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Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie über das Investitionsprogramm für die Jahre 2026 bis 2028
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Kirchdorf |
| Datum | 2024-12-10 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Nummer: 24/3-0005
Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr.
Finanzen und Liegen- 20-21-02/03 Kopecki, Michael 22.10.2024
schaften
Beratungsfolge Status
Rat Freistatt öffentlich beschließend
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Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für
das Haushaltsjahr 2025 sowie über das Investitionsprogramm für die Jahre 2026 bis 2028
Kurzinfo zum Sachverhalt:
Den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Freistatt liegen der von der Verwaltung aufgestellte Ent-
wurf des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie der Ent-
wurf des Investitionsplanes für die Jahre 2026 bis 2028 vor.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Freistatt beschließt für das Haushaltsjahr 2025 die nachfolgende Haus-
haltssatzung:
Haushaltssatzung der Gemeinde Freistatt für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), hat der Rat der
Gemeinde Freistatt in der Sitzung am 10.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 345.200,00 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 393.300,00 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0,00 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 341.700,00 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 386.000,00 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 29.000,00 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 183.000,00 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
festgesetzt.
- 2 -
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 370.700,00 €
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 569.000,00 €
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Aus-
zahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 56.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch eine besondere Hebesatzsatzung für das
Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 390 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 209 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 6
Für die Befugnis des Bürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
nach § 117 Abs. 1 NKomVG zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von 2.000,00 € im Einzelfall als
unerheblich.
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Gleichzeitig beschließt der Rat der Gemeinde Freistatt die erforderlichen Ausgaben bis zum Inkrafttreten
der Haushaltssatzung bis zur Höhe der Haushaltsansätze über- bzw. außerplanmäßig bereitzustellen
(vorläufige Haushaltsführung gem. § 116 NKomVG).
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den Investitionsplan für die Jahre 2026 bis 2028 wie von der
Verwaltung vorgeschlagen aufzustellen.
(Fachbereichsleiter) (Samtgemeindebürgermeister/Bürger-
meister/Gemeindedirektor)
Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________
Abstimmung:
Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________
(Protokollführerin / Protokollführer)
- 3 -
Nummer: 24/3-0005
Sachverhalt:
Den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Freistatt liegen der von der Verwaltung aufgestellte
Entwurf des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 sowie der
Entwurf des Investitionsplanes für die Jahre 2026 bis 2028 vor.
Der nach § 110 Abs. 4 NKomVG geforderte Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn im Planjahr
2025 der Ergebnishaushalt ausgeglichen ist oder wenn nach § 110 Abs. 5 NKomVG ein mögli-
cher Fehlbetrag durch Überschüsse aus Vorjahren oder bis zum Jahr 2027 gedeckt werden
kann.
Zum Haushaltsausgleich 2025 wird insbesondere auf die Ausführungen im Vorbericht unter
Punkt XII. (Schlussbetrachtung) auf Seite 14 hingewiesen.
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