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Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBremen
Datum2026-04-22
DatenstufeNur Dokumente
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Bürgerschaftskanzlei 2/20 Auskunft erteilt: Nesrin-Meliha Dönoglu Tel. 0421 361 12471 Datum: 16. April 2026 Vorlage VL 21/7213 - öffentlich - Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsaktion Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Informationsfreiheit und 22. April 2026 beschließend Digitalisierung Titel der Vorlage Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676) Wirtschaftlichkeit: Keine WU VL-Nummer Senat: / Sachdarstellung Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen nach dem derzeitigen § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutz-Grundverordnung bisher nicht den Bestimmungen des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutz-Grundverordnung, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht. Nach dem Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024 (Rechtssache C-33/22) zur Anwendung der DSGVO auf die Tätigkeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen muss davon ausgegangen werden, dass die bisherige Annahme, die Parlamente seien, jedenfalls im parlamentarischen Kernbereich, von der DSGVO ausgenommen, nicht mehr vertretbar ist. Damit ist § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz- Grundverordnung unanwendbar. 1 von 2 Da die Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft als parlamentarisches Binnenrecht nicht die Erfordernisse der DSGVO an eine Rechtsgrundlage zur mitgliedstaatlichen Regelung der spezifischen Anforderungen der Datenverarbeitung erfüllt, ergibt sich ein dringender Anpassungsbedarf auf gesetzlicher Ebene, um die parlamentarische Datenverarbeitung rechtssicher zu gestalten. Um die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH umzusetzen, hat sich eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Bürgerschaftskanzlei, des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des Senatskommissars für den Datenschutz/des Senators für Finanzen gebildet, um eine tragfähige Lösung im Bereich Datenschutz für die Datenverarbeitung auf parlamentarischer Ebene zu finden. Die Bürgerschaftskanzlei hat auf Grundlage der Arbeitsergebnisse einen Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (Drucksache 21/1676) verfasst und diesen mit den Fraktionen abgestimmt. Mit dem Änderungsantrag soll im Wesentlichen eine spezielle gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 e) i.V.m. Abs. 3 b) DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten im parlamentarischen Raum geschaffen werden. Entsprechend Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO ist eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im parlamentarischen Raum geplant. Weiter beinhaltet der Änderungsantrag eine Regelung, welche die Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken im parlamentarischen Bereich erlaubt (Zweckänderungsklausel). Außerdem werden nach Art. 23 Abs. 1 e) und h) DSGVO Ausnahmen der Betroffenenrechte (Informations- und Auskunftsrechte gem. Art. 13 bis 15 DSGVO) gesetzlich geregelt. Beschlussempfehlung Der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Informationsfreiheit und Digitalisierung stimmt dem Änderungsantrag zu. Anlage(n): 1. Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676) Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen VL 21/7213 2 von 2

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