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Verwendung der Sachinvestitionsmittel des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025-2036 für die Stadt Herne
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herne |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
A. Sachverhalt
Aktuelle Haushaltssituation der Stadt Herne
Die Stadt Herne befindet sich in einer akuten und historisch beispiellosen Haushaltskrise, die vor allem infolge der Pandemie und des Ukrainekriegs zu erheblichen Preis- und Kostensteigerungen (z. B. Personalkosten, Baukosten, Energiekosten, Sozialkosten) führte. Zudem ist der städtische Haushalt seit Jahren durch eine strukturelle Unterfinanzierung geprägt.
In Zahlen lässt sich das alles sowohl im vorläufigen Entwurf des Jahresabschlusses 2025 ablesen, dessen Ergebnisrechnung einen Jahresfehlbetrag von rd. -112 Mio. € ausweist (höchstes Defizit in der Stadtgeschichte), als auch im laufenden Haushaltsplan mit einem Planergebnis 2026 von rd. -126 Mio. € (ebenfalls höchstes historisches Plandefizit). Verbunden sind die Jahresdefizite mit einer dramatischen Zunahme der Verschuldung (per 31.12.2025: rd. 1,4 Mrd. €; 100 bis 150 Mio. € jährlich hinzukommend), die zu Lasten nachfolgender Generationen geht. Ebenso ist im Investitionshaushalt von nie dagewesenen Steigerungen der Mittelbedarfe auszugehen.
Obwohl die Bezirksregierung Arnsberg den Haushalt 2026 genehmigt hat und Herne damit vorerst handlungsfähig bleibt, sind die langfristigen Aussichten ohne eine grundlegende Neuordnung der kommunalen Finanzausstattung durch den Bund und das Land NRW düster. Diese ist jedoch nicht in Sicht, auch wenn die bestehende Problematik (die Situation der Stadt Herne ist in unterschiedlicher Ausprägung vergleichbar mit der Mehrheit der Kommunen in Deutschland) auf den unterschiedlichen staatlichen Ebenen allseits bekannt ist. Finanzielle Engpässe auf allen Staatsebenen in Kombination mit für die Kommunen ungünstigen Ausgabeprioritäten auf Bundes- und Landesebene verhindern jedoch den notwendigen „großen Wurf“. Stattdessen kommt es immer wieder zu singulären Hilfestellungen (Altschuldenhilfe, Förderprogramme), die die Symptome für eine gewisse Zeit lindern, aber nicht beseitigen.
Somit bleibt das Thema „Erlangung der Haushaltsgenehmigung für das Folgejahr“ prioritäres Handlungsziel der Stadt. Die Erreichung des Ziels ist aufgrund anhaltend sehr schlechter Rahmenbedingungen indes ungewiss geworden. Dies vorausgeschickt, sorgt die Verteilung der Mittel aus dem Bundes-Sondervermögen Infrastruktur in der nordrhein-westfälischen kommunalen Familie einmal mehr für erheblichen Unmut und tiefe Enttäuschung. Im nächsten Abschnitt werden zunächst die Vorgaben des Landes NRW skizziert.
Erläuterung NRW‑Infrastrukturgesetz 2025‑2036
Das NRW‑Infrastrukturgesetz 2025‑2036 stellt den rechtlichen und finanziellen Rahmen bereit, Mittel aus dem Bundes‑Sondervermögen für Infrastruktur‑ und Klima-neutralitätsinvestitionen abzurufen. Die nachfolgende Abbildung gibt eine Übersicht über die Verteilung der Mittel in Nordrhein‑Westfalen (NRW).
Quelle: Darstellung des Städtetag NRW, Rundschreiben vom 23.10.2025
Für NRW stehen 21,1 Mrd. € über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zur Verfügung. Von den 21,1 Mrd. € entfallen 12,7 Mrd. € auf die Gemeinden und Kreise sowie 8,4 Mrd. € auf das Land.
Die kommunalen Mittel werden in zwei Komponenten aufgeteilt: 10 Mrd. € werden den Kommunen pauschal als Förderbudget zur Verfügung gestellt, weitere 2,7 Mrd. € fließen in die Aufstockung bestehender und die Einrichtung neuer kommunaler Förderprogramme des Landes.
Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sieht somit vor, nur etwa 60 % der Bundesmittel (ca. 12,7 Mrd. €, davon 47 % unmittelbar und 13 % mittelbar über spezielle Förderprogramme) an die Kommunen abzugeben, die restlichen rund 8,4 Mrd. € dienen der landeseigenen Finanzierung von Infrastrukturprojekten.
Eine unkomplizierte und bürokratiearme 80-prozentige Weiterleitung der Bundesmittel (rd. 21 Mrd. € für NRW - für Herne über 190 Mio. €) wäre aufgrund des kommunalen Sanierungsstaus aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände in NRW notwendig und angemessen gewesen.
Von den zugesprochenen Mitteln fließen 10 Mrd. € als pauschale Direktzuweisung den Kommunen zu. Der Rest (ca. 2,7 Mrd. €) soll die Gemeinden dann über Förderprogramme des Landes erreichen. Eine erfolgreiche Teilnahme an diesen Fördermöglichkeiten für die Stadt bleibt bis dato jedoch ungewiss.
Im Ergebnis erhält die Stadt Herne unmittelbar gemäß Bereitstellungsbescheid (s. Anlage 3) rd. 92 Mio. €.
Das Gesetz definiert Bereiche, in denen die Kommunen investieren können. Für die Verteilung der Mittel auf diese Bereiche gibt das Gesetz Verteilungsschlüssel vor, die nur nicht zu erfüllen sind, sofern in einem der Bereiche keine Notwendigkeit zur Investition in der vorgesehenen Höhe besteht. Nicht abgerufene oder zweckentfremdete Mittel können von der Landesregierung an andere Kommunen verteilt werden.
Für Herne ergibt sich hieraus folgende Verteilung der Fördermasse („10 Mrd. € Pauschale“):
Gesamtanteil für Herne
92,2 Mio. €
I. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur (50 %)
46,1 Mio. €
II. Sanierung von Liegenschaften und Klimaschutz-
maßnahmen (20%)
18,4 Mio. €
III. Verkehrsinfrastruktur, Digitalisierung, Sportinfra-
struktur sowie öffentliche Sicherheit und Krisen-
resilienz (30%)
27,7 Mio. €
Förderfähig sind Sachinvestitionen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Die Frei-gabe durch die zuständigen Stellen muss bis zum 31. Dezember 2036 erfolgen und der Abschluss der Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2042. Um einen zügigen Mittelabfluss sicherzustellen, soll bis zum 31. Dezember 2029 mindestens ein Drittel der Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.
Förderfähig sind Sachinvestitionen mit einem Mindestvolumen von 50.000 €. Nicht förderfähig sind Personalausgaben, Verwaltungsausgaben sowie laufende Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Unterhalt. Die Förderung erfolgt trägerneutral und ist auch bei vertraglicher Zusammenarbeit mit Privaten möglich. Die Mittel können für bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben verwendet werden. Eine Kofinanzierung ist nicht erforderlich.
Die gesamte Abwicklung der Fördermittel erfolgt über ein digitales Verfahren. Hier sind die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsvorhaben jährlich zu erfassen. Diese Einträge müssen zeitnah, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erfolgen. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres sind die voraussichtlich benötigten Haushaltsmittel für das kommende Jahr und den Finanzplanungszeitraum zu melden. Nach Abschluss eines Investitionsvorhabens müssen die Kommunen im vorgegebenen digitalen Verfahren innerhalb von sechs Monaten die wesentlichen Daten zur Verfügung stellen. Als Verwendungsnachweis dient die Beendigungsanzeige eines Hauptverwaltungsbeamten, die der Fachbereich Rechnungsprüfung der Stadt Herne prüft und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt.
B. Vorschlag zur Entscheidung
Die Verwendung und der Mittelabruf obliegen der Zustimmung des Rates der Stadt Herne und gelten als unabweisbar (§ 12 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036).
Unter den beschriebenen Krisenbedingungen ist es aus der Sicht der Verwaltung unbedingt geboten, diese „zusätzlichen“ Mittel zuvorderst zur Deckung der bestehenden, dramatischen finanziellen Lücken im Ergebnis- und Finanzhaushalt zu verwenden.
Daher wird vorgeschlagen, die Fördermittel insbesondere für wenige, große, bedeutende Projekte, die aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ausgewählt, kalkuliert und weitestgehend etatisiert – jedoch nicht finanziert – sind, zu nutzen. So können die Kreditaufnahmen für die bereits etatisierten Projekte reduziert und die bereits erheblich überschrittene Kreditlinie entlastet werden. Zudem wird so der bürokratische Aufwand erheblich reduziert und das Risiko, mögliche Anteile nicht vollständig abrufen zu können, signifikant gesenkt.
