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Bebauungsplan "ehemaliges Schullandheim" hier: Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Betzdorf
Datum2025-12-17
DatenstufeNur Ergebnisse
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Sachverhalt und Rechtslage: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes über die Unionsrechtswidrigkeit des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB), der abschließenden Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums bzw. der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Einführung des § 215a BauGB hat der Ortsgemeinderat Fensdorf in seiner Sitzung am 11.12.2023 den Beschluss gefasst, den Bereich des ehemaligen Schullandheimes aus dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „Auf dem Löhr“ herauszulösen und einen eigenständigen Bebauungsplan „ehemaliges Schullandheim“ nach § 13 a BauGB aufzustellen. Bei den Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB bieten sich insbesondere die folgenden Erleichterungen gegenüber eines Bebauungsplanes im Regelverfahren: - Verzicht auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung - Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 a Abs. 1 und § 10 a Abs. 1 kann abgesehen werden, § 4 c ist nicht anzuwenden. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet bedarf es allerdings trotzdem eines vereinfachten Umweltberichts - Eingriffsfiktion gem. §13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB - Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen Die Ortsgemeinde Fensdorf hat im Jahr 2022 einen städtebaulichen Vertrag über die bauliche Nutzung der Grundstücke im Plangebiet geschlossen. Ziel des Vertrages ist die Umstruktierung und Reaktivierung des seinerzeit brachliegenden Geländes zu einem Wohnstandort. Der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplanes „ehemaliges Schullandheim“ orientiert sich an den Vorgaben aus dem städtebaulichen Vertrag und sieht entsprechende Festsetzungen vor. Nach Anerkennung der Planung durch den Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Fensdorf, kann die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belangen gem. § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Fensdorf billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes „ehemaliges Schullandheim“ mit seinen vorgenommenen Festsetzungen. Der Ortsgemeinderat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ferner beschließt der Ortsgemeinderat, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die eingehenden Stellungnahmen sind anschließend dem Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Fensdorf zur Abwägung vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsrechtliche Auswirkungen: X keine Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto . Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto . Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto . Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand): x keine Umsatzsteuerpflicht ( Prozent) Körperschaftssteuerpflicht Gewerbesteuerpflicht

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