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Bebauungsplan "In der Bornswiese" hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-06-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Die Zeitwert Immobiliengesellschaft Nauroth GmbH, 56587 Oberhonnefeld, beabsichtigt im nordwestlichen Bereich der Ortsgemeinde Nauroth auf den Grundstücken Gemarkung Nauroth, Flur 9, Flurstück-Nr. 1/2, 3/3, 120/2 (tlw.), 119/3, 11, 12, 38, 39, 40, 140/41, 141/41, 42, 43 und 44 die Entwicklung und Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit einem Fachmarkt und einem ergänzendem Backshop/Café. Die Grundstücks- und Betreibersicherung konnte vom Vorhabenträger inzwischen weitestgehend abgeschlossen werden.
Der gewählte Standort des Vorhabens befindet sich derzeit bauplanungsrechtlich im ungeplanten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Da das geplante Bauvorhaben im ungeplanten Außenbereich nicht privilegiert ist, bedarf es der Schaffung von Baurecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die Zeitwert Immobiliengesellschaft Nauroth GmbH hat mit Schreiben vom 12.5.2026 bei der Ortsgemeinde Nauroth einen Antrag zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens eingereicht. Der Ortsgemeinde sollen durch die Planung keinerlei Kosten entstehen. Daher wird zugesichert, dass die für das Verfahren notwendigen Planungsleistungen und Gutachterleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt werden. Ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien soll nach der Grundlagenermittlung im Planverfahren erarbeitet und abgeschlossen werden, um Erkenntnisse aus dem laufenden Prozess direkt einfließen lassen zu können. Bei dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes handelt es sich zunächst nur um die förmliche Einleitung des Verfahrens, als Grundlage zur Beauftragung der Planungsleistungen. Den Parteien ist bewusst, dass auf den finalen Satzungsbeschluss durch die Gemeinde kein Rechtsanspruch besteht, da dieser in der kommunalen Planungshoheit der Ortsgemeinde Nauroth liegt.
Da der beschriebene Bebauungsplan nicht gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, soll dieser im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden. Ein Antrag an die Verbandsgemeinde zur Flächennutzungsplanänderung ist entsprechend gestellt worden. Die betreffende Fläche soll analog zum Bebauungsplan als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ dargestellt werden. Der Verbandsgemeinderat Betzdorf-Gebhardshain wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 23.6.2026 über einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung beraten.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Nauroth fasst gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Bornswiese“. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit diesem Beschluss wird das Verfahren förmlich eingeleitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
x
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
x
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert