Startseite › Samtgemeinde Uelsen › Antrag

Antrag der SPD-Fraktion: Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen Raum

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Uelsen
Datum2021-06-14
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Samtgemeinde Uelsen Beschlussvorlage Abteilung: Zentrale Dienste Verfasser(in): Bosch, Hajo öffentlich Datum: 04.06.2021 Aktenzeichen: 2021/077 Bezug-Nr.: Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Samtgemeindeausschuss 14.06.2021 45. Sitzung des nichtöffentlich Samtgemeindeausschusses Samtgemeinderat 14.06.2021 18. Sitzung des Rates der öffentlich Samtgemeinde Uelsen Betreff: Antrag der SPD-Fraktion: Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen Raum Sach- und Rechtslage: Die SPD-Fraktion des Samtgemeinderates hat mit Mail vom 31.05.2021 den Antrag gestellt, eine Satzung zur Regelung von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum zu erlassen. Sinn und Zweck der Satzung sei, die Plakatierung ausschließlich an Stellwänden zuzulassen und damit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden (s. Anlage). Rechtsgrundlage einer Satzung zur Regelung von Wahlwerbung ist unter anderem § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG). Danach kann der zuständige Straßen- baulastträger durch eine Satzung bestimmte Sondernutzungen, die über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehen, regeln. Darunter fällt z.B. auch die Plakatwerbung. Träger der Straßenbaulast im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht die Samtgemeinde, sondern sind die einzelnen Gemeinden. Diesen steht auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zu, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. Der Samtgemeindeausschuss bzw. Samtgemeinderat kann über den Antrag deshalb nicht entscheiden. Beschlussvorschlag: Der Samtgemeindeausschuss empfiehlt / der Samtgemeinderat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, den Antrag der SPD-Fraktion an die jeweiligen Mitgliedsgemeinden weiterzuleiten. Die Mitgliedsgemeinden sollen dann in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob sie eine entsprechende Satzung zur Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen Raum beschließen wollen.

Text aus PDF extrahiert