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Abschließende Beschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 53 "Dorumer Zentrum", Dorum
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wurster Nordseeküste |
| Datum | 2025-12-11 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Sachverhalt:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die planungsrechtliche Grundlage für die Neuordnung und Attraktivierung des Ortszentrums von Dorum geschaffen. Anlass der Planung ist das Vorhaben der Volksbank im Elbe-Weser-Dreieck eG, auf den Grundstücken Poststraße 2, 4 und 6 eine neue, repräsentative Geschäftsstelle mit ergänzenden Wohn- und Gewerbenutzungen zu errichten.
Das Bauvorhaben soll als Impulsprojekt zur städtebaulichen Aufwertung und Belebung der Ortsmitte beitragen. Neben der Geschäftsstelle soll neuer Wohnraum im Herzen der Ortschaft geschaffen werden. Darüber hinaus sind attraktive Gewerbeflächen vorgesehen, die Raum für Cafés, Restaurants oder Arztpraxen bieten können. Mit der Umgestaltung der Ortsmitte soll zudem ein zentraler Platz entstehen, der als Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger sowie als Veranstaltungsort genutzt werden kann.
Im Zuge der Planung werden zudem verkehrliche und gestalterische Verbesserungen im Umfeld umgesetzt. Die Gröpelstraße soll zur Verbesserung der Verkehrsführung und der Verkehrssicherheit umgestaltet werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst darüber hinaus das Grundstück der Poststraße 8, „Kleines Deichmuseum“, das zur langfristigen Sicherung einer ortsverträglichen Nachnutzbarkeit in die Planung einbezogen wird, sowie ein privates Grundstück an der Straße „Westerbüttel 2“, dessen bauliche Nutzbarkeit verbessert werden soll.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Stärkung und funktionale Weiterentwicklung des Dorumer Ortskerns durch eine attraktive Mischung aus Wohnen, Dienstleistungen, Gastronomie und kleinteiligem Gewerbe, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität sowie die Sicherung städtebaulich geordneter Bau- und Verkehrsstrukturen.
Bebauungsplan Nr. 53 „Dorumer Zentrum“, Dorum
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Stellungnahmen zu den vorgebrachten Anregungen
ALLRIS® Office Integration 3.9.2
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste beschließt über die eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beigefügten Zusammenstellung. Die Zusammenstellung ist Bestandteil des Beschlusses.
b) Der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste beschließt den Bebauungsplan Nr. 53 „Dorumer Zentrum“, Dorum, bestehend aus Planzeichnung und der Begründung als Satzung.
c) Der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste beschließt die nachstehenden aufgeführten örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung als Satzung:
Für Hauptgebäude sind nur geneigte Dächer mit Dachneigung zwischen 25° und 50° zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Wintergärten als Aufenthaltsräume der Hauptanlage sowie Garagen/ Carports gemäß § 12 BauNVO und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, sowie untergeordnete Gebäudeteile wie
- Gauben und Zwerchgiebel
- Erker und Friesengiebel
- Zwischenbauten mit einer Fläche von jeweils maximal 135 m²
In den Urbanen Gebieten MU 1 und MU 4 ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser nach Möglichkeit zur Bewässerung des Gartens oder als Brauchwasser zu nutzen. Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Schäden durch Starkregenereignisse sind geeignete technische Maßnahmen zur Regenrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ vorzusehen.
In den Urbanen Gebieten MU 2 und MU 3 ist zur Vermeidung von Abflussspitzen das anfallende Oberflächenwasser über geeignete technische Einrichtungen so zu bewirtschaften, dass das Oberflächenwasser der Regenwasserkanalisation und dem Gewässersystem nur gedrosselt zugeführt wird. Der zulässige Drosselabfluss beträgt max. 1,0 l*s/ha. Die hierfür erforderlichen Regenrückhaltungen (z. B. Zisternen, Mulden/ Rigolen) sind auf den privaten Grundstücken anzulegen und nach dem ATV-Regelwerk zu bemessen und zu betreiben.
Dächer von Garagen, Carports und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO und einer Dachfläche von mehr 10 m² sind zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.
Im Zusammenhang mit Solarmodulen auf diesen Dachflächen kann die Begrünung
1. um den Flächenanteil reduziert werden, der von Solarmodulen überdeckt wird bzw.
2. vollständig entfallen, sofern die Überdeckung der Dachfläche durch Solarmodule mindestens 50% beträgt.
Als Einfriedungen sind entlang der öffentlichen Straßen und den Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmung "Fußweg" sowie „Öffentliche Parkfläche“ ausschließlich Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen (z. B. Hainbuche, ein- und zweigriffliger Weißdorn, Schlehe, Hundsrose, Pfaffenhütchen, Hasel, Salweide) mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig. Zäune sind dabei nur zusätzlich zu den Hecken, auf der dem Grundstück zugewandten Seite der Hecken zulässig. Die Höhe der Zäune darf dabei die Höhe der Hecken nicht überschreiten. In den Urbanen Gebieten MU 2 und MU 3 darf auf der Poststraße zugewandten Grundstücksfläche keine Einfriedung erfolgen.
Ordnungswidrig gem. § 80 BauNVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführen lässt oder durchführt, die nicht den Anforderungen dieser örtlichen Bauvorschriften entspricht.
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