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Antrag der SPD-Fraktion: Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Uelsen |
| Datum | 2021-06-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde
Uelsen
Beschlussvorlage Abteilung: Zentrale Dienste
Verfasser(in): Bosch, Hajo
öffentlich Datum: 04.06.2021
Aktenzeichen:
2021/077 Bezug-Nr.:
Beratungsfolge
Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus
Samtgemeindeausschuss 14.06.2021 45. Sitzung des nichtöffentlich
Samtgemeindeausschusses
Samtgemeinderat 14.06.2021 18. Sitzung des Rates der öffentlich
Samtgemeinde Uelsen
Betreff: Antrag der SPD-Fraktion: Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen
Raum
Sach- und Rechtslage:
Die SPD-Fraktion des Samtgemeinderates hat mit Mail vom 31.05.2021 den Antrag gestellt,
eine Satzung zur Regelung von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum zu erlassen.
Sinn und Zweck der Satzung sei, die Plakatierung ausschließlich an Stellwänden zuzulassen
und damit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden (s. Anlage).
Rechtsgrundlage einer Satzung zur Regelung von Wahlwerbung ist unter anderem § 18 des
Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG). Danach kann der zuständige Straßen-
baulastträger durch eine Satzung bestimmte Sondernutzungen, die über den Gemeingebrauch
der Straße hinausgehen, regeln. Darunter fällt z.B. auch die Plakatwerbung. Träger der
Straßenbaulast im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch nicht die Samtgemeinde, sondern sind die
einzelnen Gemeinden.
Diesen steht auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) zu, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln.
Der Samtgemeindeausschuss bzw. Samtgemeinderat kann über den Antrag deshalb nicht
entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeindeausschuss empfiehlt / der Samtgemeinderat beschließt, die Verwaltung zu
beauftragen, den Antrag der SPD-Fraktion an die jeweiligen Mitgliedsgemeinden
weiterzuleiten. Die Mitgliedsgemeinden sollen dann in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob
sie eine entsprechende Satzung zur Regelung der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
beschließen wollen.
Text aus PDF extrahiert