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Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie über das Investitionsprogramm für die Jahre 2024 bis 2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Kirchdorf
Datum2022-12-19
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Sitzungsvorlage Nummer: 22/5-0014 Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr. Finanzen und Liegen- 20-21-02/05 Kopecki, Michael 16.11.2022 schaften Beratungsfolge Status Rat Varrel öffentlich beschließend TOP: Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie über das Investitionsprogramm für die Jahre 2024 bis 2026 Kurzinfo zum Sachverhalt: Den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Varrel liegen der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie der Entwurf des Investitionsplanes für die Jahre 2024 bis 2026 vor. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Varrel beschließt für das Jahr 2023 die nachfolgende Haushaltssatzung: Haushaltssatzung der Gemeinde Varrel für das Haushaltsjahr 2023 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Varrel in der Sitzung am 19.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 2.055.500,00 € 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2.620.800,00 € 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 2.200,00 € 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 € 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.003.400,00 € 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.456.800,00 € 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 5.700,00 € 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 428.000,00 € 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,00 € 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 0,00 € festgesetzt. - 2 - Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 2.009.100,00 € - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 2.884.800,00 € § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Aus- zahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 333.000,00 € festgesetzt. § 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 390 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v. H. 2. Gewerbesteuer 380 v. H. § 6 Für die Befugnis des Bürgermeisters, über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 117 Abs. 1 NKomVG zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von 2.000,00 € im Einzelfall als unerheblich. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gleichzeitig beschließt der Rat der Gemeinde Varrel die erforderlichen Ausgaben bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung bis zur Höhe der Haushaltsansätze über- bzw. außerplanmäßig zu genehmigen (vorläufige Haushaltsführung gem. § 116 NKomVG). Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den Investitionsplan für die Jahre 2024 bis 2026 wie von der Verwaltung vorgeschlagen aufzustellen. (Fachbereichsleiter) (Samtgemeindebürgermeister/Bürger- meister/Gemeindedirektor) Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________ Abstimmung: Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________ (Protokollführerin / Protokollführer) - 3 - Nummer: 22/5-0014 Sachverhalt: Den Mitgliedern des Rates der Gemeinde Varrel liegen der von der Verwaltung aufgestellte Ent- wurf des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie der Ent- wurf des Investitionsplanes für die Jahre 2024 bis 2026 vor. Der nach § 110 Abs. 4 NKomVG geforderte Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn im Planjahr 2023 der Ergebnishaushalt ausgeglichen ist oder wenn nach § 110 Abs. 5 NKomVG ein mögli- cher Fehlbetrag durch Überschüsse aus Vorjahren oder bis zum Jahr 2025 gedeckt werden kann. Zum Haushaltsausgleich 2023 wird insbesondere auf die Ausführungen im Vorbericht unter Punkt XII. (Schlussbetrachtung) auf Seite 14 hingewiesen.

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