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Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB; hier: Umbau/Änderung sowie Errichtung eines Vorbaus mit Gaube an einem bestehenden Wohnhaus in der Gemarkung Elkenroth, Flur 7, Flurstück-Nr. 64/1, Jochweg 4
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Betzdorf |
| Datum | 2026-04-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt und Rechtslage:
Der Antragsteller plant den Umbau/Änderung eines Vorbaus mit Gaube an einem bestehenden Wohnhaus in der Gemarkung Elkenroth, Flur 7, Flurstück-Nr. 64/1, Jochweg 4.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kampfgarten, 4. Änderung“.
Das Gebäude wurde im Jahr 1960 errichtet und bestand somit bereits deutlich vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Kampfgarten“ aus dem Jahr 1997.
Der geplante Vorbau weist eine Breite von 2,915 m sowie eine Tiefe von 1,50 m auf. Durch diese geringe Ausladung wird die festgesetzte Baugrenze von 6,00 m überschritten. Es handelt sich um eine maßvolle Erweiterung des Bestandsgebäudes zur funktionalen Verbesserung der inneren Erschließung und der Wohnqualität. Eine zusätzliche Wohneinheit wird nicht geschaffen. Die Hauptkubator, Dachform und Gebäudehöhe des bestehenden Wohnhauses bleiben unverändert. Das bestehende Gelände bleibt unverändert und wird lediglich im unmittelbaren Bereich des Vorbaus angepasst, wir aus den Ansichten hervorgeht. Zusätzliche Versiegelungen erfolgen nur in sehr geringem Umfang. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt; Belichtung, Belüftung und Abstandsflächen bleiben gewahrt.
Gemäß den Textlichen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kampfgarten“ (A3 - Baugrenzen) wird ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringem Ausmaß, soweit nicht Bestimmungen nach der LBauO entgegenstehen, bis max. 1,00 m zugelassen. Im vorliegenden Fall wird dieses Vortreten um 0,5 m überschritten. Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt vor.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zusammenfassend handelt es sich um eine geringfügige, städtebaulich vertretbare Überschreitung der Baugrenze im Zuge einer maßvollen Weiterentwicklung eines vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichteten Bestandsgebäudes.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan zwei Vollgeschosse fest. Das Bestandsgebäude weist jedoch bereits seit seiner Errichtung im Jahr 1960 faktisch drei Geschosse auf. Das Kellergeschoss überschreitet die zulässige Höhe von 1,40 m über Geländeoberfläche, und das Dachgeschoss überschreitet die zulässige 3/4-Fläche bei 2,30 m Höhe. Diese Situation bestehen somit seit Jahrzehnten vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes.
Durch den geplanten Vorbau wird weder ein zusätzliches Geschoss geschaffen noch die bestehende Höhenentwicklung verändert oder intensiviert. Die Maßnahme stellt lediglich eine maßvolle Weiterentwicklung des vorhandenen Bestandes dar.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Elkenroth stimmt der beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu / nicht zu.
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt / nicht erteilt.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
keine
Haushaltsmittel vorhanden bei Produktkonto .
Haushaltsmittel nicht / teilweise vorhanden
Deckung durch Mehreinnahmen bei Produktkonto .
Deckung durch Minderausgaben bei Produktkonto .
Steuerrechtliche Auswirkungen (nach derzeitigem Rechtsstand):
keine
Umsatzsteuerpflicht ( Prozent)
Körperschaftssteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht
Text aus PDF extrahiert