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Widmung der Straße "Vor der Steinert" sowie Verbindungsweg "Vor der Steinert-Wirtschaftsweg Vor der Steinert" in Steineroth

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2025-12-15
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt und Rechtslage: Zum rechtlichen Nachweis der Öffentlichkeit der Straße ist diese gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zu widmen. Es wird um Beachtung möglicherweise vorliegender Ausschließungsgründe nach § 22 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) bezüglich der anliegenden Grundstücke gebeten. Beschlussvorschlag: a) Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steineroth beschließt, dass die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete Verkehrsanlage „Vor der Steinert“ bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Steineroth Flur 2 Flurstück 509/1 (teilweise), 519/2 (teilweise), 528/2 (teilweise), 555/4 (teilweise), Flur 3 Flurstück 192/29 (teilweise), gemäß § 36 in Verbindung mit § 3 Nr. 3a des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung, als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. b) Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steineroth beschließt, dass der in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete Verbindungsweg „Vor der Steinert-Wirtschaftsweg Vor der Steinert“ bestehend aus dem Grundstück Gemarkung Steineroth Flur 2 Flurstück 509/1 (teilweise), gemäß § 36 in Verbindung mit § 3 Nr. 3b aa des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273) in der derzeit gültigen Fassung, als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart Gehweg, dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto . Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto . Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto . Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand): keine Umsatzsteuerpflicht ( Prozent) Körperschaftssteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht

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