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Grundsatzbeschluss zum Ankauf von Straßenparzellen in der Ortsgemeinde Nauroth
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-04-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Die Ortsgemeinde Nauroth beabsichtigt, alle Straßen in der Ortsgemeinde Nauroth rechtlich nach § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) zu widmen. Nach § 36 Absatz 2 LStrG ist grundsätzlich Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast – hier die Ortsgemeinde Nauroth – Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks ist oder die Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.
Bei der Vorbereitung der förmlichen Widmungsakte für die Ortsgemeinde Nauroth wurde festgestellt, dass sich eine Anzahl der zu den dortigen Verkehrsanlagen gehörenden Verkehrsflächen nicht im Eigentum der Ortsgemeinde befinden. Teilweise sind die Restflächen bereits vermessen und parzelliert.
Hier ist vorgesehen, die betreffenden Eigentümer anzuschreiben und ihnen zunächst den Ankauf der Verkehrsfläche durch die Ortsgemeinde Nauroth anzubieten. Bisher wurde bei dem Ankauf solcher Flächen der halbe Bodenrichtwert gezahlt.
Grundstückseigentümer, die einen Verkauf der Flächen an die Ortsgemeinde Nauroth generell ablehnen, sollen um die Zustimmung zur Widmung gebeten werden. Im Privateigentum befindliche Verkehrsflächen, für die weder ein Ankauf durch die Ortsgemeinde möglich ist, noch die Zustimmung zur Widmung vorliegt, können aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gewidmet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nauroth stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zum Ankauf von im Privateigentum befindlichen Verkehrsflächen zum halben Bodenrichtwert zu. Die Verwaltung wird ermächtigt, entsprechende Vertragsverhandlungen mit den verkaufsbereiten Eigentümern zu führen. Haushaltsmittel für den Ankauf der Teilflächen sind im Haushalt vorhanden.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert