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Festlegung der Realsteuerhebesätze, hier: Hebesatzsatzung
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (GVBl. I S. 4167), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Rosenheim die Hebesätze für die sog. Realsteuern zu beschließen.
Die Ortsgemeinde Rosenheim hatte für das Jahr 2025 die folgenden Hebesätze festgesetzt:
für die
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
unbebauten Grundstücke (§ 246 BewG) auf 610 v. H.
bebauten Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG; Wohngrundstücke) auf 610 v. H.
bebauten Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG, Nichtwohngrundstücke) auf 1.210 v.H.
für die Gewerbesteuer auf 420 v. H.
der Steuermessbeträge.
Die Verwaltung schlägt für das Haushaltsjahr 2026 der Ortsgemeinde Rosenheim keine Änderung der Hebesätze vor.
Sollte es in 2027 zu einer Anpassung der Nivellierungssätze kommen, wird eine Änderung der Hebesätze notwendig.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt die beigefügte Hebesatz-Satzung 2026.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Höhe der Hebesätze hat Auswirkungen auf die Erträge bei den Realsteuern
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert