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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB; hier: Containerstellplatz für die Aufstellung von leeren Wechselcontainern für den Betriebs- und Wertstoffhof Nauroth auf einem Teil der bisher als Baustelleneinrichtungsfläche genutzten Schotterfläche der Maßnahme "Stilllegung und Oberflächenabdichtung der Deponie Nauroth"
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-06-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt einen Containerstellplatz für die Aufstellung von leeren Wechselcontainern für den Betriebs- und Wertstoffhof Nauroth auf einem Teil der bisher als Baustelleneinrichtungsfläche genutzten Schotterfläche der Maßnahme „Stilllegung und Oberflächenabdichtung der Deponie Nauroth“ auf dem Grundstück in der Gemarkung Nauroth, Flur 12, Flurstück-Nr. 284/2, zu errichten.
Im Vorfeld des Baus der Oberflächenabdichtung auf der Deponie Nauroth hat der Antragsteller eine an die Deponie angrenzende und bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche erworben, die der ausführenden Baufirma als Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt wurde. Nach Abschluss der Baumaßnahme soll ein Teil der Fläche wieder rekultiviert werden und ein kleinerer Teil der Fläche als Stellplatzfläche für leere Container des Wertstoffhofes genutzt werden.
Im Rahmen des Rückbaues der Baustelleneinrichtung werden die Container deinstalliert, die Fundamente ausgebaut und die verbleibende Schotterfläche eingeebnet. Die Stellfläche für die Leercontainer wird mit einem einfachen Maschendrahtzaun eingefasst. Zur optischen Abgrenzung wird eine dreireihige Hecke aus standortgerechten Sträuchern gepflanzt.
Das Bauvorhaben befindet sich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich der Ortsgemeinde Nauroth. Bauvorhaben sind nur zulässig, wenn sie einem Privilegierungstatbestand unterliegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Erschließung ist durch eine Nutzungsvereinbarung über die Nutzung des Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. 281 gesichert.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nauroth stellt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB her.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
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