu beauftragende Ratsmitglieder sind durch Wahl zu bestellen. Gemäß Absatz 3 Satz 5 muss den beauftragten Ratsmitgliedern ein Vertreter der Antragsteller angehören. Der Gemeinderat kann ebenfalls einen bereits bestehenden Ausschuss mit der Akteneinsicht beauftragen. Der Gemeinderat kann weiterhin einen neu zu bildenden Akteneinsichtsausschuss beauftragen, dem ein Auftrag zu erteilen ist, der sich im Sinne des Anliegens der Antragsteller auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt. Über die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Akteneinsichtsausschusses entscheidet der Gemeinderat nach freiem Ermessen, er muss jedoch mindestens aus drei Personen bestehen, damit sichergestellt ist, dass auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden können. Die Bildung des Ausschusses erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 und 2 durch Wahl. Gemäß Absatz 3 Satz 5 muss dem Ausschuss ein Vertreter der Antragsteller angehören. Die Akteneinsicht erfolgt in der Verbandsgemeindeverwaltung. Es ist eine Niederschrift anzufertigen. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Akteneinsicht mit der Zustimmung zu einer der folgenden Varianten: Variante 1: Beauftragt werden einzelne, durch Wahl zu bestellende Ratsmitglieder, welche die Akteneinsicht vornehmen. Beauftragt werden ….. Oder: Variante 2: Der Gemeinderat beauftragt den bestehenden Ausschuss ……………….. mit der Akteneinsicht. Oder: Variante 3: Der Gemeinderat beauftragt einen neu zu bildenden „Akteneinsichtsausschuss“ mit der Akteneinsicht. Zu Ausschussmitgliedern werden gewählt …… Im Auftrag (Wohlrab) (Cornet) Sachbearbeiterin Abteilungsleiter

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