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Einwohneranträge nach § 17 GemO - Entscheidung über die Zulässigkeit der drei Einwohneranträge
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
| Datum | 2021-09-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 13.09.2021
Bad Bergzabern
Az.: 19-24/1437
Sitzungsvorlage
für: Termin: Status:
Gemeinderat Oberschlettenbach öffentlich
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Einwohneranträge nach § 17 GemO
- Entscheidung über die Zulässigkeit der drei Einwohneranträge
Sachverhalt:
Bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße wurden am 14. Juli 2021 drei
Einwohneranträge für die Ortsgemeinde Oberschlettenbach eingereicht.
Die Kreisverwaltung hat diese Einwohneranträge zuständigkeitshalber über die
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern an die Ortsgemeinde Oberschlettenbach
zurückgegeben.
Einwohneranträge nach § 17 der Gemeindeordnung (GemO) sind an zwingende formelle
und materielle Voraussetzungen gebunden.
Formelle Voraussetzungen:
Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten,
schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen
benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten (§ 17 Abs. 2 GemO).
Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v. H. der
Einwohner, mindestens jedoch zehn (§ 17 Abs. 3 GemO). Die Ortsgemeinde
Oberschlettenbach hatte 139 Einwohner zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2020, sodass
die Mindestanzahl von 10 Unterschriften erforderlich gewesen wäre. Insgesamt wurden
10 bzw. 11 Unterschriften vorgelegt.
Jede Unterschriftenliste muss, gemäß dem Kommentar zu § 17 der Gemeindeordnung
(Lfd. Nr. 3.3.2), den ausformulierten Wortlaut des Einwohnerantrags, die Begründung
sowie die Angabe der/des Vertreter(s) enthalten.
In den vorgelegten Unterschriftenlisten sind zwar die Wortlaute der Einwohneranträge,
teilweise die Begründungen, jedoch nicht die Vertreter aufgeführt.
Weiterhin sind in dem Antrag nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 GemO geforderten bis
zu drei Personen benannt, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.
Materielle Voraussetzungen:
Der Einwohnerantrag ist nur zulässig in Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung,
für deren Entscheidung der Gemeinderat zuständig ist (§ 17 Abs. 1 GemO).
Da bereits die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ohne Prüfung der
materiellen Voraussetzungen nur kurz auf den Inhalt der Einwohneranträge
eingegangen.
1. Überprüfung der Haushalte 2017-2020
Der Einwohnerantrag ist zu unkonkret formuliert. Die Prüfung der Jahresabschlüsse und
der Belege wird im Ermessen des Gemeinderates im Rahmen der Rechnungsprüfungen
durchgeführt.
2. Bauvorhaben (Laut Mitteilung der Bauabteilung):
Im Juni 2020 ging bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern ein Baugesuch
über die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in der Gewanne „Im Breitbusch“ ein.
Der Bauherr beantragte die Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebes durch die
Errichtung einer 39,00 x 12,50 Meter großen Lagerhalle sowie von zwei Silos mit einer
Höhe von 8,40 m. Die Verwaltung fertigte hierzu eine Stellungnahme, die in öffentlicher
Gemeinderatssitzung am 24.06.2020 behandelt werden sollte. In dieser Sitzung
beschloss der Gemeinderat zunächst, sich bei einem Vorort-Termin das Grundstück
anzusehen und den Tagesordnungspunkt deshalb zunächst zu vertagen.
Nach diesem wurde in der nächsten Gemeinderatssitzung am 08.07.2020 dem
Bauantrag vom Gemeinderat einstimmig zugestimmt.
Am 18.11.2020 ging auf der Verwaltung die Baugenehmigung der Kreisverwaltung zum
Hallenneubau ein.
Hier handelt es sich um keine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung, da es sich
hierbei um eine Aufgabe der Kreisverwaltung als Bauaufsichtsbehörde handelt.
3. Gestaltungssatzung
Stand der Gestaltungssatzung (Laut Mitteilung der Bauabteilung):
Nach Abschluss der Dorfmoderation und Genehmigung des Dorferneuerungskonzeptes
im Rahmen der Schwerpunktanerkennung entschied sich der Gemeinderat
Oberschlettenbach dazu, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel des Erlasses einer
Gestaltungssatzung für die bebaubaren, unüberplanten Grundstücke innerhalb der
Ortslage (= unbeplanter Innenbereich).
Aufgrund des kleinen Ortsbereichs, der leicht überschaubar ist und zur Kosteneinsparung
beschloss der Gemeinderat, dass Verfahren selbst durchzuführen. Nach Sichtung und
Sammlung mehrerer vergleichbarer Satzungen anderer Gemeinden entwickelte der
Gemeinderat einen ersten Entwurf, der anschließend mit dem
Dorferneuerungsbeauftragten der Kreisverwaltung, Herrn Klesy, abgestimmt wurde.
Hierbei wurde festgestellt, dass viele Vorgaben sehr detailliert und deswegen aufwendig
umzusetzen wären. Die Satzung wurde deshalb von der Gemeinde überarbeitet und
verschlankt und soll demnächst in einer Einwohnerinformation den Bürgern vorgestellt
werden, um diese bei der Aufstellung anzuhören und zu integrieren. Danach wird sie
vermutlich nochmals mit der Kreisverwaltung abgestimmt um ggf. anschließend vom
Gemeinderat beschlossen und bekanntgemacht zu werden.
Nach § 17 Abs. 5 GemO müssen alle vorstehend aufgeführten Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 1 bis 4 GemO im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der
Gemeindeverwaltung bereits erfüllt sein.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der
drei Einwohneranträge bei der Gemeindeverwaltung nicht alle formellen
Voraussetzungen erfüllt waren.
Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuständig für
die Feststellung, ob ein Einwohnerantrag zugelassen werden muss oder kann, ist also
der Gemeinderat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 GemO).
Die Entscheidung des Gemeinderates ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen
öffentlich bekannt zu machen (§ 17 Abs. 6 Satz 4 GemO).
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt aufgrund der oben gemachten Ausführungen, die drei
Einwohneranträge aufgrund der Nichterfüllung aller formellen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.
Die wesentlichen Gründe für die Nichtzulassung sind:
- Nach § 17 Abs. 4 GemO bzw. der entsprechenden Kommentierung muss jede
Unterschriftenliste den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags, die Begründung
sowie die Angabe der/des Vertreter(s), enthalten.
- Weiterhin sind in dem Antrag nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 4 GemO geforderten
bis zu drei Personen benannt, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu
vertreten.
Diese beiden formellen Voraussetzungen sind bei den vorliegenden
Einwohneranträgen nicht erfüllt und deshalb werden die drei Einwohneranträge vom
Gemeinderat nicht zugelassen.
Im Auftrag
Cornet, Abteilungsleiter Lambrix, Sachbearbeiter
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