Startseite › Verbandsgemeinde Bad Bergzabern › Antrag

Einwohneranträge nach § 17 GemO - Entscheidung über die Zulässigkeit der drei Einwohneranträge

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Bergzabern
Datum2021-09-22
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 13.09.2021 Bad Bergzabern Az.: 19-24/1437 Sitzungsvorlage für: Termin: Status: Gemeinderat Oberschlettenbach öffentlich --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Einwohneranträge nach § 17 GemO - Entscheidung über die Zulässigkeit der drei Einwohneranträge Sachverhalt: Bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße wurden am 14. Juli 2021 drei Einwohneranträge für die Ortsgemeinde Oberschlettenbach eingereicht. Die Kreisverwaltung hat diese Einwohneranträge zuständigkeitshalber über die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern an die Ortsgemeinde Oberschlettenbach zurückgegeben. Einwohneranträge nach § 17 der Gemeindeordnung (GemO) sind an zwingende formelle und materielle Voraussetzungen gebunden. Formelle Voraussetzungen: Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten (§ 17 Abs. 2 GemO). Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn (§ 17 Abs. 3 GemO). Die Ortsgemeinde Oberschlettenbach hatte 139 Einwohner zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2020, sodass die Mindestanzahl von 10 Unterschriften erforderlich gewesen wäre. Insgesamt wurden 10 bzw. 11 Unterschriften vorgelegt. Jede Unterschriftenliste muss, gemäß dem Kommentar zu § 17 der Gemeindeordnung (Lfd. Nr. 3.3.2), den ausformulierten Wortlaut des Einwohnerantrags, die Begründung sowie die Angabe der/des Vertreter(s) enthalten. In den vorgelegten Unterschriftenlisten sind zwar die Wortlaute der Einwohneranträge, teilweise die Begründungen, jedoch nicht die Vertreter aufgeführt. Weiterhin sind in dem Antrag nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 GemO geforderten bis zu drei Personen benannt, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten. Materielle Voraussetzungen: Der Einwohnerantrag ist nur zulässig in Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung der Gemeinderat zuständig ist (§ 17 Abs. 1 GemO). Da bereits die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen nur kurz auf den Inhalt der Einwohneranträge eingegangen. 1. Überprüfung der Haushalte 2017-2020 Der Einwohnerantrag ist zu unkonkret formuliert. Die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Belege wird im Ermessen des Gemeinderates im Rahmen der Rechnungsprüfungen durchgeführt. 2. Bauvorhaben (Laut Mitteilung der Bauabteilung): Im Juni 2020 ging bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern ein Baugesuch über die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in der Gewanne „Im Breitbusch“ ein. Der Bauherr beantragte die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Errichtung einer 39,00 x 12,50 Meter großen Lagerhalle sowie von zwei Silos mit einer Höhe von 8,40 m. Die Verwaltung fertigte hierzu eine Stellungnahme, die in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 24.06.2020 behandelt werden sollte. In dieser Sitzung beschloss der Gemeinderat zunächst, sich bei einem Vorort-Termin das Grundstück anzusehen und den Tagesordnungspunkt deshalb zunächst zu vertagen. Nach diesem wurde in der nächsten Gemeinderatssitzung am 08.07.2020 dem Bauantrag vom Gemeinderat einstimmig zugestimmt. Am 18.11.2020 ging auf der Verwaltung die Baugenehmigung der Kreisverwaltung zum Hallenneubau ein. Hier handelt es sich um keine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung, da es sich hierbei um eine Aufgabe der Kreisverwaltung als Bauaufsichtsbehörde handelt. 3. Gestaltungssatzung Stand der Gestaltungssatzung (Laut Mitteilung der Bauabteilung): Nach Abschluss der Dorfmoderation und Genehmigung des Dorferneuerungskonzeptes im Rahmen der Schwerpunktanerkennung entschied sich der Gemeinderat Oberschlettenbach dazu, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel des Erlasses einer Gestaltungssatzung für die bebaubaren, unüberplanten Grundstücke innerhalb der Ortslage (= unbeplanter Innenbereich). Aufgrund des kleinen Ortsbereichs, der leicht überschaubar ist und zur Kosteneinsparung beschloss der Gemeinderat, dass Verfahren selbst durchzuführen. Nach Sichtung und Sammlung mehrerer vergleichbarer Satzungen anderer Gemeinden entwickelte der Gemeinderat einen ersten Entwurf, der anschließend mit dem Dorferneuerungsbeauftragten der Kreisverwaltung, Herrn Klesy, abgestimmt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass viele Vorgaben sehr detailliert und deswegen aufwendig umzusetzen wären. Die Satzung wurde deshalb von der Gemeinde überarbeitet und verschlankt und soll demnächst in einer Einwohnerinformation den Bürgern vorgestellt werden, um diese bei der Aufstellung anzuhören und zu integrieren. Danach wird sie vermutlich nochmals mit der Kreisverwaltung abgestimmt um ggf. anschließend vom Gemeinderat beschlossen und bekanntgemacht zu werden. Nach § 17 Abs. 5 GemO müssen alle vorstehend aufgeführten Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 4 GemO im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung bereits erfüllt sein. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der drei Einwohneranträge bei der Gemeindeverwaltung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt waren. Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuständig für die Feststellung, ob ein Einwohnerantrag zugelassen werden muss oder kann, ist also der Gemeinderat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 GemO). Die Entscheidung des Gemeinderates ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekannt zu machen (§ 17 Abs. 6 Satz 4 GemO). --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt aufgrund der oben gemachten Ausführungen, die drei Einwohneranträge aufgrund der Nichterfüllung aller formellen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Die wesentlichen Gründe für die Nichtzulassung sind: - Nach § 17 Abs. 4 GemO bzw. der entsprechenden Kommentierung muss jede Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags, die Begründung sowie die Angabe der/des Vertreter(s), enthalten. - Weiterhin sind in dem Antrag nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 GemO geforderten bis zu drei Personen benannt, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten. Diese beiden formellen Voraussetzungen sind bei den vorliegenden Einwohneranträgen nicht erfüllt und deshalb werden die drei Einwohneranträge vom Gemeinderat nicht zugelassen. Im Auftrag Cornet, Abteilungsleiter Lambrix, Sachbearbeiter

Text aus PDF extrahiert