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Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Bremen |
| Datum | 2026-04-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Bürgerschaftskanzlei
2/20
Auskunft erteilt:
Nesrin-Meliha Dönoglu
Tel. 0421 361 12471
Datum:
16. April 2026
Vorlage VL 21/7213
- öffentlich -
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsaktion
Ausschuss für Wissenschaft, Medien,
Datenschutz, Informationsfreiheit und 22. April 2026 beschließend
Digitalisierung
Titel der Vorlage
Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen
Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676)
Wirtschaftlichkeit: Keine WU
VL-Nummer Senat: /
Sachdarstellung
Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten
Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen
nach dem derzeitigen § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-
Datenschutz-Grundverordnung bisher nicht den Bestimmungen des Bremischen
Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutz-Grundverordnung, soweit sie in
Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten
und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht.
Nach dem Urteil des EuGH vom 16. Januar 2024 (Rechtssache C-33/22) zur
Anwendung der DSGVO auf die Tätigkeit von parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen muss davon ausgegangen werden, dass die bisherige
Annahme, die Parlamente seien, jedenfalls im parlamentarischen Kernbereich, von
der DSGVO ausgenommen, nicht mehr vertretbar ist.
Damit ist § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-
Grundverordnung unanwendbar.
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Da die Datenschutzordnung der Bremischen Bürgerschaft als parlamentarisches
Binnenrecht nicht die Erfordernisse der DSGVO an eine Rechtsgrundlage zur
mitgliedstaatlichen Regelung der spezifischen Anforderungen der Datenverarbeitung
erfüllt, ergibt sich ein dringender Anpassungsbedarf auf gesetzlicher Ebene, um die
parlamentarische Datenverarbeitung rechtssicher zu gestalten.
Um die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH umzusetzen, hat sich eine
verwaltungsinterne Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Bürgerschaftskanzlei, des
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie des
Senatskommissars für den Datenschutz/des Senators für Finanzen gebildet, um eine
tragfähige Lösung im Bereich Datenschutz für die Datenverarbeitung auf
parlamentarischer Ebene zu finden.
Die Bürgerschaftskanzlei hat auf Grundlage der Arbeitsergebnisse einen
Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen
Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (Drucksache 21/1676)
verfasst und diesen mit den Fraktionen abgestimmt.
Mit dem Änderungsantrag soll im Wesentlichen eine spezielle gesetzliche
Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 e) i.V.m. Abs. 3 b) DSGVO zur
Verarbeitung personenbezogener Daten im parlamentarischen Raum geschaffen
werden. Entsprechend Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO ist eine Rechtsgrundlage zur
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im
parlamentarischen Raum geplant. Weiter beinhaltet der Änderungsantrag eine
Regelung, welche die Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu
anderen als den ursprünglichen Zwecken im parlamentarischen Bereich erlaubt
(Zweckänderungsklausel). Außerdem werden nach Art. 23 Abs. 1 e) und h) DSGVO
Ausnahmen der Betroffenenrechte (Informations- und Auskunftsrechte gem. Art. 13
bis 15 DSGVO) gesetzlich geregelt.
Beschlussempfehlung
Der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz, Informationsfreiheit und
Digitalisierung stimmt dem Änderungsantrag zu.
Anlage(n):
1. Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen
Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (21/1676)
Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen VL 21/7213 2 von 2
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