Gleichzeitig können somit wichtige Investitionen verlässlich und zeitnah (deutlich vor 2036 und ggf. eher als bisher geplant) finalisiert werden und der Stadtgesellschaft und -entwicklung nützen.
Vorbehaltlich der Umsetzung der geplanten Projekte schlägt die Verwaltung vor, mit den Mitteln aus dem NRW‑Infrastrukturgesetz 2025‑2036 die folgenden Projekte umzusetzen:
Finanzmittelverteilung
Projekt
Vorläufige Gesamtkosten in Mio. €
Eingesetzte Fördermittel in Mio. €
Geplanter Umsetzungs-zeitraum
I. Bildung- und Betreuungsinfrastruktur (46,1 Mio. €) 50%
Ersatzneubau Realschule Sodingen
52,5
41,1
2027-2032
„Die Wache“ Jugendzentrum Sodingen
5,0
5,0
2030-2034
II. Sanierung von Liegenschaften und Klimaschutzmaßnahmen (18,4 Mio. €) 20%
Energetische Generalsanierung Pestalozzi Gymnasium
31,0
14,0
2027-2031
PV-Anlagen
3,4
3,4
2027-2036
Maßnahmen Klimaschutz/Klimafolgenanpassung/Hitzeaktionsplan
Reduzierung von Hitzeinseln
1,0
1,0
2027-2036
III. Verkehrsinfrastruktur, Digitalisierung, Sportinfrastruktur sowie öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz (27,7 Mio. €) 30%
Baukostenbeitrag an HGW (Ackerstr.)
3,3
2,5
2027-2028
Leitstelle HFRW1 (hier: Anteil Brandschutz 50%)
3,8
3,8
2026-2027
Sanierung und energetische Maßnahmen Sporthalle Westring
6,0
6,0
2029-2033
Zusammenführung FW-Feuerwehr Eickel und Röhlinghausen am Standort Plutostr.
5,0
5,0
2028-2031
Sporthalle Lackmanns Hof inkl. Sportjugendhaus (Mehrkosten Sportjugendhaus)
7,1
1,3
2027-2028
Verkehrsinfra-
strukturmaßnahmen
9,1
9,1
2027-2036
P+R Parkplatz Hbf Wanne-Eickel
6,0
in
2031-2032
Angleichung Holsterhauser Str. vor Brückenbau A43
14,0
Bear-
2029-2031
Umbau Knotenpunkt Heerstr. / Rottstr. /Cranger Str.
4,4
beitung
2027-2028
Summe
127,2
92,2
Nach § 6 Absatz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) nach für die Kommunen geltenden Regelungen durchzuführen. Eine erste Prüfung der vorgeschlagenen Projekte ergab, dass die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Projekts gegeben ist.
Mit Beschlussfassung sollen die Projekte als geplante Projekte im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Die beschlossenen Maßnahmen können in Abhängigkeit zum geplanten Maßnahmenbeginn unterjährig in der Haushaltswirtschaft bzw. in der nächsten Haushaltsplanung berücksichtigt werden. Eine Gesamtübersicht der beabsichtigten Maßnahmen sowie die detaillierten Beschreibungen der Einzelmaßnahmen (Maßnahmen-Steckbriefe) können den beigefügten Anlagen 1 und 2 entnommen werden.
Künftige Änderungen hinsichtlich der Projekte sowie von Projektkosten und -zeiträumen können zu Anpassungen der Beschlusslage führen.
Dieser (Grundsatz-)Beschluss des Rates der Stadt ermöglicht einen frühzeitige(re)n Maßnahmenbeginn einzelner Projekte und die Mittelanmeldung sowie den Mittelabruf der Sachinvestitionsmittel des NRW-Infrastrukturgesetzes, er ersetzt jedoch nicht spätere Maßnahmenbeschlüsse der angemeldeten Projekte in den bürgerschaftlichen Gremien der Stadt, die im Nachgang zu fassen sind.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Ulrich
Stadtkämmerer
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt
1. die Verwendung der Mittel aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 wie im Sachverhalt vorgeschlagen und
2. die Verwaltung zu ermächtigen, das NRW-Infrastrukturgesetz entsprechend umzusetzen.
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