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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB. Hier: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Nasse Struth" für einen Wohnhausanbau in der Gemarkung Rosenheim, Flur 15, Flurstück-Nr. 36/4, In der Nassen Struth 28
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-01-26 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus in der Gemarkung Rosenheim, Flur 15, Flurstück-Nr. 36/4, In der Nassen Struth 28. Das Bauvorhaben befindest sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nasse Struth“ der Ortsgemeinde Rosenheim.
Der Bauherr beabsichtigt sein Wohnhaus in nördlicher Richtung mit einem Anbau zu erweitern. Im Zuge des Anbaus soll die Fassade der vorhandenen Garage saniert und dem Anbau angepasst werden.
Im Bebauungsplan wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Baulinien und Baugrenzen festgesetzt (Textliche Festsetzungen I.2), die sich Maßlich nicht in der Wirklichkeit abbilden. Der Abstand zwischen den beiden Straßen „Naurother Straße“ und „In der Nassen Struth“ beträgt laut Bebauungsplan ca. 32 m. Real sind es jedoch nur 26,5 m. Die Anordnung der Baufenster auf die Straßenbegrenzung der „Naurother Straße“ zu beziehen würde dazu führen, dass kein Gebäude innerhalb der festgelegten Flächen liegt.
Das ursprüngliche Wohnhaus wurde im Jahr 1974 erbaut. Hierbei wurde ein Baufenster mit einer Tiefe von 12 m festgelegt, welches auch im Bebauungsplan so vorgesehen ist. Die angebaute Garage durfte entsprechend der Festsetzung IV.5 auch außerhalb des Baufensters errichtet werden.
Ausgehend von der vorhandenen Bebauung wurde in der Planung des Wohnausanbaues die Baulinie mit der vorhandenen Fassade angenommen und die Baugrenzen entsprechend des Bebauungsplanes ergänzt.
Der geplante Anbau überschreitet die nördliche Baugrenze um ca. 0,75 m und nimmt dabei die Flucht der vorhandenen Garage auf. Gegenüber der Nachbarbebauung entsteht durch den Anbau keine Überschreitung einer Gebäudeflucht.
Für die Überschreitung der Baugrenze wird ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gestellt.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auf unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Bebauungsplangebiet wurden bereits Befreiungen von den Baugrenzen erteilt (Flur 12, Flurstück-Nr. 26/17).
Des Weiteren wird um Befreiung von den festgesetzten Dachformen gemäß IV.3 des Textlichen Festsetzungen gebeten. Der geplante Anbau ist in Verlängerung der vorhandenen Garage geplant. Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten und die vorhandene Dachform des Haupthauses nicht zu zerstören, ist der Anbau mit einem Flachdach geplant. In Verbindung mit der geplanten Fassadensanierung der Garage ergibt sich hier ein einheitliches schlüssiges Bild.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rosenheim stimmt gemäß § 31 Abs. 2 BauGB der Befreiung der Überschreitung der Baugrenze sowie der Abweichung der Dachform zu / nicht zu.
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt / nicht erteilt
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert