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Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht in Pachtangelegenheiten
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| Datum | 2025-12-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 27.11.2025
Bad Bergzabern
Az.: 24-29/1102
Sitzungsvorlage
für: Termin: Status:
Gemeinderat Kapsweyer 10.12.2025 öffentlich beschließend
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Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht in Pachtangelegenheiten
Sachverhalt:
Gemäß § 33 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, kann ein Viertel der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion in allen Angelegenheiten der
Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat
unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom
Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn
hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Das Verlangen auf
Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die
Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist.
Die SPD-Fraktion hat einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Begehrt wird Einsicht in die
Pachtverträge der Ortsgemeinde Kapsweyer, um die für eine Entscheidung notwendigen
Informationen zu verschiedenen Maßgaben von Pachtverträgen zu erhalten. Das
berechtigte Interesse liegt aus Sicht der Verwaltung vor.
Über die Art der Durchführung der Akteneinsicht entscheidet der Gemeinderat.
Der Gemeinderat kann einzelne Ratsmitglieder mit der Akteneinsicht beauftragen. Diese
zu beauftragende Ratsmitglieder sind durch Wahl zu bestellen. Gemäß Absatz 3 Satz 5
muss den beauftragten Ratsmitgliedern ein Vertreter der Antragsteller angehören.
Der Gemeinderat kann ebenfalls einen bereits bestehenden Ausschuss mit der
Akteneinsicht beauftragen.
Der Gemeinderat kann weiterhin einen neu zu bildenden Akteneinsichtsausschuss
beauftragen, dem ein Auftrag zu erteilen ist, der sich im Sinne des Anliegens der
Antragsteller auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt. Über die Zahl der Mitglieder
und die Zusammensetzung des Akteneinsichtsausschusses entscheidet der
Gemeinderat nach freiem Ermessen, er muss jedoch mindestens aus drei Personen
bestehen, damit sichergestellt ist, dass auch geheime Abstimmungen durchgeführt
werden können.
Die Bildung des Ausschusses erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 und 2 durch Wahl. Gemäß
Absatz 3 Satz 5 muss dem Ausschuss ein Vertreter der Antragsteller angehören.
Die Akteneinsicht erfolgt in der Verbandsgemeindeverwaltung. Es ist eine Niederschrift
anzufertigen.
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Akteneinsicht mit der Zustimmung zu
einer der folgenden Varianten:
Variante 1:
Beauftragt werden einzelne, durch Wahl zu bestellende Ratsmitglieder, welche die
Akteneinsicht vornehmen. Beauftragt werden …..
Oder:
Variante 2:
Der Gemeinderat beauftragt den bestehenden Ausschuss ……………….. mit der
Akteneinsicht.
Oder:
Variante 3:
Der Gemeinderat beauftragt einen neu zu bildenden „Akteneinsichtsausschuss“ mit der
Akteneinsicht. Zu Ausschussmitgliedern werden gewählt ……
Im Auftrag
(Wohlrab) (Cornet)
Sachbearbeiterin Abteilungsleiter
Text aus PDF extrahiert