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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB; hier: Neubau Schafstall und Unterstellhalle / Futterlager in der Gemarkung Hommelsberg, Flur 4, Flurstück-Nr. 326

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2026-06-29
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt und Rechtslage: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes in der Gemarkung Hommelsberg, Flur 4, Flurstück-Nr. 326. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Das Bauvorhaben „Neubau Schafstall und Unterstellhalle / Futterlager“ stellt eine Legalisierung des bereits vorhandenen Gebäudes dar, das ein ortsansässiger Schäfer erwerben möchte. Dieser führt bereits den ehemaligen Schafbetrieb der Antragstellerin weiter. Gemäß § 35 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. In dem noch rechtkräftigen Flächennutzungsplan der ALT-VG-Gebhardshain ist die Fläche als „Landwirtschaftliche Fläche mit extensiver Grünlandnutzung“ ausgewiesen. Dies bezeichnet landwirtschaftliche Flächen, die mit geringem Aufwand (nicht oder sehr schwach gedüngt) und niedriger Tierbesatzdichte (Rinder oder Schafe), sowie einer späten Mahd bewirtschaftet werden. Die Erschließung ist über einen Wirtschaftsweg gesichert. Die Ver- und Entsorgung mit Wasser bzw. Abwasser ist nicht notwendig. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Malberg ist die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des § 35 BauGB nicht auf den Ortsbürgermeister übertragen, sondern verbleibt in der Zuständigkeit des Ortsgemeinderates. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Malberg stellt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB her. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto . Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto . Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto . Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand): keine Umsatzsteuerpflicht ( Prozent) Körperschaftssteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht

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